Rechtssatz
1.) Rechtsfrage ist nur die Eignung, mit Rücksicht auf die Verhältnisse etc begründete Besorgnisse einzuflößen. Ob die Drohung auf die bedrohte Person einen solchen Eindruck gemacht hat, daß sie sich deshalb zum Beischlaf hingab, ist Beweisfrage.
2.) Die Lebenserwartung des Täters (ob er die Möglichkeit, seine Drohung zu verwirklichen, noch erleben werde) und die Wahrscheinlichkeit einer Selbstbelastung (Gefahr einer - weiteren ! - Strafverfolgung bei Verwirklichung der Drohung) sind sachverhaltsmäßige Spekulationen auf mögliche, aber nicht notwendige Ereignisse in der Zukunft, die bei jeder gefährlichen Drohung angestellt werden könnten! Darauf ist weder in der Erledigung der Rechtsrüge noch sonst einzugehen.
3.) Die Ankündigung gegenüber einem Mädchen im siebzehnten Lebensjahr, das einen Freund hat, dem zukünftigen Gatten in der Hochzeitsnacht zu sagen, daß das Mädchen in der Kindheit mit seinem Stiefvater geschlechtlich verkehrte, ist keineswegs unrealistisch. Die Eignung der Äußerung, begründete Besorgnisse (Verletzung an der Ehre) einzuflößen, kann darum zwangslos bejaht werden, hebt doch § 74 Z 5 StGB "auf die Verhältnisse" ab.
12 Os 64/84 | OGH | 09.05.1984 |
Vgl auch; nur: Rechtsfrage ist nur die Eignung, mit Rücksicht auf die Verhältnisse etc begründete Besorgnisse einzuflößen. Ob die Drohung auf die bedrohte Person einen solchen Eindruck gemacht hat, daß sie sich deshalb zum Beischlaf hingab, ist Beweisfrage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19830421_OGH0002_0130OS00007_8300000_001
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