Rechtssatz
Ein Zeuge ist zwar über das Entschlagungsrecht zu belehren, eine Bezugnahme auf Entschlagungsgründe ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig. Betrachtet man nämlich den Zweck der Belehrung, ist von Bedeutung, dass die Reichweite des Entschlagungsrechts vom Entschlagungsgrund abhängt, sodass es nur geboten ist, den Zeugen in Kenntnis zu setzen, inwieweit er nicht aussagen muss (WK-StPO § 152 Rz 59). Wenn das Gericht dem Zeugen ein uneingeschränktes Entschlagungsrecht zugebilligt hat, ist es seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Rechtes nachgekommen. Ein Nichtigkeit begründender Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
17 Os 9/13x | OGH | 07.10.2013 |
Auch; Beisatz: Diesen Anforderungen wird Genüge getan, wenn der Vorsitzende der Zeugin ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt und sie durch die ausdrückliche Erklärung, aussagen zu wollen, darauf auch rite im Sinn des § 159 Abs 3 erster Satz StPO verzichtet. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20071003_OGH0002_0130OS00066_07S0000_001
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