OGH 13Os72/25z

OGH13Os72/25z15.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * L* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten L* und * D* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 2024, GZ 114 Hv 19/23h‑234, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00072.25Z.1015.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * L* und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,

im Schuldspruch II A 1 in Bezug auf I 8 des Anklagten L* und in der zu II A gebildeten Subsumtionseinheit nach § 164 Abs 2 und 4 erster Fall StGB,

demzufolge auch im Strafausspruch dieses Angeklagten, sowie im Einziehungserkenntnis aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L* im Übrigen sowie jene des Angeklagten D* (zur Gänze) werden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte L* und die Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten auf die Aufhebung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten D* und der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten L* und D* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * L* je eines Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB (I) und der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 4 erster Fall StGB (II A) sowie je mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (III 1) und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (III 2) sowie * D* eines Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 3 StGB (II B) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in W* und andernorts (US 19)

(I) * L* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) die Herkunft nachgenannter Vermögensbestandteile, die aus kriminellen Tätigkeiten (§ 165 Abs 5 StGB), nämlich mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen in Form der Veruntreuung von Leasingfahrzeugen (I 1 bis 6 und 8), der Abnötigung durch Erpressung (I 7, US 15 f) sowie des Diebstahls (I 9) von Kraftfahrzeugen durch andere herrühren, verschleiert, indem er in Ansehung der zu I 1 bis 9 (im Urteil detailliert) beschriebenen Kraftfahrzeuge im Rechtsverkehr über das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, seine Verfügungsbefugnis über diese und deren Übertragung falsche Angaben machte und teilweise auch nachangeführte gefälschte Urkunden und falsche Beweismittel verwendete,wobei er die Taten in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensbestandteil und mit dem Ziel beging, diese Kraftfahrzeuge im Wege der L* GmbH unter Ausnützung der Möglichkeit des originären Eigentumserwerbs durch gutgläubige Endabnehmer (§ 367 ABGB) erneut in den Wirtschaftskreislauf zu bringen, und zwar

1) am 29. November 2019 betreffend den Pkw Audi A6 im Wert von etwa 57.000 Euro, der zuvor von unbekannten Tätern in Tschechien veruntreut und von * I* nach Österreich verbracht worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf die A* GmbH ausgestellten Scheinrechnung, die einen Betrag von 35.500 Euro auswies, sowie eines total gefälschten deutschen Fahrzeugscheins von I* entgegennahm,

2) am 29. November 2019 betreffend den Pkw Mercedes Benz E 220d im Wert von etwa 50.000 Euro, der zuvor von unbekannten Tätern in Tschechien veruntreut und von I* nach Österreich verbracht worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf die A* GmbH ausgestellten Scheinrechnung, die einen Betrag von 35.500 Euro auswies, sowie eines total gefälschten deutschen Fahrzeugscheins von I* entgegennahm,

3) am 29. November 2019 betreffend den Pkw Mercedes Benz E 220d im Wert von etwa 46.000 Euro, der zuvor von unbekannten Tätern in Tschechien veruntreut und von I* nach Österreich verbracht worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf die A* GmbH ausgestellten Scheinrechnung, die einen Betrag von 35.500 Euro auswies, sowie eines total gefälschten deutschen Fahrzeugscheins von I* entgegennahm,

4) am 29. November 2019 betreffend den Pkw Audi A6 im Wert von etwa 55.000 Euro, der zuvor von unbekannten Tätern in Tschechien veruntreut und von I* nach Österreich verbracht worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf die A* GmbH ausgestellten Scheinrechnung, die einen Betrag von 35.500 Euro auswies, sowie eines total gefälschten deutschen Fahrzeugscheins von I* entgegennahm,

5) vom 26. November 2019 bis zum 10. März 2020 betreffend den VW Multivan Comfort im Wert von etwa 80.000 Euro, der zuvor von unbekannten Tätern in Polen veruntreut und von I* nach Österreich verbracht worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf die A* GmbH ausgestellten Scheinrechnung, die einen Betrag von 60.000 Euro auswies, entgegennahm und in weiterer Folge zum Zweck der Typisierung dieses Kraftfahrzeugs im Inland gegenüber Verfügungsberechtigten des österreichischen Generalimporteurs einen „totalgefälschten“ italienischen Zulassungsschein vorlegte und sich dabei, um den Ankauf von I* zu verschleiern, in Absprache mit dem abgesondert verfolgten * S* als legitimierter Vertreter der antragstellenden La* GmbH ausgab,

6) vom 26. November 2019 bis zum 10. März 2020 betreffend den VW Multivan Highline im Wert von etwa 80.000 Euro, der zuvor von unbekannten Tätern in Polen veruntreut und von I* nach Österreich verbracht worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf die A* GmbH ausgestellten Scheinrechnung, die einen Betrag von 60.000 Euro auswies, entgegennahm und in weiterer Folge zum Zweck der Typisierung dieses Kraftfahrzeugs im Inland gegenüber Verfügungsberechtigten des österreichischen Generalimporteurs einen „totalgefälschten“ italienischen Zulassungsschein vorlegte und sich dabei in Absprache mit dem abgesondert verfolgten S*als legitimierter Vertreter der antragstellenden La* GmbH ausgab,

7) am 27. Dezember 2019 betreffend den Mercedes Benz G 500 im Wert von etwa 183.000 Euro, der im Eigentum des * Sc* stand und zuvor von unbekannten Tätern in Deutschland dessen das Kraftfahrzeug innehabenden „Vertrauensmann“ * G* durch Drohung mit dem Tod (US 15 f und 32 iVm ON 53) abgenötigt, nach Österreich verbracht und I* übergeben worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf die A* GmbH ausgestellten Scheinrechnung, die einen Betrag von 150.000 Euro auswies, entgegennahm, wobei ihm auch ein „totalgefälschter“ deutscher Fahrzeugschein übergeben wurde,

8) bis zum 9. April 2020 betreffend den Pkw Lamborghini Huracan im Wert von etwa 215.000 Euro, der zuvor von unbekannten Tätern in Deutschland veruntreut, nach Österreich verbracht und I* übergeben worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug gegen eine Anzahlung von 40.000 Euro von I* entgegennahm, wobei ihm auch ein „totalgefälschter“ italienischer Zulassungsschein übergeben wurdeund er den Pkw sodann in einer anderen Farbe folieren ließ, um das Aussehen des Kraftfahrzeugs zum Zweck der Wiederinverkehrsetzung zu verändern, sowie

9) vom 22. November 2019 bis zum 6. Juli 2020 betreffend den Pkw Porsche 911 im Wert von etwa 166.000 Euro, der zuvor von I* * Lö* gestohlen worden war, indem er dieses Kraftfahrzeug unter Verwendung einer auf die A* GmbH ausgestellten Scheinrechnung, die einen Betrag von 150.000 Euro auswies, von I* entgegennahm und in weiterer Folge zur Verschleierung des Ankaufs von I* den abgesondert verfolgten S* damit beauftragte, eine Scheinrechnung der in der Slowakei ansässigen Z* s.r.o. sowie eine Rechnung der La* GmbH an * Lu* zu erstellen, welche jeweils weitaus geringere Kaufpreise auswiesen, weiters

(II) Sachen, die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen durch sie erlangt haben,

A) L* gekauft und an sich gebracht, wobei er Sachen im Wert von mehr als 300.000 Euro (US 20) verhehlte, und zwar

1) durch die zu I 1 bis 9 genannten Taten die dort angeführten Kraftfahrzeuge, sowie

2) am 14. März 2020 den Pkw Mercedes Benz G63 AMG im Wert von zumindest 120.000 Euro, der zuvor von unbekannten Tätern in der Schweiz veruntreut, nach Serbien verbracht, an I* übergeben und von * D* um 75.000 Euro gekauft worden war, indem er ihn von Letztgenanntem um 75.000 Euro kaufte und übernahm, weiters

B) D* am 14. März 2020 den zu II A 2 bezeichneten Pkw Mercedes Benz G63 AMG, den er zuvor von I* um 75.000 Euro gekauft und nach W* verbracht hatte, an L* verkauft, „somit einem Dritten verschafft“, wobei er eine Sache im Wert von mehr als 5.000 Euro verhehlte, ferner

(III) L* im Zuge der zu I 5, 6 und 9 genannten Taten

1) falsche Urkunden, nämlich (im Urteil näher bezeichnete) Totalfälschungen von Fahrzeugpapieren im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich seiner (vorgeblichen) Verfügungsberechtigung über die betreffenden Kraftfahrzeuge gebraucht, und zwar jeweils am 30. Jänner 2020 durch die beschriebene Vorlage der gefälschten Zulassungsscheine, betreffend

a) den VW Multivan Comfort (I 5) sowie

b) den VW Multivan Highline (I 6), zudem

2) falsche Beweismittel mit dem Vorsatz hergestellt, dass diese in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich im Zuge der Zulassung von Kraftfahrzeugen, und in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werden, indem er den abgesondert verfolgten S* dazu bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB), im Namen der La* GmbH betreffend den Pkw Porsche 911 (I 9) die beiden dort genannten Scheinrechnungen herzustellen, um den gutgläubigen Eigentumserwerb an diesem Kraftfahrzeug vorzutäuschen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * L* und die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * D*.

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * L*:

[4] Zutreffend zeigt die Rüge (nominell Z 9 lit a, zufolge Idealkonkurrenz der Sache nach Z 10) zum Schuldspruch II A 1 (in Bezug auf I 8) auf, dass in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einen (zeitlich vor dem Kauf durch den Angeklagten L* erfolgten) rechtlich unanfechtbaren Eigentumserwerb im Sinn des § 367 ABGB (dazu RIS‑Justiz RS0111922 [T1] sowie [im gegebenen Zusammenhang] RS0010176) am Pkw Lamborghini Huracan durch den Zeugen * B* indizieren (ON 19, insbesondere S 6, 17 und 19 ff [iVm ON 233 S 19 f] sowie ON 233 S 10 f und 15), bei dessen Bejahung diese ursprünglich deliktisch entzogene Sache als taugliches Objekt einer Hehlerei nach § 164 StGB ausscheidet (RIS‑Justiz RS0095488 [insbesondere T5]; Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 164 Rz 8; Schallmoser SbgK § 164 Rz 25; Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 164 Rz 10; Leukauf/Steininger/Flora, StGB5 § 164 Rz 9 mwN; Kienapfel/Schmoller BT II2 § 164 Rz 11), klärende Feststellungen hiezu aber nicht getroffen wurden (RIS‑Justiz RS0118580).

[5] Der relevierte Rechtsfehler erforderte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des Schuldspruchs II A 1 in Bezug auf das von I 8 umfasste Kraftfahrzeug und der dazu gebildeten Subsumtionseinheit (II A),sodass sich ein Eingehen auf das weitere, darauf bezogene Rechtsmittelvorbringen erübrigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L* im Übrigen:

[6] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 233 S 3 ff) der nachstehend angeführten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt:

[7] Die Anträge (ON 186 S 58) auf zeugenschaftliche Vernehmung von

- * Bo*, * R* und * Be* zum Beweis dafür, dass „die L* GmbH in Wahrheit nur einen Bruchteil, anders als in der Anklage dargelegt, ihre Fahrzeugankäufe von * I* bzw. von ihm nahestehenden Gesellschaft abgewickelt“ habe und „der Großteil der Fahrzeuge“ über eine andere Gesellschaft angekauft worden sei und diese Geschäfte „problemlos abgewickelt“ worden seien,

‑ Mag. * M* zum Beweis dafür, dass „im Ermittlungsverfahren kein wirkliches Interesse darin bestanden hat, die Bargeldbeträge, einerseits die man bei der Hausdurchsuchung sichergestellt hat und andererseits überhaupt die Geschäftsgebarung näher zu durchleuchten“,

‑ * Ma*, den „Kontakt des Angeklagten“, der „den Kontakt weitergegeben hat zum Folierer“, zum Beweis dafür, dass „das Fahrzeug aus den Gründen die vom Angeklagten geschildert wurden, das Fahrzeug umfoliert worden ist und um nichts zu verschweigen“, und

‑ * Ai* zum Beweis dafür, dass „sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Ankaufs durch den Angeklagten im Pfandhaus befunden hat und dort alle Papiere in Original sowie zwei Fahrzeugschlüssel hinterlegt waren“,

sind nämlich weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO).

[8] Bedeutunglos für die Schuldfrage ist auch der auf „Faktum II./“ (der Anklageschrift [ON 170 S 5 f]) bezogene Beweisantrag (ON 186 S 58), betrifft er doch einen (unbekämpft gebliebenen) Freispruch (vgl US 9 und 46 ff).

[9] Der Antrag auf Einholung eines „grafologischen Gutachtens“ (ON 200 S 91) zur „Feststellung, dass die Unterschrift des Zeugen Ba* die Originalunterschrift ist“, sowie zum Beweis dafür, dass es sich auf dem „Kaufvertrag[s] zum Porsche 4S mit der Z* s.r.o.“ (I/11 der Anklageschrift ON 170) nicht um „die Unterschrift von der Frau * Lu*“ handle, war nicht geeignet, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (siehe aber § 55 Abs 2 Z 2 StPO).

[10] Dem ohne weiteres Vorbringen gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des * Dj* (ON 203 S 47) fehlte es schon an der Bezeichnung eines Beweisthemas (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO).

[11] Der Antrag auf Vernehmung des * Ga* als Zeugen (ON 203 S 47) zum Beweis dafür, dass er betreffend der in Tschechien veruntreuten Kraftfahrzeuge „Wahrnehmungen zu weiteren Übergaben der Fahrzeuge machen kann“, insbesondere dazu, dass „ein gutgläubiger Eigentumserwerb, trotz der in Weiterer Folge unbekannten Kette, der Weitergaben dieser Fahrzeuge möglich war“, es auch zu einem solchen gekommen sei und „die Übergabe der Fahrzeuge selbstverständlich nichts mit dem Angeklagten zu tun“ hätten, ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen sollte und war daher auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0118444 [T6]).

[12] Entgegen dem zu I 8 erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) steht der von der Rüge ins Treffen geführte Kaufvertrag vom 13. März 2020 samt der darin enthaltenen Klausel, wonach „die Kaufabwicklung erst gültig“ sei, „wenn das Fahrzeug überprüft ist und alles passt und kein Diebstahl Fahrzeug ist“ (ON 180 Beilage 6 [iVm ON 233 S 19 f]), den Feststellungen zur diesbezüglichen subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 17) nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).

[13] Die Rügekritik zu I 9 und II A 1 (in Bezug auf I 9), wonach im Hinblick auf die Urteilskonstatierungen zur Vortat (US 18) unerörtert geblieben sei, dass der Zeuge Lö* bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt habe, dass das inkriminierte Fahrzeug „mit Wissen und Willen“ dieses Zeugen von I* „an sich genommen und weiterverkauft wurde“, versagt schon deshalb, weil der Zeuge diese Aussage nach der Aktenlage nicht getätigt hat (vgl ON 31 S 27 f). Das Gleiche gilt für die als übergangen monierten, im behaupteten Inhalt tatsächlich jedoch nicht getätigten Angaben des Zeugen * W* (vgl ON 200 S 24 f). Die „nicht gewürdigten Unterlagen zu diesem Fahrzeug“, nämlich die Urkunden über die außergerichtlich getroffene Vereinbarung zwischen dem Zeugen Lö* und dem Angeklagten L* über die Ausfolgung des hier gegenständlichen Kraftfahrzeugs (ON 180, Beilagen 7 bis 11) stehen – der Beschwerdebehauptung zuwider – den bekämpften Konstatierungen nicht erörterungsbedürftig entgegen.

[14] Die Rügekritik zu III 2 (nominell auf Z 5 zweiter und vierter Fall gestützt) erschöpft sich teils in bloßen Behauptungen, teils in eigenständiger Interpretation erstgerichtlich gewürdigter Beweisergebnisse, sohin der Sache nach in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[15] Dem weiteren Vorwurf zuwider sind die in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen zu den Vortaten zu I 8 (US 17) und II A 2 (US 18 ff) durch den Verweis auf konkrete Aktenbestandteile (zu I 8 US 33 iVm ON 19 S 19 ff und ON 29 S 73, zu II A 2 US 37 f iVm ON 52 und die Anzeige der Leasinggesellschaft [ON 91 S 755 ff]) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0119301 [T10]).

[16] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert zu I, II A 1 (in Bezug auf I 1 bis 7 und 9) sowie II A 2, es fehle den Feststellungen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite der jeweiligen Vortaten am erforderlichen Sachverhaltsbezug.

[17] Soweit sie dabei in Bezug auf die jeweiligen Vortaten Feststellungen zu den Modalitäten des Anvertraut‑Seins (I 5, 6 und 8, II A 1 [in Bezug auf I 5 und 6] sowie II A 2), zu den konkreten Umständen der jeweiligen Zueignung und zur subjektiven Tatseite (I 1 bis 6 und 8, II A 1 [in Bezug auf I 1 bis 6] sowie II A 2) vermisst, erklärt sie nicht, weshalb die erstgerichtlichen Konstatierungen zum Verbringen der im Eigentum von Leasinggesellschaften stehenden Kraftfahrzeuge (durch ein Organ der Leasingnehmerin oder eine Person, der das Kraftfahrzeug in der Folge anvertraut wurde [zur diesbezüglichen Zulässigkeit wahlweiser Feststellungen – hier etwa in Bezug auf II A 2, US 18 f – siehe Kienapfel/Schmoller BT II2 § 164 Rz 128]) aus Tschechien, Polen, Deutschland und der Schweiz ins Ausland, nämlich nach Österreich und (zu II A 2) nach Serbien, wo diese jeweils von I* übernommen (und sodann zum Zweck des Weiterverkaufs an gutgläubige Endabnehmer an den Angeklagten L* weitergegeben) wurden (US 12 ff iVm US 3 ff), für die Bejahung der Zueignung eines anvertrauten Gutes (dazu Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 78 ff und 91 ff [92]; Kienapfel/Schmoller BT II2 § 133 Rz 57 ff und 72 ff [79] je mwN) und – angesichts der weiteren Konstatierungen zum jeweiligen Bereicherungsvorsatz (US 12 ff) – zur rechtsrichtigen Beurteilung (jeweils einer Veruntreuung als Vortat) nicht ausreichen sollten (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).

[18] Das Vorbringen, es fehlten zu I 7 und II A 1 (in Bezug auf I 7) Feststellungen „zu Wortlaut oder Geste“ und zum Bedeutungsinhalt der konstatierten „Drohung“, orientiert sich zum einen prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 15 f und 32 iVm ON 53 „Drohung mit dem Tod“), zum anderen wird auch diesbezüglich nicht klar, welcher weiteren Konstatierungen es zur rechtsrichtigen Subsumtion der Vortat als Erpressung bedurft haben sollte.

[19] Weiters bleibt ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (siehe aber erneut RIS‑Justiz RS0116565), weshalb die Rechtsrichtigkeit des Schuldspruchs I 1 bis 8 und II A 1 (in Bezug auf I 1 bis 7) und II A 2 trotz des Grundsatzes „iura novit curia“ (RIS‑Justiz RS0130194 [insbesondere T6]) Feststellungen zur Strafbarkeit der Vortaten im Ausland voraussetzen sollte. Die oberstgerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die Rüge insoweit stützt (14 Os 102/21p [Rz 8] und 13 Os 105/15p [1.4.2.]), betreffen keinen vergleichbaren Sachverhalt. Dass die erstgerichtlichen Konstatierungen die rechtliche Unterstellung (auch) unter eine ausländische Strafnorm nicht zulassen, behauptet im Übrigen auch die Rüge nicht.

[20] Soweit sie den – zu II A 1 (in Bezug auf I 8) zutreffend geltend gemachten – Feststellungsmangel auch zu I 8 moniert, legt sie nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (abermals RIS‑Justiz RS0116565), weshalb ein allfälliger gutgläubiger Eigentumserwerb am veruntreuten Kraftfahrzeug diesem die Eigenschaft als taugliches Tatobjekt der Geldwäscherei nach § 165 StGB nehmen sollte (siehe im Übrigen demzuwider Kirchbacher/Ifsits in WK2 StGB § 165 Rz 7 f; Leukauf/Steininger/Flora,StGB5 § 165 Rz 6 mwN sowie Glaser in Kert/Kodek, Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht2 Rz 7.50; vgl auch Schallmoser/Riffelsberger SbgK §§ 165, 165a Rz 52, 55 ff [58]).

[21] Das auf das Fehlen von Feststellungen zur Vortat zu I 9 gestützte Rügevorbringen übergeht die diesbezügliche Urteilskonstatierung (US 36, siehe jedoch erneut RIS‑Justiz RS0099810).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * D*:

[22] Mit ihrer Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der erstgerichtlichen Feststellungen zur Vortat zu II B (US 18 ff) wird die Mängelrüge auf die Beantwortung des der Sache nach inhaltsgleichen Vorbringens der Mängelrüge des Angeklagten L* zu II A 2 verwiesen.

[23] Ebendies gilt für die Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die das Fehlen von Feststellungen zur Vortat der Hehlerei der Sache nach inhaltsgleich mit dem diesbezüglich zu II A 2 erhobenen Vorbringen des Angeklagten L* releviert.

Zur amtswegigen Maßnahme:

[24] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil – wie auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt – im Einziehungserkenntnis dem Angeklagten L* zum Nachteil gereichende, nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[25] „Gemäß § 26 Abs 1 StGB“ ordnete das Schöffengericht die Einziehung der „im Spruch genannten sichergestellten Urkunden“ an (US 10).

[26] Insoweit lässt das Ersturteil den – durch diese Bezeichnung allein nicht hinreichend determinierten (RIS‑Justiz RS0121298 [T9]) – Gegenstand der Einziehung (schon mangels Bezeichnung, welche Urkunden sichergestellt wurden [vgl auch US 54]), offen, was Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO begründet.

[27] Die vom Angeklagten L* zutreffend geltend gemachte Nichtigkeit und – da das Einziehungserkenntnis nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS‑Justiz RS0119220 [T9]) – die amtswegige Maßnahme erforderten daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich samt Verweisung der Sache an das Erstgericht bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO, teils iVm § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).

[28] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L* im Übrigen sowie jene des Angeklagten D* (zur Gänze) waren hingegen – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[29] Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte L* und die Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten auf die Aufhebung zu verweisen.

[30] Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten D* und der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[31] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte