OGH 14Os119/88 (RS0094208)

OGH14Os119/8828.9.1988

Rechtssatz

Unter den Begriff der Sperrvorrichtung im Sinn des § 129 Z 3 StGB fällt alles, was dazu dient, Sachen vor diebischem Zugriff zu schützen, sofern zur Tatzeit diese Sicherungsfunktion auch tatsächlich noch besteht. Die gewaltsame Überwindung einer Sicherung, die darin besteht, dass die Geldkassette (mittels einer Metallschiene) mit dem Zeitungsständer fest verbunden ist, zwecks Trennung der Kassette vom Ständer entspricht daher der Qualifikationsnorm des § 129 Z 3 StGB.

Normen

StGB §129 Z3

14 Os 119/88OGH28.09.1988
15 Os 151/91OGH06.02.1992

Beisatz: Nicht nur ein versperrtes Schloss als solches, sondern die Sperrsicherung als Ganzes, mittels welcher (unter Verwendung eines Metallbandes oder eines Metallbügels samt einem Vorhängeschloss) der Zeitungsständer mit einer Standsäule fest verbunden ist, ist eine Sperrvorrichtung im Sinne des § 129 Z 3 StGB. Wird diese gewaltsam überwunden, so entspricht dies dem Aufbrechen einer Sperrvorrichtung in der Bedeutung des § 129 Z 3 StGB, mag auch das (Vorhängeschloß) Schloss als solches nicht aufgebrochen worden sein (vgl ÖJZ-LSK 1980/20 ua). (T1)

15 Os 29/16bOGH27.06.2016

Auch

12 Os 47/17dOGH18.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_0140OS00119_8800000_001

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