OGH 12Os104/95 (RS0093376)

OGH12Os104/9514.12.1995

Rechtssatz

Als Erfolgsdelikt ist eine Nötigung dann vollendet, wenn der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten; strebt dieser eine Unterlassung an, so genügt zur Deliktsverwirklichung die Erreichung einer zumindest nicht ganz unerheblichen Verzögerung.

Normen

StGB §105 A1

12 Os 104/95OGH14.12.1995
14 Os 26/96OGH19.03.1996

Dokumentnummer

JJR_19951214_OGH0002_0120OS00104_9500000_002

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