European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00009.21H.0210.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
[1] Dem Antrag kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu:
Rechtliche Beurteilung
[2] Wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO werden auch in Verbindung mit § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID‑19‑JuBG BGBl I 2020/16 iVm § 1 der Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden BGBl II 2020/113 – allein – mit dem Hinweis darauf, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz in W***** habe (vgl RIS‑Justiz RS0129146), nicht angesprochen. Denn eine „Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19“ kann nur dann einen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO darstellen, wenn der angestrebte Verordnungszweck durch die Übertragung der Gerichtszuständigkeit tatsächlich auch erreicht werden kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn – wie hier – die Delegierung (ansonsten nicht erforderliche) Reisebewegungen anderer im Strafverfahren involvierter Personen, wie etwa Zeugen, nach sich ziehen würde (jüngst 12 Ns 248/20x).
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