OGH 14Os177/87 (RS0099429)

OGH14Os177/872.12.1987

Rechtssatz

Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO können ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bekämpft werden. Die aus den einzelnen Beweismitteln und ihrem inneren Zusammenhang gezogenen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichts sind nur insoweit eine Kritik zugänglich, als sie den Denkgesetzen und/oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 A

14 Os 177/87OGH02.12.1987
11 Os 130/01OGH02.10.2001

Auch; Beisatz: Die Tatsachenrüge ist ein unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihter Anfechtungstatbestand, der in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1). (T1)

12 Os 2/21tOGH23.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_0140OS00177_8700000_002

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