OGH 14Ns33/22x

OGH14Ns33/22x20.4.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Setz‑Hummel LL.M. und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, AZ 80 Hv 68/21w des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00033.22X.0420.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Dem Antrag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS‑Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu:

[2] Dass der Angeklagte in einem von der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen ihn und weitere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren derzeit in der Justizanstalt Salzburg in Untersuchungshaft angehalten wird, stellt – auch in Verbindung mit § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID‑19‑JuBG, BGBl I 2020/16 iVm § 1 der Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113 – keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Denn die beantragte Delegierung würde die Anreise dreier im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz ansässiger Zeugen (hinsichtlich derer im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO nicht vorliegen) zum Landesgericht Salzburg erfordern (ON 50 S 7; ON 20 iVm ON 2 S 1, ON 3 S 1 und ON 4 S 1; 12 Ns 7/12v, 13 Ns 35/20f, 13 Ns 9/21h, 15 Ns 6/22h).

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