Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Milan H***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 130 vierter Fall StGB (B) schuldig erkannt.
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten hat er am 18. Jänner 2007 in B***** der Kassierin Gabriele K***** dadurch, dass er mit seiner rechten Hand eine Bockbüchsflinte aus etwa 40 cm Entfernung gegen ihren Kopf richtete, mithin mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) drohte, mit der linken Hand auf die Kassa deutete und dann äußerte „Mobil, Mobil", 161,60 Euro und ein Mobiltelefon unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt (A).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Fragenrüge (Z 6), in welcher unter Hinweis auf Angaben des Opfers (S 19/I) und die Verantwortung des Angeklagten, wonach „die Waffe, mit der er den Raubüberfall begangen haben soll, zum einen gesichert und zum anderen in einem Etui aufbewahrt war, als er in das Geschäft kam" (S 47/II), die Stellung einer (uneigentlichen) Zusatzfrage nach der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB neben einer Hauptfrage nach dem Grundtatbestand des Raubes bzw einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub neben der Hauptfrage nach schwerem Raub vermisst wird, legt nicht dar, aus welchem Grund es dem Schwurgerichtshof - entgegen der Vorschrift des § 317 Abs 2 StPO - verwehrt gewesen sein soll, Fragen zusammenzufassen (RIS-Justiz RS0116961).
Strafsatzändernde Erschwerungsumstände können zwar Gegenstand einer Frage nach § 316 StPO sein, dürfen aber auch in die Hauptfrage aufgenommen werden (§ 317 Abs 2 StPO; Schindler, WK-StPO § 316 Rz 4). Auf die Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der Hauptfrage (§ 330 Abs 2 StPO) wurden die Geschworenen hingewiesen und es wurde ihnen dadurch ermöglicht, die der Hauptfrage 1 zugrunde liegende Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB auszuschalten (zuletzt 12 Os 122/05s).
Mit der ohne Bezugnahme auf Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung bloß auf Basis eigener Sachverhaltsannahmen und zudem ohne Ausrichtung an allen rechtlichen Kriterien minderschweren Raubes - die Höchstgrenze des „geringen" Wertes liegt nach der Rechtsprechung bei 100 Euro (Eder-Rieder in WK2 [2006] § 142 Rz 59 mwN) - erhobenen Kritik, „es wäre auch § 142 Abs 2 StGB zu beachten" und „insofern auch eine Eventualfrage gemäß § 314 StPO zu stellen gewesen", orientiert sich die Rüge nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.
Gegen die Rechtsbelehrung (Z 8) wendet der Angeklagte ein, die Geschworenen seien über das im Vergleich zu § 142 Abs 1 StGB „wesentlich höhere Strafmaß" des § 143 erster Satz StGB nicht belehrt worden. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft (siehe S 13 der Instruktion) kann Gegenstand einer Rüge aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht auch ein auf die Sanktionsfrage bezogener Inhalt erteilter, angesichts der gemeinsamen Entscheidungskompetenz hierüber (§ 338 StPO) indes überflüssiger Belehrungen sein (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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