Rechtssatz
Die Vorlage von (Verrechnungs-)Scheckfalsifikaten ist keineswegs absolut untauglich, die Auszahlung bzw Gutschrift der bezüglichen Schecksummen zu bewirken, weil die (gehörige) Prüfung der Deckung bzw der Echtheit der Schecks durch Mitarbeiter der Bank auch unterlassen werden oder es trotz Einhaltung der banküblichen Kontrollmechanismen (versehentlich) zur Überweisung der Scheckvaluta an den Einreicher kommen kann, beispielsweise weil das Konto des Bezogenen die erforderliche Deckung aufweist, der Scheck dem äußeren Anschein nach echt ist und demgemäß eine Rückfrage beim Kontoinhaber unterbleibt.
Versuch
11 Os 35/12z | OGH | 19.04.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Versuch, von einem gesperrten Konto Gelder zu beheben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20060711_OGH0002_0140OS00020_06G0000_002
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