European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00061.26H.0624.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiete: Grundrechte, Suchtgiftdelikte
Spruch:
* S* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 15. Februar 2026 (ON 388) verhängte das Landesgericht für Strafsachen Wien über * S* die Untersuchungshaft und setzte diese zuletzt am 23. April 2026 (ON 441) aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fort. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten (ON 445.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den nämlichen Haftgründen fort.
[2] In der Sache erachtete ihn das Beschwerdegericht dringend verdächtig, er habe in W* als Mitglied einer (im angefochtenen Beschluss beschriebenen) kriminellen Vereinigung im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit weiteren Mitgliedern derselben
(A) bis zum 9. September 2025 zumindest 9.720 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, nämlich zumindest 194.400 Gramm Cannabiskraut mit einem Gehalt von 9,2 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC, mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, und darüber hinaus
vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit auf Tatbildverwirklichung über Teilmengen gerichtetem Vorsatz, der auch die kontinuierliche Tatbegehung über eine längere Zeit und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste,
(B) erzeugt, indem er bis zum 9. September 2025 (in mehreren Erntezyklen) jeweils zuvor angebaute Cannabispflanzen aberntete und daraus zusammen 720.330 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 109.030 Gramm THCA und 8.309 Gramm Delta-9-THC) gewann, sowie
(C) anderen überlassen und verschafft, nämlich
(I) am 27. August 2025 3.952,7 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 613 Gramm THCA und 46,7 Gramm Delta-9-THC) * G* und
(II) im Mai und im Juni 2024 zusammen 10.000 Gramm Cannabiskraut (mit einem Gehalt von 9,2 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC) * B*.
[3] Dieses Verhalten subsumierte das Beschwerdegericht jeweils einem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und 3 SMG (A) sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (B) und nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (C).
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten S*, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet.
[5] Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels (Z 5) ist erforderlich, konkret auf jene (hier) Sachverhaltsannahmen Bezug zu nehmen, die er betreffen soll (RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T1 und T2]). Bezugnahme nur auf beweiswürdigende Erwägungen genügt diesem Erfordernis nicht, Bezugspunkt der Anfechtung sind vielmehr Sachverhaltsannahmen über entscheidende Tatsachen (zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).
[6] Das – undifferenziert das „äußere Geschehen“ bezweifelnde – Vorbringen (nominell Z 5 vierter Fall) macht nicht klar, welche konkreten (der eingangs referierten) Sachverhaltsannahmen es bekämpfen will.
[7] Dass – wie die Beschwerde betont – die Annahme „illegale[r] Absichten“ „nicht alternativlos“ ist, macht deren Ableitung aus jenen Sachverhaltsannahmen (BS 8) übrigens nicht willkürlich (RIS-Justiz RS0098471).
[8] Soweit sonst Anfechtungskategorien der Z 5 herangezogen werden, wird bloß behauptet,
- bestimmte Umstände seien „unberücksichtigt“ (vgl Z 5 zweiter Fall) geblieben, ohne darzulegen, welcher konkreten Sachverhaltsannahme über welche entscheidende Tatsache sie aus welchem Grund entgegenstehen sollten, und
- einzelne (vom Beschwerdegericht angestellte) beweiswürdigende Überlegungen seien „unbegründet“ (vgl Z 5 vierter Fall) geblieben oder „widersprüchlich“ (vgl Z 5 dritter Fall), ohne einen Bezug zu konkreten Sachverhaltsannahmen über entscheidende Tatsachen deutlich und bestimmt herzustellen.
[9] Davon abgesehen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen darin, (losgelöst vom dargestellten Anfechtungskalkül) der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts eigene Auffassungen entgegenzusetzen und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen abzuleiten als dieses.
[10] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt. Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt nur, dass die herangezogenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots also nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, nicht somit deren Begründung (Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 sowie RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T17], jüngst 13 Os 129/22b, 13 Os 31/23t und 11 Os 126/24z).
[11] Indem die Beschwerde nicht die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO genannten Gefahr, sondern dieser zugrunde gelegte Sachverhaltsannahmen als „willkürlich und falsch“ bezeichnet, verlässt sie diesen Anfechtungsrahmen.
[12] Da – bei gegebenem dringenden Tatverdacht – bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, ist auf das Vorbringen zum (weiteren) Haftgrund der Fluchtgefahr nicht einzugehen (RIS‑Justiz RS0061196).
[13] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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