OGH 14Os104/95 (RS0093076)

OGH14Os104/9529.8.1995

Rechtssatz

Der Begriff der Fürsorge umfasst alle Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. Der Begriff der Obhut reicht insofern über jenen der Fürsorge hinaus, als davon auch alle faktisch bestehenden Schutzverhältnisse erfasst werden, durch die jemand - zumindest vorübergehend - die Aufsicht oder Betreuung einer geschützten Person übernommen hat. Er erfüllt insoweit eine Auffangfunktion zum engeren Fürsorgebegriff.

Normen

StGB §92

14 Os 104/95OGH29.08.1995
12 Os 139/08wOGH23.10.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der den Bruder treffenden Obhutspflichtverletzung. (T1)

13 Os 163/11mOGH10.05.2012

nur: Unter dem Begriff der Fürsorge verstehen Rechtsprechung und Lehre allgemein Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. (T2)Beisatz: Nach den unmissverständlichen Intentionen des historischen Gesetzgebers sollten nur auf längere Dauer angelegte ‑ auf Betreuung und Sorge um das (umfassende) Wohl des Schutzbefohlenen gerichtete ‑ Rechtsverhältnisse, wie sie etwa für das Familienrecht typisch sind, erfasst sein. Gekennzeichnet sind derartige Beziehungen durch eine „Beschützerstellung“ des Fürsorgepflichtigen und eine (länger andauernde) „Abhängigkeit“ des auf die Fürsorge Angewiesenen. (T3)Beisatz: Aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung erwachsende Hauptpflichten erfüllen per se ‑ selbst bei wiederholten Kontakten zwischen Arzt und Patienten ‑ die Kriterien der von § 92 Abs 2 StGB gemeinten (umfassenden) Fürsorgepflicht nicht. (T4)Bem: Mit Darstellung der Gesetzesmaterialien zu § 92 Abs 2 StGB und der ärztlichen Pflichten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0140OS00104_9500000_001

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