Rechtssatz
Der Disziplinarrat ist nach der Rechtsprechung an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes und an dessen Feststellungen gebunden (AnwBl 1961,73); er hat von der Tatsache einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen (OGH vom 03.10.1989, Ds 6/88). Ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil stellt eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung dar, dass es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen eines solchen Urteils unbeachtet ließe (SSt 53/21). Das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) ist daher jedenfalls an die wesentlichen Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden (SSt 47/57).
14 Bkd 8/98 | OGH | 30.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die rechtskräftig abgeurteilte Straftat zur Verwirklichung eines disziplinarrechtlich faßbaren Tatbestandes eignet, unterliegt den - dazu eigenständig verantwortlichen - Entscheidungsträgern im Disziplinarverfahren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gesetzeskonform ergangenes strafgerichtliches Urteil einen Akt qualifizierter Wahrheitsfindung mit hoher rechtsstaatlicher Garantie darstellt, dessen Tatsachengrundlagen für die disziplinäre Rechtsfindung eine verpflichtende Orientierungskomponente darstellen. (T1) |
2 Bkd 3/00 | OGH | 07.07.2000 |
Beis wie T1 nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gesetzeskonform ergangenes strafgerichtliches Urteil einen Akt qualifizierter Wahrheitsfindung mit hoher rechtsstaatlicher Garantie darstellt, dessen Tatsachengrundlagen für die disziplinäre Rechtsfindung eine verpflichtende Orientierungskomponente darstellen. (T2) |
1 Bkd 7/04 | OGH | 18.11.2004 |
nur: Ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil stellt eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung dar, dass es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen eines solchen Urteils unbeachtet ließe. Das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) ist an die wesentlichen Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. (T3) |
11 Bkd 3/05 | OGH | 12.10.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, inwieweit der in einem rechtskräftigen Erkenntnis festgestellte Sachverhalt zur Verwirklichung eines disziplinarrechtlich fassbaren Tatbestandes eignet, obliegt den dazu eigenständig verantwortlichen Entscheidungsträgern im Disziplinarverfahren, weshalb die Disziplinarbehörde bei Beurteilung des Sachverhaltes weder an zivilrechtliche noch an strafrechtliche Vorerkenntnisse gebunden ist, vielmehr hat diese nach freier Überzeugung zu entscheiden. (T4); Beis wie T2 |
27 Ds 6/19t | OGH | 14.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens entfaltet keinerlei Bindungswirkung im Disziplinarverfahren. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950313_OGH0002_014BKD00009_9400000_001
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