Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul A***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. September 2010 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Sara N***** mit Gewalt gegen ihre Person eine fremde bewegliche Sache geringen Werts dadurch wegzunehmen versucht, dass er die Genannte mit einer Hand am linken Unterarm ergriff, stark zudrückte und gleichzeitig mit der anderen Hand versuchte, ihr einen Bund mit acht paar Socken im Wert von 5,49 Euro aus der rechten Hand zu reißen, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Auf den festgestellten, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten aus dem äußeren Täterverhalten (dem Versuch gewaltsamer Wegnahme einer Sache, von der der Angeklagte nach den Feststellungen wusste, dass sie zuvor von seinem Begleiter gestohlen und im Anschluss wieder in den Alleingewahrsam des Nötigungsopfers, einer Angestellten des geschädigten Unternehmens, gelangt, solcherart also fremd war [US 5 ff, 12]) zu schließen, ist entgegen der Ansicht der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452, RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Dass dem Beschwerdeführer die Argumente des Erstgerichts nicht überzeugend scheinen und dass auch andere für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, stellt weder einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 noch den mit derselben Argumentation in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund der Z 5a dar (RIS-Justiz RS0099535, RS0098362).
Indem die Rüge aus den im Urteil vollständig gewürdigten Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen ableitet, der Angeklagte habe die Nötigungshandlung gesetzt, um die Genötigte von einer Verständigung der Polizei (wegen des zuvor erfolgten Diebstahls) abzuhalten und versucht, ihr die Socken abzunehmen, um „ein Beweismittel … zu unterdrücken“ (womit er sich im Verfahren im Übrigen gar nicht verantwortete), wendet sie sich vielmehr nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bloß in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Wenn auch bei Beurteilung des Gewichts des Erschwerungsgrundes einschlägiger Vorstrafen auf die zeitliche Relation zwischen diesen Verurteilungen und der aktuell abzuurteilenden Tat abzustellen ist, worauf die Sanktionsrüge (Z 11) unter Berufung auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (12 Os 119/06a verst Senat = EvBl 2007/130 S 700 - EvBl 2007, 700 = Jus-Extra OGH-St 4040 = Jus-Extra OGH-St 4041 = Jus-Extra OGH-St 4042 = Jus-Extra OGH-St 4043 = Jus-Extra OGH-St 4046 = RZ 2008, 44 EÜ 87, 88, 89, 90, 91 - RZ 2008 EÜ 87 - RZ 2008 EÜ 88 - RZ 2008 EÜ 89 - RZ 2008 EÜ 90 - RZ 2008 EÜ 91 = JBl 2008, 401 (Burgstaller) = Ratz, JBl 2008, 708 = AnwBl 2009, 8 = SSt 2007/35) an sich zutreffend hinweist, begründet die zusätzliche aggravierende Wertung raschen Rückfalls (RIS-Justiz RS0091041, RS0090981) - im Übrigen trotz des gleichzeitig erfolgten Widerrufs bedingter Strafnachsicht (RIS-Justiz RS0091096 [T4]) - keine Nichtigkeit aus Z 11 (RIS-Justiz RS0091749). Das von der Beschwerde insoweit ins Treffen geführte Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist hievon nicht berührt. Keiner dieser Umstände bestimmt die konkret anzuwendende Strafdrohung (RIS-Justiz RS0106578).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)