European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0140NS00010.9400000.0517.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Eine Befangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Karl M* liegt nicht vor.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der vorbezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof zum AZ 13 Ns 6/94 über die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes zweiter Instanz) durch den Privatbeteiligten Dipl.Ing.Raimund R* zu entscheiden (§ 74 Abs 2 StPO).
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl M*, der nach der Geschäftsverteilung bei der zu treffenden Ablehnungsentscheidung als Berichterstatter in Betracht kommt, zeigte am 2.Mai 1994 gemäß § 72 Abs 2 StPO - den auch vom Antragsteller erwähnten Umstand ‑ an, daß er in der im Sachzusammenhang stehenden Strafsache gegen Dr.Felix W*, AZ 27 E Vr 2.312/90 des Landesgerichtes Linz, wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB als Referent an der freisprechenden Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz mitgewirkt habe, durch diesen Freispruch aber laut Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21.Oktober 1992, GZ 13 Os 111/92‑5, ‑ zum Vorteil des Dr.W* - das Gesetz in der Bestimmung des § 291 StGB verletzt worden sei (§ 292 StPO).
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl M* machte nicht geltend, sich befangen zu fühlen. Eine solche Befangenheit ist auch aus objektiver Sicht nicht zu erkennen.
Zwar genügt zur Annahme der Befangenheit ‑ ohne daß es auf deren bloß subjektive Besorgnis entscheidend ankäme ‑ bereits der äußere Anschein. Dieser muß indes so beschaffen sein, daß er bei einem unbeteiligten Beurteiler Anlaß zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des Richters bietet.
Davon kann jedoch vorliegendenfalls nicht gesprochen werden. Denn die unrichtige Gesetzesauslegung durch den Berufungssenat, dem Dr.Karl M* (damals als Richter des Oberlandesgerichtes) angehörte, bietet noch keinen Hinweis dafür, der Genannte würde sich bei seiner Entscheidung (über die pauschale Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz) von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (vgl Mayerhofer‑Rieder StPO3 E 17 zu § 72).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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