OGH 14Os102/14b

OGH14Os102/14b28.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Pavel L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2014, GZ 055 Hv 101/14w‑35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00102.14B.1028.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen Schuld“ werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Pavel L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - Pavel L***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er nachts zum 29. Mai 2014 in W***** gewerbsmäßig zur Ausführung der strafbaren Handlung des Roman K*****, der Gewahrsamsträgern der R***** einen Kastenwagen samt Ladung in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in das Fahrzeug und Öffnen des Zündschlosses mittels zugespitzten Schlitzschraubendrehers wegnahm, dadurch beigetragen, dass er Einbruchswerkzeug in seinem Fahrzeug transportierte, Roman K***** zum Tatort chauffierte und ihn nach dem Diebstahl durch W***** lotste.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Pavel L***** kommt keine Berechtigung zu.

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, der Angeklagte sei auf Einkommen aus krimineller Tätigkeit nicht angewiesen, habe sich auf Initiative des Angeklagten Roman K***** einmalig an einem Kfz-Diebstahl beteiligt und die in seinem Fahrzeug gefundenen, für Kfz-Einbrüche verwendbaren Gegenstände wären auch „für den einmaligen Gebrauch von Nutzen“ gewesen, sodass „zumindest im Zweifel“ nicht von Gewerbsmäßigkeit auszugehen sei, wird eine offenbar unzureichende ‑ somit eine

den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende (RIS‑Justiz RS0116732) ‑ Begründung der Annahme gewerbsmäßigen Vorgehens (§ 130 dritter und vierter Fall StGB) nicht dargetan, sondern der Sache nach unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft (RIS‑Justiz RS0099455, RS0102162).

Mit der bloßen Behauptung, das Beweisverfahren habe ergeben, dass der Erlös aus dem Verkauf des gestohlenen Wagens ausschließlich dem Angeklagten Roman K***** zukommen hätte sollen (ohne dass jene Verfahrensergebnisse, die das Erstgericht aus Sicht des Beschwerdeführers übergangen habe, bestimmt bezeichnet werden), wird eine Unvollständigkeit der Begründung (Z 5 zweiter Fall) nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS‑Justiz RS0118316 [T5]). Im Übrigen nimmt die Rüge ohnedies nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (RIS‑Justiz RS0119370), denen zufolge es dem Schöffengericht „lebensfremd“ erschien, „dass der Zweitangeklagte für seine Handlungen nicht zumindest ein über der Geringfügigkeitsgrenze begründendes Zusatzeinkommen, sei es durch Teilen der Beute, sei es durch unmittelbare Bezahlung seiner Dienste, lukrieren würde“ (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ ebenso wie die vom Angeklagten angemeldete (ON 39), zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile jedoch nicht vorgesehene (vgl §§ 280, 283 Abs 1 StPO) „Berufung

wegen Schuld“ ‑ bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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