Rechtssatz
Für die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gilt kein Neuerungsverbot.
Daher ist bei deren Behandlung eine Beweisaufnahme des Berufungsgerichtes zur Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen zulässig und erforderlichenfalls geboten.
In Erledigung einer Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder in amtswegiger Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen (§ 477 Abs 1 zweiter Satz StPO) findet eine Beweisaufnahme demgegenüber nur unter der vorläufigen Annahme statt, dass sich die Berufung als begründet erweist oder Anlass zu amtswegigem Vorgehen besteht. Sie dient dann nur dem Ziel, statt einer Rückverweisung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Sache selbst zu ermöglichen.
15 Os 156/17f | OGH | 17.01.2018 |
Vgl; Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0130OS00007_0300000_003
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