OGH 13Os68/06h (RS0121050)

OGH13Os68/06h19.6.2018

Rechtssatz

Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach § 152 Abs 5 StPO aus.

Bei Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung in der Hauptverhandlung, beziehungsweise Vorführung deren Bild- und Tonaufnahme (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) kann eine Verletzung des § 152 Abs 5 StPO, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO, nicht erfolgreich gerügt werden, weil Z 3 ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung abstellt, der Zeuge aber in derselben nicht ausgesagt hat.

Wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Bild- und Tonaufnahme in der Hauptverhandlung nicht verwahrt und der Verlesung des Vernehmungsprotokolls sogar ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. Ebenso scheitert eine Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO unter dem Gesichtspunkt fehlender Verlesungsermächtigung am ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers mit dem Ersatz der unmittelbaren Abhörung des Zeugen durch dessen vor der Hauptverhandlung abgelegte Aussage.

Normen

StPO §152
StPO §162a
StPO §265
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3

13 Os 68/06hOGH23.08.2006
13 Os 57/07tOGH01.08.2007

Auch; nur: Z 3 stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Behauptung der Unterlassung der Belehrung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt hat, gemäß § 152 Abs 1 Z 1 anlässlich seiner Vernehmung durch die Polizei. (T2)

15 Os 60/07yOGH08.08.2007

Auch; nur: Wenn der Beschwerdeführer der Verlesung des Vernehmungsprotokolls ausdrücklich zugestimmt hat, scheidet ein Erfolg der Verfahrensrüge unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 2 StPO von vornherein aus. (T3)

14 Os 74/08aOGH08.07.2008

Auch; Beisatz: Die Z3 des §281 Abs1 StPO stellt ausschließlich auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab. Verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen der Vernehmung im Vorverfahren in der Hauptverhandlung nicht, (S 207), so ist die Verfahrensrüge auch unter dem Aspekt der Z2 des §281 Abs1 StPO nicht berechtigt. (T4)

15 Os 51/11fOGH25.05.2011

Auch; Bem: Siehe nunmehr § 156 f StPO. (T5)

12 Os 4/16dOGH03.03.2016

Auch

11 Os 43/18kOGH19.06.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060823_OGH0002_0130OS00068_06H0000_001

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