OGH 14Os56/88 (RS0096739)

OGH14Os56/8828.9.1988

Rechtssatz

Angesichts dessen, daß der Gesetzgeber die Art der Einhebung der Verwaltungsangaben bei den Bundesbehörden detailliert regelte und daß nach der betreffenden Vorschrift die von der Partei beigebrachten Stempelmarken von der Behörde als Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Verwaltungsabgabe aufzukleben und in einer genau vorgeschriebenen Prozedur zu entwerten sind (vgl § 7 Abs 2 Bundes-VerwaltungsabgabenV 1968, BGBl 1968/168), entspricht auch das Aufkleben und Entwerten von Stempelmarken dem Begriff des "Amtsgeschäftes", weshalb ein Beamter (schon) durch die Unterlassung, mit den ihm übergebenen Stempelmarken auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise zu verfahren (und nicht erst durch die Zueignung und Veräußerung der Stempelmarken), den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB verwirklicht.

Normen

StGB §302 Abs1

14 Os 56/88OGH28.09.1988

Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260

17 Os 9/18dOGH03.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt kommt in Betracht, wenn es der Beamte unterlässt, von ihm selbst (gesetzeskonform) eingehobene Gebühren oder Verwaltungsstrafen abzuführen (so schon 17 Os 2/13t). Das Verhalten des Beamten ist bis zum Erreichen des Vollziehungsziels (der Vereinnahmung der Beträge durch den Staat) als ein Amtsgeschäft zu begreifen. Davon ist solange auszugehen, als der Beamte die eingehobenen Beträge noch in seiner Verfügungsmacht hat. Der Befugnisfehlgebrauch besteht in der Verletzung der spezifischen (im Abführen der Beträge bestehenden) Handlungspflicht. Darauf, ob der Beamte die Beträge in dieser Phase "bloß zu verwahren" oder sonst mit ihnen zu verfahren hat, kommt es nicht an. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0140OS00056_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)