OGH 14Os40/93 (RS0100949)

OGH14Os40/9327.7.2022

Rechtssatz

Ein Nichtigkeit begründender Mangel der schriftlichen Rechtsbelehrung gemäß § 345 Abs 1 Z 8 StPO liegt nur dann vor, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsvoll ist, dass die Geschwornen bei Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden konnten. Die Erörterung überflüssiger Rechtsfragen wird dagegen in der Regel selbst dann keine Nichtigkeit begründen, wenn sie unrichtig ist.

Normen

StPO §345 Abs1 Z8

14 Os 40/93OGH18.05.1993
15 Os 48/05fOGH28.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die zusätzliche Erörterung überflüssiger Rechtsfragen begründet keine Nichtigkeit. (T1)

11 Os 102/07wOGH25.09.2007

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 89/08gOGH14.10.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

12 Os 39/08iOGH22.08.2008
12 Os 82/13wOGH15.01.2014

Auch; Beisatz: Ein Nichtigkeit begründender Mangel der schriftlichen Rechtsbelehrung liegt nur dann vor, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlich oder widerspruchsvoll ist, dass die Geschworenen bei der Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden konnten. Überflüssige Ausführungen, selbst wenn sie unzutreffend wären, machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen. (T2)

12 Os 12/16fOGH03.03.2016

Auch

12 Os 85/17tOGH16.11.2017

Auch

11 Os 35/17gOGH19.12.2017

Auch

12 Os 91/17zOGH16.11.2017

Vgl; Beisatz: Hier wurde die Behandlung irrelevanter Rechtsfragen in Zusammenschau mit anderen Mängeln der Rechtsbelehrung als nichtigkeitsbegründend gewertet. (T3)

11 Os 116/17vOGH30.01.2018

Auch

15 Os 88/18gOGH26.09.2018

Auch

14 Os 1/20hOGH17.03.2020

Vgl

15 Os 57/22dOGH27.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0140OS00040_9300000_001

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