OGH 13Os79/14p

OGH13Os79/14p26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Richard S***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 41/03w des Landesgerichts Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Richard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 11. Juli 2014, AZ 10 Bs 142/14z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00079.14P.0826.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Wels verhängte mit Beschluss vom 16. Jänner 2014 (ON 364) über den am 15. Jänner 2014 verhafteten (ON 374 S 1) Richard S***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO.

Mit Beschlüssen vom 21. März 2014 (ON 417) und vom 12. Juni 2014 (ON 582) setzte das Landesgericht Wels die Untersuchungshaft ‑ jeweils nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 416, 581) ‑ aus den Gründen der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Richard S***** gegen den letztgenannten Beschluss nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung aus den schon vom Erstgericht angenommenen Gründen an.

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Richard S***** ‑ korrespondierend mit der (rechtswirksamen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 9. Juli 2009 (ON 99 in ON 215) ‑ dringend verdächtig, im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Innsbruck im einverständlichen Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (§ 11 erster Fall FinStrG) gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Tabaksteuer bewirkt zu haben, nämlich

(I) vom 9. Jänner 2002 bis zum 14. Oktober 2004 um rund 27,5 Mio Euro, indem er etwa 786.000 kg Feinschnitttabak der amtlichen Überwachung und dem Steueraussetzungsverfahren entzog, sowie

(II) vom Jänner 2002 bis zum Juli 2004 um cirka 73 Mio Euro, indem er die Produktion und den Vertrieb von Zigaretten, die unter Verletzung der Bestimmungen des Markenschutzgesetzes aus dem vom Anklagepunkt I umfassten Feinschnitttabak hergestellt worden waren, organisierte.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht dabei den dringenden Verdacht jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (zu ergänzen: idF BGBl I 1999/28 und BGBl I 2004/57) sowie ‑ hinsichtlich des Anklagepunktes II überdies ‑ nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG (zu ergänzen: idF BGBl 1996/421).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Richard S*****, welche sich ausschließlich gegen die Annahme der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Tatbegehungsgefahr richtet, orientiert sich nicht am Gesetz.

Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde ist ‑ anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht ‑ nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (13 Os 125/06s, EvBl 2007/47, 252; RIS‑Justiz RS0061004 [T5], RS0112012 [T5] und RS0121605 [T3]).

Indem sich die Beschwerde nicht mit der Gesamtheit der Überlegungen des Oberlandesgerichts zu den Haftgründen (BS 5) auseinandersetzt, sondern bloß einzelne Elemente der diesbezüglichen Argumentation isoliert herausgreift und solcherart als die relevierte Prognoseentscheidung nicht tragend darzustellen trachtet, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt (vgl § 1 Abs 1 GRBG) und entzieht sich somit einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0106464 [insbesonders T4] und RS0112012).

Die bloß zur Tatbegehungsgefahr angestellten Überlegungen können auf sich beruhen, weil (bei hier ‑ unbestritten ‑ gegebenem dringenden Tatverdacht) schon der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS‑Justiz RS0061196).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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