OGH 13Ns35/20f

OGH13Ns35/20f8.6.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Slaven K***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 46/20t des Landesgerichts Salzburg, über die Anträge der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00035.20F.0608.000

 

Spruch:

Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Den Anträgen der Angeklagten Slaven K***** (ON 93) und Katarina H***** (ON 94) auf Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.

Keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden – auch unter dem Blickwinkel der „Covid‑19-Problematik“ (dazu § 9 Z 1 des 1. COVID‑19-Justiz-Begleitgesetzes; § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) – mit dem Hinweis darauf angesprochen, dass

- der Kanzleisitz des Verteidigers des Angeklagten K***** in Wien gelegen ist (11 Ns 26/19s),

- die Angeklagten (aktuell – siehe aber § 183 Abs 5 StPO) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft angehalten werden,

- mehrere Zeugen im „Raum Linz/Wels“ – somit weder im Sprengel des Landesgerichts Salzburg noch in jenem des Landesgerichts für Strafsachen Wien – ihren Wohnsitz haben und

- der Angeklagte K***** in einem (aktuell) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als Beschuldigter vernommen werden soll (vgl § 153 Abs 4 StPO).

Sollte die Vorlage der Anträge durch das Landesgericht Salzburg – in Anbetracht ihrer Formulierung („wird angeregt“) – (auch) als Anregung einer Delegierung von Amts wegen (§ 39 Abs 1 StPO) aufzufassen sein, gilt nichts anderes.

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