European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00141.18V.0129.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ines S***** vom Vorwurf freigesprochen, sie habe am 8. und am 23. April 2015 in G***** als Beamtin mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie als Vertragsbedienstete der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Steiermark ohne ein beruflich gerechtfertigtes Interesse aufzuweisen, über die zentrale Datenverwendung des BMI „VStV“ Einsicht in zwei (im Urteil näher bezeichnete) Verwaltungsstrafakten nahm und die Betroffenen Gottfried G***** und Helmut M***** an ihrem Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG schädigte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.
Das Erstgericht stützte den Freispruch im Wesentlichen auf die (hinreichend deutliche) Feststellung, die Angeklagte habe über das Fehlen eines beruflichen Interesses für die inkriminierten Einsichtnahmen und damit über das normative Tatbestandsmerkmal der ihr zukommenden Befugnis geirrt. Solcherart verneinte das Erstgericht (unter anderem) Wissentlichkeit in Bezug auf den Befugnismissbrauch (RIS‑Justiz RS0088950 [T3]).
Davon ausgehend war die von der Mängelrüge unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall)– im Übrigen verkürzt – ins Treffen geführte Aussagepassage der Angeklagten, sie sei zur Tatzeit in G***** dienstzugeteilt gewesen und habe angenommen, dass sie keine Akten (des Polizeikommissariats L*****) „weiter bearbeiten“ solle (ON 46 S 7), nicht erheblich und demnach nicht gesondert erörterungsbedürftig (vgl RIS‑Justiz RS0118316). Denn die Tatrichter gingen – gestützt auf die ohnehin erörterte Verantwortung der Angeklagten – davon aus, dass diese bei der ersten der inkriminierten Einsichtnahmen irrtümlich von einer fehlerhaften Zuteilung des von ihr eingesehenen Aktes ausgegangen sei (US 2 f). Weshalb der Umstand, dass eine derartige Zuteilung (objektiv) nicht stattgefunden hat, in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein soll, erklärt die Rüge nicht.
Ebensowenig waren eine von der Angeklagten unterschriebene Verpflichtungserklärung (ON 34 S 847 ff) und ein E‑Mail ihres Vorgesetzten vom 1. März 2015 (ON 12 S 59), in welchen zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass die Einsichtnahme in Akten und die Verwendung von Daten nur im dienstlichen Interesse zulässig seien, erheblich.
Der Einwand, Elke K***** (welche die Angeklagte nach deren Verantwortung darum gebeten habe) sei im Zeitpunkt der Einsichtnahme in den Akt betreffend M***** nicht mehr Vorgesetzte der Angeklagten gewesen, bezeichnet in diesem Zusammenhang übergangene Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht deutlich und bestimmt (RIS‑Justiz RS0118316 [T5]). Im Übrigen ergibt sich dieser Umstand ohnehin aus dem Urteilssachverhalt (vgl RIS‑Justiz RS0098646 [T8]).
Da somit bereits die Bekämpfung der Negativfeststellung zur entscheidenden Tatsache der Wissentlichkeit des Befugnisfehlgebrauchs scheitert, erübrigt sich eine Erörterung des weiteren (auch zu Z 9 lit a erstatteten) Beschwerdevorbringens.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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