European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00117.23X.1128.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1/) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er * G* am 18. Jänner 2023 in S*
1/ dadurch, dass er sie an den Schultern auf einen Stuhl drückte, mit einer Hand ihren Hinterkopf und sie mit der anderen im Ellbogenbereich packte, ihr Gesicht mit Gewalt gegen seinen entblößten Penis drückte und diesen schließlich zum Teil in ihren Mund einführte, mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Oralverkehrs, genötigt;
2/ durch die nach der zu 1/ beschriebenen Handlung erfolgte Äußerung, sofern seine Freundin oder irgendjemand sonst von diesem Vorfall erfahre und er dadurch Freundin und Hund verliere, werde er „auf sie, ihren Freund und ihre Familie losgehen“, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Unterlassung, jemandem von dem zu 1/ beschriebenen Vorfall zu erzählen oder diesen bei der Polizei anzuzeigen, zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen dem von der Mängelrüge zu Punkt 2/ erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Erstgericht den – im Übrigen nicht erheblichen (vgl aber RIS‑Justiz RS0118316) – Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst (vor dem Opfer) zur Polizei ging, um den gegenständlichen Vorfall (freilich nach seiner Version) zu melden, ohnehin erörtert (US 11). Das weitere Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang erweist sich als bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[5] Die zu Punkt 1/ als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) kritisierten Überlegungen des Erstgerichts zum (mangelnden) Beweiswert des Fehlens einer (verwertbaren) DNA‑Spur des Beschwerdeführers auf Körper oder Jacke des Opfers (US 9) verstoßen keineswegs gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS‑Justiz RS0118317).
[6] Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren die Tatrichter nicht verhalten, jedes Detail des dazu von der Rüge ins Treffen geführten gerichtsmedizinischen Berichts (ON 31.2) zu erörtern (RIS‑Justiz RS0106642).
[7] Die vom Erstgericht verwendete Formulierung, der Angeklagte habe zugestanden, das Opfer „im Bereich der Wirbelsäule, Nacken oder Schulter berührt zu haben“ (US 9), entspricht im Wesentlichen der Aussage des Beschwerdeführers. Davon abgesehen geht der in diesem Zusammenhang geäußerte Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) auch deshalb ins Leere, weil die behauptete Abweichung nicht erheblich, also für die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht von Bedeutung wäre (vgl aber RIS‑Justiz RS0099547).
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz (§ 201 Abs 1 StGB) ab (vgl aber RIS‑Justiz RS0116565), weshalb das festgestellte (teilweise) Eindringen des Beschwerdeführers mit seinem Penis in den Mund des Opfers, nachdem dieses „aus Angst den Mund“ geöffnet hatte (US 6), nicht dem Tatbestandsmerkmal „Vornahme oder Duldung“ einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung entspreche (vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0094905 [T10]; Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 43 f mwN; allgemein zum Vollendungszeitpunkt bei Nötigung RIS‑Justiz RS0093376).
[9] Davon abgesehen wird nicht klar, welche Auswirkung dies auf die Schuld- oder die Subsumtionsfrage (vgl dazu RIS‑Justiz RS0122138) angesichts der von der Rüge nicht infrage gestellten Feststellungen zum auf „Vornahme des Oralverkehrs“ gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers (US 6 f) habe.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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