OGH 14Os136/95 (RS0109209)

OGH14Os136/9519.3.1996

Rechtssatz

Schutzobjekte des § 217 StGB sind Personen, die der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt werden. Diese Umschreibung des betroffenen Personenkreises wird nach einhelliger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß in bezug auf Ausländerinnen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland das Verbrechen des Menschenhandels durch Zuführen zur gewerbsmäßigen Prostitution in Österreich nicht begangen werden kann.

Normen

StGB §217

14 Os 136/95OGH19.03.1996
15 Os 129/12bOGH17.10.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0140OS00136_9500000_001

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