OGH 14Os139/98 (RS0111357)

OGH14Os139/9815.12.1998

Rechtssatz

Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB.

Normen

StGB nF §202 Abs1

14 Os 139/98OGH15.12.1998
15 Os 21/00OGH13.04.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Begriff der geschlechtlichen Handlung: zu § 207 StGB (idF BGB/I 1998/153) (T1)

13 Os 56/03OGH04.06.2003

Auch; nur: Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der Angeklagte hat das Opfer, indem er es niederdrückte und mit Körperkraft fixierte, während er bis zum Samenerguss onanierte und ihm das Ejakulat ins Gesicht und auf den Oberkörper spritzte, es solcherart in den Sexualakt einbezog, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt. (T3)

13 Os 43/14vOGH15.04.2015

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0140OS00139_9800000_001

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