Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Anklage wirft dem nigerianischen Staatsangehörigen John K***** vor, er habe im Februar 2001 in Nigeria einem bislang unbekannten nigerianischen Armeeoffizier dadurch, dass er ihm ein Messer in die Brust stieß, absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei die Tat dessen Tod zur Folge hatte, und solcherart das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB begangen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht zu Recht, dass in der gegenständlichen Strafsache die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben und daher ein österreichisches Strafgericht zur Urteilsfällung nicht zuständig ist. In den Entscheidungsgründen führte das erkennende Gericht noch ergänzend aus, dass im Urteil richtigerweise auch noch der Freispruch nach § 259 Z 3 StPO hätte verkündet werden müssen.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft bekämpft dieses Urteil mit einer auf Z 6 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Rechtsmittelausführung wendet sie ein, dass nach § 261 StPO ein Gericht nur dann zum Ausspruch seiner Unzuständigkeit berechtigt wäre, wenn nach dessen Auffassung die der Anklage zu Grunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschworenengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen würden. Da dies hier nicht der Fall sei, hätte das Schöffengericht in der Sache selbst erkennen und allenfalls einen - durch den eingangs erwähnten Hinweis in den Entscheidungsgründen nicht substituierbaren - Freispruch fällen müssen.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch grundlegend, dass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 6 StPO nur vorliegen kann, wenn das Urteil des Schöffengerichtes zu Unrecht auf § 261 StPO gestützt wird (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 495). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das Erstgericht nicht seine eigene sachliche Unzuständigkeit wegen des Vorliegens einer in den Zuständigkeitsbereich des Geschworenengerichtes fallenden Straftat aussprach, sondern die inländische Gerichtsbarkeit für nicht gegeben erachtete, deshalb die Befugnis eines österreichischen Gerichtes zur Entscheidung über den vorliegenden Anklagesachverhalt überhaupt verneinte und damit den Angeklagten der Sache nach freisprach (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 501). Dieser Ausspruch enthält - und zwar unabhängig von der ergänzenden Klarstellung in den Entscheidungsgründen (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 503; Fabrizy StPO9 § 281 Rz 52) - die vom Rechtsmittel vermisste Sacherledigung (Freispruch), weil für das schöffengerichtliche Verfahren - mit Ausnahme des erwähnten Unzuständigkeitsurteils gemäß § 261 StPO und eines Freispruches wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (eigener Art) nach § 214 FinStrG - nur eine frei- oder schuldigsprechende Sachentscheidung vorgesehen ist (§§ 259, 260 und 261 StPO). Da aber ein Freispruch (wie hier) zufolge Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 259 Z 3 StPO) erfolgreich nur aus dem - von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemachten - materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden kann (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 634; 11 Os 110/00), war die nicht gesetzeskonform ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).
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