Rechtssatz
1. Gerichtliche Feststellung und Bereinigung - wie hier behauptet - durch die Kriminalpolizei (§ 18 StPO) ohne staatsanwaltliche Anordnung begangener Verletzungen des Art 5 MRK wird seit 1. Jänner 2008 bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens über Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO ermöglicht.
2. Die Staatsanwaltschaft kann einem (bloß) darauf gerichteten Begehren nicht iS des § 107 Abs 1 vierter Satz StPO entsprechen, sodass das Gericht über einen solchen (zulässigen) Einspruch stets in der Sache zu entscheiden hat.
3. Nach Ausschöpfung des durch § 107 Abs 3 erster Satz StPO eröffneten Instanzenzugs kann beim Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden, dass die Anerkennung und der allenfalls mögliche Ausgleich einer durch die Kriminalpolizei geschehenen Grundrechtsverletzung unterblieben ist; im Fall des Art 5 MRK mit Grundrechtsbeschwerde (§ 1 Abs 1 GRBG), sonst mit Erneuerungsantrag (auch) ohne vorherige Anrufung des EGMR (13Os 16/09s).
Dokumentnummer
JJR_20090707_OGH0002_0140OS00060_09V0000_001
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