OGH 14Os143/09z (RS0126620)

OGH14Os143/09z23.12.2010

Rechtssatz

Bei wirtschaftlich unvertretbaren Investitions- und Risikogeschäften tritt der strafrechtlich relevante Schaden im Zeitpunkt des Geldabflusses aus der Sphäre des Machtgebers ein, womit (bei auch darauf gerichtetem Vorsatz) die Untreue vollendet ist. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Kreditvergaben hängt von der nach der Bonität des Schuldners zu beurteilenden Einbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab, für sonstige Investitions- und Risikogeschäfte ist insoweit in erster Linie das – vom Machthaber auf der Basis der einschlägigen Normen (vor allem § 27 Abs 1 und § 39 Abs 1 BWG) zu garantierende – Vorhandensein eines angemessenen Risikoausgleichs und ausreichender Sicherheiten maßgebend.

Normen

StGB §153

14 Os 143/09zOGH23.12.2010
14 Os 79/12tOGH05.03.2013

Vgl auch

15 Os 1/13fOGH22.05.2013

Auch

14 Os 115/16tOGH24.01.2017

Auch

11 Os 7/17iOGH30.05.2017

Auch; Beisatz: Die wirtschaftlich unvertretbare Einräumung einer Bankgarantie bedeutet noch keinen effektiven Vermögensabfluss. (T1)

13 Os 55/17pOGH11.10.2017

Auch; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T2)

12 Os 86/17iOGH04.03.2018

Beis wie T2

12 Os 34/18vOGH12.09.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20101223_OGH0002_0140OS00143_09Z0000_001

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