OGH 14Os25/15f

OGH14Os25/15f28.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Boban V***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 19. Dezember 2014, GZ 52 Hv 53/14g‑35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00025.15F.0428.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Boban V***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in B***** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Milos M***** als Mittäter (§ 12 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert

A./ weggenommen, und zwar

I./ zwischen 26. Oktober und 2. November 2012 Leopold H***** „einen Möbeltresor samt Inhalt und Schmuck“ im Gesamtwert von 3.000 Euro, indem sie die Balkontüre mit einer Feile und einer Kombizange aufzwängten;

II./ zwischen 31. Oktober und 4. November 2012 Mag. Elisabeth K***** und Gernot K***** Schmuck, ein iPad und Bargeld im Gesamtwert von 2.700 Euro, indem sie die Terrassentüre mit einem Stein einschlugen und die Balkontüre mit einer Feile und einer Kombizange aufzwängten;

B./ am 2. November 2012 Erhard S***** wegzunehmen versucht, indem sie die Terrassentüre mit einer Feile und einer Kombizange aufzwängen wollten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen Milos M***** zum Beweis, „dass der Angeklagte die Taten nicht begangen hat“ (ON 34 S 39), Verteidigungsrechte nicht geschmälert, ließ der Beweisantrag doch nicht erkennen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete (und nicht offensichtliche) Ergebnis erbringen sollte, womit er auf eine unzulässige

Erkundungsbeweisführung abzielte (RIS‑Justiz RS0118444, RS0107040; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 327 f und 330 f).

Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass er bei Stellung des Beweisantrags auch darzulegen gehabt hätte, aus welchen Gründen eine Ausforschung und Vernehmung des Zeugen in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen wäre, obwohl dieser seit 18. Februar 2013 zur Festnahme ausgeschrieben war (vgl ON 18 S 13; RIS‑Justiz RS0099502,

RS0099119).

Die zur Fundierung des Antrags nachgetragenen Beschwerdeausführungen, wonach die Vernehmung des Zeugen ergeben hätte, dass das im Fahrzeug des Angeklagten vorgefundene Werkzeug nicht Letzterem gehörte und er von durch den Zeugen allenfalls begangenen Einbrüchen weder wusste noch an diesen beteiligt war, sind unbeachtlich, weil die Antragsberechtigung stets auf die bei der Antragstellung genannten Gründe bezogen zu prüfen ist (RIS‑Justiz

RS0099117, RS0099618).

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, die Urteilsfeststellungen würden sich „auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten bewegen“ und das Schöffengericht gründe „seine Annahmen auf abstrakt gehaltenen Vermutungen“, weil eine „ordnungsgemäße“ Begründung der Feststellung fehle, wonach das sichergestellte Tatwerkzeug im Eigentum des Angeklagten stand (US 3 f). Damit spricht sie unter dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund keine für die

Schuldfrage oder die

Subsumtion

entscheidende Tatsache an (RIS‑Justiz RS0106268, RS0117264).

Soweit die Rüge das Fehlen „konkreter Beweisergebnisse“ dafür behauptet, dass das Werkzeug bei den Einbrüchen verwendet wurde, bezieht sie sich abermals auf keine entscheidende Tatsache. Im Übrigen übergeht sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Annahme der Verwendung der Halbrundfeile bei den zu A./II./ und B./ beschriebenen Taten auf den Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich und einen „eindeutig übereinstimmenden Abgleich mit den Einbruchsspuren“ an beiden Tatorten stützte (US 5). Indem das Schöffengericht dessen Beweiskraft nicht dadurch gemindert sah, dass auf dem Schalungshammer und der Kombizange keine verwertbaren Spuren gefunden wurden, hat es ‑ der Beschwerde zuwider ‑ nicht „zweifelhaft gebliebene Tatsachen zu Lasten des Angeklagten“ angenommen, sondern mängelfrei von seinem Beweiswürdigungsermessen (§ 258 Abs 2 StPO) Gebrauch gemacht (vgl RIS‑Justiz RS0099455).

Keine Begründungsdefizite im Sinn der Z 5 spricht die Beschwerde an, indem sie einerseits im Umstand, dass „die übrigen gestohlenen Sachen trotz freiwilliger Nachschau weder in der Wohnung noch im PKW des Angeklagten sichergestellt werden konnten“ (US 6), einen Beweis dafür sieht, dass der Angeklagte keinen Einbruch begangen habe, und andererseits die Annahme der Tatrichter, der Angeklagte hätte vor seinem (etwa eine Stunde nach der Anzeige des Einbruchs zu A./I./ erfolgten) Aufgriff genügend Möglichkeiten gehabt, die Beute zu verbringen und zu verstecken (US 6), als „Scheinbegründung“ bezeichnet. Vielmehr bekämpft sie mit diesen Argumenten in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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