European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00065.18K.0627.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I/A) und des Mordes nach § 75 StGB (I/B), mehrerer Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I/C) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in W*****
(I) am 26. Jänner 2017
A) an einer fremden Sache, nämlich an dem in ***** gelegenen Wohnhaus, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem er zu Beginn seiner Delogierung aus einer von ihm gemieteten Wohnung dieses Hauses ein Ventil öffnete, sodass Erdgas ausströmte, und das so entstandene Gas‑Luftgemisch zur Explosion brachte,
B) durch die zu I/A beschriebene Tathandlung den Hausverwalter Dr. Hermann Sp***** vorsätzlich getötet und
C) durch die zu I/A beschriebene Tathandlung 23 Personen, die sich in dem Wohnhaus aufhielten, vorsätzlich zu töten versucht sowie
(II) am 15. März 2017 den Justizwachebeamten Stefan M***** durch die Äußerung „Irgendwann bin ich wieder auf freiem Fuß und dann werde ich dich finden, dann machen wir uns das unter vier Augen aus. Notfalls schicke ich dir meinen Bruder vorbei, der meine Angelegenheiten regeln wird“, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 6, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Fragenrüge (Z 6) eine Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) verlangt, ohne Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) zu nennen, die eine solche Fragestellung indiziert hätten, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ( Lässig , WK‑StPO § 313 Rz 5 und 8 mwN).
Dass der Beschwerdeführer nach dem diesbezüglich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Univ.‑Doz. Dr. D***** (ON 198 S 4 bis 13 iVm ON 101) aus psychiatrischer Sicht zur Tatzeit zurechnungsfähig war (insbesondere ON 198 S 7), räumt die Rüge im Übrigen ausdrücklich ein.
Auch hinsichtlich der begehrten Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) unterlässt die Beschwerde die – bei diesem Fragentyp ebenfalls vom Gesetz verlangte ( Lässig , WK‑StPO § 314 Rz 2 f) – Bezeichnung entsprechender Verfahrensergebnisse.
Da die Rechtsbelehrung nach der Prozessordnung nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind (13 Os 117/11x, SSt 2011/62; RIS‑Justiz RS0101085 [insbesondere T1 und T3], jüngst 13 Os 4/18i), entziehen sich die Ausführungen der Instruktionsrüge (Z 8) zum Verbrechen des Totschlags einer inhaltlichen Erwiderung.
Entsprechendes gilt für die Tatsachenrüge (Z 10a), weil diese Verfahrensergebnisse, die ihre Argumentation tragen würden, nicht konkret bezeichnet (vgl RIS‑Justiz RS0119310 und RS0124172 [insbesondere T3]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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