European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00035.20F.0608.000
Spruch:
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Den Anträgen der Angeklagten Slaven K***** (ON 93) und Katarina H***** (ON 94) auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.
Keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden – auch unter dem Blickwinkel der „Covid‑19-Problematik“ (dazu § 9 Z 1 des 1. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetzes; § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dass
- der Kanzleisitz des Verteidigers des Angeklagten K***** in Wien gelegen ist (11 Ns 26/19s),
- die Angeklagten (aktuell – siehe aber § 183 Abs 5 StPO) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft angehalten werden,
- mehrere Zeugen im „Raum Linz/Wels“ – somit weder im Sprengel des Landesgerichts Salzburg noch in jenem des Landesgerichts für Strafsachen Wien – ihren Wohnsitz haben und
- der Angeklagte K***** in einem (aktuell) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommen werden soll (vgl § 153 Abs 4 StPO).
Sollte die Vorlage der Anträge durch das Landesgericht Salzburg – in Anbetracht ihrer Formulierung („wird angeregt“) – (auch) als Anregung einer Delegierung von Amts wegen (§ 39 Abs 1 StPO) aufzufassen sein, gilt nichts anderes.
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