Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Wolfgang U***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Satz StGB (A.) und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und Abs 5 Z 4 und 5, 161 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Satz StGB (B.) - schuldig erkannt.
Danach hat er als Geschäftsführer der P***** GmbH in W***** und S*****
A. von Dezember 2004 bis November 2005 Bestandteile des Vermögens der genannten Gesellschaft beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger geschmälert, indem er bzw seine in seinem Auftrag handelnde Frau Silvia U***** laufend Barbehebungen vom Gesellschaftskonto und einem weiteren, dem Unternehmen zuzuordnenden Konto tätigte sowie den Verkaufserlös von zwei Unternehmensfahrzeugen nicht dem Gesellschaftsvermögen zuführte, wobei er durch die Tat „einen 50.000 Euro jedenfalls mehrfach übersteigenden Schaden" herbeiführte;
B. grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft dadurch herbeigeführt, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1. von März 2003 bis November 2004 die Geschäftsbücher so führte, dass aufgrund einer unvollständigen Belegsammlung ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde;
2. von Dezember 2004 bis 29. November 2005 Geschäftsbücher zu führen unterließ und 3. Jahresabschlüsse für die Jahre 2003 und 2004, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen unterließ.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Vorauszuschicken ist, dass der Freispruch vom ursprünglichen Anklagefaktum I. (S 119/II) - wie schon der Verweis auf die damit angestrebte gerichtliche Reaktion auf die Anklagezurückziehung dokumentiert (vgl US 16) - ausschließlich der Klarstellung diente, dass der ursprüngliche Anklagevorwurf umfassend erledigt wurde (vgl zur Auslegung des rechtserheblichen Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19; 14 Os 161/96, EvBl 1997/89; 14 Os 16/04; 13 Os 133/03 ua). Dadurch wurde gerade nicht inhaltlich über den bereits vom Schuldspruch A. erfassten Sachverhalt erneut abgesprochen, somit kein contrarius actus zu dem zugleich ergangenen Schuldspruch gesetzt, sondern ersichtlich in der verfehlten Annahme, über ein nicht identes Tatgeschehen zu entscheiden, daher in unzulässiger Weise (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 46), ein Formalerkenntnis gefällt, welches - als unzulässiger Qualifikationsfreispruch (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 563; § 288 Rz 21; § 293 Rz 15) - unbeachtlich ist (zum Ganzen: RIS-Justiz RS0115553, dort va 14 Os 96/05g).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437).
Die von der Mängelrüge angesprochene Divergenz zwischen Entscheidungsgründen und dem - den ursprünglichen Anklagevorwurf referierenden - Urteilssatz des Freispruchs (C/1, US 4), für den das Gesetz einen bestimmten Inhalt gar nicht vorschreibt (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 1), ist einer Anfechtung aus dem in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund entzogen. Davon abgesehen bezog sich der Anklagetenor in Betreff des Freispruchsfaktums auf den Teil der (vermeintlich) dem Gesellschaftsvermögen entzogenen Barabhebungen (301.000 Euro, S 119/II), während die angesprochene Passage der Entscheidungsgründe bloß die Gesamtsumme der - auch für betriebliche Zwecke verwendeten - vom Konto behobenen Beträge mit 367.000 Euro beziffert (US 8), worin ein Widerspruch gar nicht zu erblicken ist. Inwiefern der zum Schuldspruch A. weiters relevierte Widerspruch zwischen Entscheidungsgründen (US 8) und deren Referat im Erkenntnis (US 1), der sich ausschließlich auf den - im Regelfall keine entscheidende Tatsache betreffenden (RIS-Justiz RS0098557; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14) - Tatzeitraum (hinsichtlich der - nach Tenor und Entscheidungsgründen unmissverständlich vom Schuldspruch erfassten - Behebungen vom Konto Nr ***** bei der Raika W*****) bezieht, im konkreten Fall für die Lösung der Schuldfrage oder die Subsumtion einer begangenen Tat oder den angewendeten Strafsatz relevant sein sollte, macht die Rüge nicht klar und vermag solcherart keinen Begründungsmangel iSd Z 5 dritter Fall aufzuzeigen. Mangelnde Individualisierung (Z 3) wird - zu Recht - nicht gerügt (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266 bis 268, 288, 291, 392, 437). Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), weil das Erstgericht seine Annahmen zur Höhe der tatsächlich für Direktzahlungen an Dienstnehmer verwendeten behobenen Beträge auf eine unrichtig zitierte Passage des Sachverständigengutachtens gegründet habe, ist schlicht unwahr (S 14 des Gutachtens ON 21 iVm US 12).
Dass die Feststellungen zu einer durch den Angeklagten bewirkten Verringerung des Gesellschaftsvermögens aus verschränkter Betrachtung der Berechnungen des Sachverständigen (die ihrerseits auf den im Ermittlungsverfahren sichergestellten Kontounterlagen und Belegen basieren), dessen Ausführungen in der Hauptverhandlung, Aussagen der Zeugen Silvia U***** und Herbert D***** und der - mit den vorgeworfenen Privatentnahmen korrespondierenden - Höhe der im Konkursverfahren der P***** GmbH angemeldeten Forderungen abgeleitet wurden (US 10 ff), ist - der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Indem die Beschwerde einwendet, eines dieser Urteilsargumente würde isoliert betrachtet den Schuldspruch wegen § 156 StGB nicht tragen, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Die - Privatentnahmen leugnende - Verantwortung des Angeklagten wurde keineswegs bloß aufgrund einer Passage der Ausführungen des Sachverständigen als widerlegt angesehen, sondern durch die eben zitierte ausführliche Argumentation mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung als Schutzbehauptung gewertet. Die Erörterung sämtlicher Aussagedetails oder der Ausführungen des Sachverständigen, der auf im Rechtsmittel hervorgehobene Behauptungen des Beschwerdeführers bloß hinwies, ohne diese zu bewerten (S 261/II), war daher insoweit nicht geboten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).
Die - vom Beschwerdeführer als „weder plausibel noch wirklich nachvollziehbar" erachteten - Erläuterungen des Sachverständigen, wonach aufgrund der damit korrespondierenden Höhe der im Konkurs über das Vermögen der P***** GmbH angemeldeten Forderungen ein nach Gegenüberstellung von Barbehebungen und vorhandenen Belegen über betriebliche Ausgaben ungeklärt gebliebener Betrag von ca 680.000 Euro als Privatentnahme zu qualifizieren sei, hielten die Tatrichter für nachvollziehbar und schlüssig (US 13). Entgegen der Rechtsmittelbehauptung (Z 5 zweiter Fall) wurde die Einschränkung des Experten, er könne mangels vollständiger Belegsammlung nicht ausschließen, dass weitere Beträge zur Befriedigung von Gläubigern des Unternehmens verwendet wurden (S 254 ff/II), nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern ihr insoweit Rechnung getragen, als zugunsten des Angeklagten bloß von einer von ihm bewirkten Verringerung des Gesellschaftsvermögens im Ausmaß von „mehr als 100.000 Euro" ausgegangen wurde (US 9).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zu „Liquiditätsschwierigkeiten" der Gesellschaft schon ab Dezember 2004 und zu einem darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten sowie - auf dieser Prämisse basierend - eine Differenzierung von vor und nach Februar 2005 (dem vom Erstgericht angenommenen Beginn der finanziellen Krise des Unternehmens) getätigten Privatentnahmen vermisst, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die begehrten Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollten (vgl dazu RIS-Jusiz RS0095308, RS0094831; Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] § 156 Rz 5).
Nur der Vollständigkeit halber ist daher anzumerken, dass die Tatrichter ihre Überzeugung von einer - alleine relevanten - Mehrzahl von Unternehmensgläubigern während des gesamten Deliktszeitraums durch die Konstatierung aufrechten Geschäftsbetriebs (vgl dazu auch Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 [2006] Rz 4 f) und die Urteilsannahme, der Angeklagte habe einen Teil der behobenen Geldbeträge jeweils zur Begleichung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft verwendet (US 5 f, 9, 11 ff), im Verein mit dem Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), welches zur Auslegung der Entscheidungsgründe heranzuziehen ist (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), deutlich genug zum Ausdruck gebracht haben. Dass der Vorsatz des Beschwerdeführers auch auf das Schmälern der Befriedigung der Unternehmensgläubiger gerichtet war, wurde ausdrücklich konstatiert (US 9).
Die weitere Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht treffe zum Schuldspruch B. keine ausreichenden Feststellungen zur groben Fahrlässigkeit, übergeht die insoweit unmissverständlichen - wenn auch erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragenen - diesbezüglichen Urteilsannahmen (US 15 f) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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