Spruch:
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner A wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil 1. in dem Ausspruch über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß auf die über Werner A verhängten Freiheits- und Geldstrafen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 StGB. auch die im Verfahren 14 U 1340/81 des Bezirksgerichts Klagenfurt erlittene Vorhaft vom 25.Februar 1981, 9 Uhr, bis 13. August 1981, 12 Uhr 15, angerechnet wird;
2. in dem den Angeklagten Werner A betreffenden Ausspruch nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG., ferner gemäß § 290 Abs. 1 StPO. auch in den die Angeklagten Svonimir B, Norbert D und Rene E betreffenden Aussprüchen nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG.
aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. werden folgende Geldstrafen verhängt:
a) über Svonimir B 15.000 (fünfzehntausend) Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe b) über Norbert D 15.000 (fünfzehntausend) Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe c) über Werner A 10.000 (zehntausend) Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit 2 (zwei) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe d) über Rene E 15.000 (fünfzehntausend) Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.
II. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner A verworfen.
III. Der Berufung des Angeklagten Werner A wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Zusatzstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt.
IV. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Werner A nicht Folge gegeben und die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die vorstehende Entscheidung verwiesen.
V. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten Svonimir B verhängte Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Monate erhöht.
VI. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird, soweit sie sich auf die Angeklagte Elisabeth C bezieht, nicht Folge gegeben.
VII. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten Svonimir B und Werner A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 20.Dezember 1959 geborene Svonimir B, der am 14.Dezember 1957 geborene Norbert D, der am 28.März 1961 geborene Werner A (zu I 1), die am 3.April 1961 geborene Elisabeth C und der am 1.Juli 1959 geborene Rene E (zu I 3) des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt, Elisabeth C und Rene E als Gehilfen nach § 12 StGB.
Inhaltlich des Schuldspruchs liegt ihnen zur Last:
(zu I 1) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider in gemeinschaftlichem Zusammenwirken als unmittelbare Täter Suchtgift in solchen Mengen aus Italien eingeführt und in Klagenfurt in Verkehr gesetzt zu haben, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar a) D und B im Sommer 1979 aus Udine und Tolmezzo Cannabiskonzentrat im Wert von 1.000 S, b) D im Februar 1980 aus Verona 10 Gramm Heroin und 10 Gramm Cannabisharz im Wert von 8.800 S, c) B im Sommer 1980 aus Verona 11 Gramm Heroin und 0,5 Gramm Kokain im Wert von 10.500 S, d) B und A im September 1980 aus Gemona 600 Gramm Cannabisharz im Wert von 20.000 S, e) B und A im November 1980 aus Mailand 400 Gramm Cannabisharz im Wert von 15.000 S, f) B im November 1980 aus Verona 10 Gramm Heroin im Wert von 8.000 S; (zu I 3) C und E vom Sommer 1979
bis Dezember 1980 zur Ausführung der zu Punkt I 1 angeführten Straftaten dadurch beigetragen, daß E diese Mitangeklagten und andere unbekannte Personen jeweils den Suchtgiftverkäufern zuführte und den Suchtgiftankauf vermittelte, während C an den genannten Fahrten in Kenntnis der Suchtgiftkäufe teilnahm und in Italien und Klagenfurt auch selbst Suchtgift konsumierte.
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte Werner A nach § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. c (gemeint lit. a), 10 und 11 StPO. mit einer Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. Unter § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. (der Sache nach auch § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. in Verbindung mit §§ 260 Abs. 1 Z. 1, 270 Abs. 2 Z. 4 StPO.) behauptet der Angeklagte A, das Urteil lasse offen, ob er auch zu Punkt I 2
schuldig befunden worden sei. Im Urteilsspruch scheine zwar zum Faktum I 2 nur der Name des Angeklagten Abdelhak F auf, den Urteilsgründen sei aber zu entnehmen, daß auch ihm das überlassen von Haschisch 'an mehr als 30 Personen' als Verbrechen wider die Volksgesundheit angelastet werde. Im übrigen stehe der Schuldspruch I 1 e mit dem denselben Anklagevorwurf betreffenden Freispruch Punkt d im Widerspruch.
Der Angeklagte A wurde zu I 1 d und e des Urteilssatzes des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. schuldig erkannt, weil er im September und November 1980 mit dem Mitangeklagten Svonimir B und unter Beteiligung der Mitangeklagten Rene E und Elisabeth C (I 3) in Italien insgesamt 1.000 Gramm Cannabisharz ankaufte und nach Österreich einführte, wo er es in Klagenfurt in breiter, die generelle Gefährdungseignung begründender Streuung in Verkehr setzte, und zwar - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - dadurch, daß er es zum Teil bei Personen absetzte, die dem Suchtgiftkreis angehörten, der sich im Abbruchhaus 'Burg' in der St. Ruprechter Straße gebildet hatte, zum Teil in 'einschlägigen Lokalen' in Klagenfurt an (unbekannt gebliebene) Interessenten weitergab (S. 243, 246/IV). Für die Annahme, daß der Beschwerdeführer auch zu Punkt I 2 schuldig erkannt wurde, findet sich kein Hinweis. Aus dem Urteilsspruch im Zusammenhang mit den Urteilsgründen (S. 244, 245/IV) ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit, daß nur der Mitangeklagte Harald G vom Vorwurf, gemeinsam mit B und A Suchtgifte importiert zu haben, freigesprochen wurde. Der behauptete innere Widerspruch des Urteils und eine mangelnde Individualisierung des Urteilsinhalts liegen daher in Wahrheit nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge erschöpft sich - in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.) sowie der Art und des Umfangs der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) -
in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gerichtshof verwerteten Beweismittel und somit in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Das Erstgericht konnte ohne Verstoß gegen die Denkgesetze die leugnende Verantwortung auf Grund der Erhebungen und der Zeugenaussage des Polizeibeamten Erich H (S. 173 ff./IV) sowie auf Grund der engen Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit den als Lieferanten des Suchtgiftkreises 'Burg' überführten Mitangeklagten B und D für widerlegt betrachten (S. 246, 247 f./IV).
Soweit der Angeklagte A in Ausführung seiner Rechtsrüge die Feststellung seines Vorsatzes, das aus Italien eingeführte Rauschgift in Österreich in Verkehr zu setzen, vermißt, übergeht er die Urteilsannahmen, denen zufolge 'die Kauffahrten nach Italien hauptsächlich der Versorgung des Suchtgiftkreises in der Burg dienten (S. 246; 243/IV). Insoweit entbehrt die Rechtsrüge einer gesetzmäßigen Darstellung.
Die Beschwerde ist jedoch im Recht, wenn sie nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. rügt, daß die Anrechnung der Vorhaft aus dem Verfahren 14 U 1340/81 des Bezirksgerichts Klagenfurt unterblieb. Zufolge § 38 Abs. 1 Z. 2
StGB. sind die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft auf Freiheitsstrafe und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft sonst (außer dem Fall der Z. 1) nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachts einer mit Strafe bedrohten Handlung erlitten hat, und zwar nur, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
Werner A wurde mit Urteil vom 30.April 1982 des im September und November 1980 begangenen Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG.
schuldig erkannt. Am 25.Februar 1981 war der Angeklagte wegen des Verdachts dieses Verbrechens gegen 9,00 Uhr in der Wohnung seiner Freundin betreten, zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt gebracht und ab 9,30 Uhr verhört worden. Gegen 14,00 Uhr wurde ihm der vom Landesgericht Klagenfurt im damaligen Verfahren 15 Vr 1520/81 (jetzt 14 U 1340/81 des Bezirksgerichts Klagenfurt) erlassene Haftbefehl ausgefolgt (S. 193 in 14 U 1340/81). Um 19,30 Uhr des 25.Februar 1981 wurde A dem Gefangenenhaus Klagenfurt eingeliefert (S. 71 in 14 U 1340/81) und am 26.Februar 1981 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 13.August 1981, GZ. 14 U 1340/81-29, wurde Werner A des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG. wegen vom gegenständlichen Strafverfahren nicht erfaßten überlassens von Rauschgift an zum Suchtgiftbezug nicht berechtigte Personen und wegen unberechtigten Suchtgiftbesitzes schuldig erkannt und zu einer bedingten Zusatzstrafe von zwei Monaten (gemäß §§ 31, 40 StGB. zum Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13.Jänner 1981, 12 Vr 2825/80) verurteilt. Auf diese Strafe wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 25.Februar 1981, 15,00 Uhr, bis 13.August 1981, 10,00 Uhr, angerechnet. Das Urteil ist infolge einer Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht rechtskräftig (S. 158/IV und ON. 30 in 14 U 1340/81; im hier angefochtenen Urteil Seite 245/IV unzutreffend als 'bereits rechtskräftig' bezeichnet). Da auch das gegenständliche und das Verfahren 14 U 1340/81
des Bezirksgerichts Klagenfurt im Verhältnis des § 56 StPO. stehen, ist die Vorhaft in jedem Verfahren anzurechnen und bei der zuerst zu vollziehenden Strafe zu berücksichtigen (LSK. 1976/122, 1977/6).
Bereits während der überstellung des Werner A vom Ort seiner Betretung zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt am 25.Februar 1981 ab 9 Uhr war dessen Freizügigkeit eingeschränkt und die überstellung im Ergebnis dasselbe wie eine Eskortierung. Folglich waren die Zurücklegung des Wegs von Ort und Stelle der Betretung zum Amt unter polizeilicher Bedeckung sowie die Anwesenheit beim anschließenden Verhör nichts anderes als eine polizeiliche Verwahrungshaft (S. 193 in 14 U 1340/81); dies, obwohl A formell erst um 14 Uhr festgenommen wurde (S. 77 dortselbst). Indes kommt es bei der Beschränkung der Freiheit eines Rechtssubjekts nicht auf Formalitäten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich auf die Einbuße der Selbstbestimmbarkeit des Aufenthalts (Freizügigkeit) an (so bereits LSK. 1977/55, ferner 13 Os 117/83
vom 1.September 1983). Die Vorhaft A im Verfahren 14 U 1340/81 des Bezirksgerichts Klagenfurt endete am 13.August 1981 um 12,15 Uhr. Das angefochtene, insoweit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. nichtige Urteil war sonach wie im Spruch zu korrigieren.
Sofern der Angeklagte A (formell verfehlt im Rahmen der Berufungsausführungen) implicite auch die Höhe und die Verteilung der über ian verhängten Geldstrafe (Verfallsersatzstrafe) gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG.
bekämpft, kommt diesem Rechtsmittelvorbringen unter dem Gesichtspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. Berechtigung zu, weshalb es in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln ist.
Das Schöffengericht hat über den Beschwerdeführer ebenso wie über die mitverurteilten Angeklagten B, D und E nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. je eine Geldstrafe von 20.000 S (somit insgesamt 80.000 S Geldstrafen), im Nichteinbringungsfall je ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, während gegen die Tatbeteiligte Elisabeth C (ohne Begründung) keine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Angeklagten B, D und A in wechselnder Beteiligung jeweils unter Mithilfe des durch Elisabeth C vermittelten sprachkundigen Angeklagten E in verschiedenen norditalienischen Orten Suchtgifte im Wert von insgesamt 6d.300 S angekauft und im Suchtgiftkreis 'Burg' in Klagenfurt abgesetzt sowie in kleineren Mengen in einschlägigen Lokalen in Klagenfurt an andere Interessenten weitergegeben haben (S. 243/IV). Während somit der Angeklagte E die Beteiligung am Ankauf der gesamten Rauschgiftmenge zu vertreten hat, war der Angeklagte B am Einkauf und der Einfuhr von Suchtgiften im Wert von
54.500 S, D an Suchtgift im Wert von 9.800 S und A an Suchtgift im Wert von 35.000 S beteiligt. Detaillierte Feststellungen hinsichtlich der Rolle der einzelnen Angeklagten bei der Verteilung und der Art der Verwertung (Verkauf, Schenkung) des Suchtgifts in Klagenfurt wurden nicht getroffen und konnten auf Grund des Akteninhalts auch nicht getroffen werden.
Die Höhe der Verfallsersatzstrafe richtet sich für den Fall, daß erzielte Erlöse nicht feststellbar sind oder Momente der Schenkung im Vordergrund stehen (was hier ebenfalls nicht auszuschließen ist), nach dem gemeindn Wert des weitergegebenen Suchtgifts, wobei die Verfallsersatzstrafe bei Aufteilung auf mehrere an der Tat Beteiligte insgesamt nur einmal bis zur Höhe des Werts des nicht ergriffenen Suchtgifts auferlegt werden darf (LSK. 1977/338, SSt. 48/59; 49/59 und die dort zitierte weitere Judikatur). Im vorliegenden Fall zeigt sich somit, daß über die Angeklagten insgesamt eine den (allein) festgestellten Wert der angekauften Suchtgifte übersteigende Geldstrafe verhängt und entgegen der zwingenden Norm des § 12 Abs. 4
SuchtgiftG. die Beteiligte C nicht herangezogen wurde. Dies kann zwar hinsichtlich der Angeklagten C mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde vom Obersten Gerichtshof nicht mehr nachgeholt werden, jedoch war gemäß § 290 Abs. 1 StPO. die in der überhöhten Bemessung der Verfallsersatzstrafe zu erblickende materielle Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.), soweit sie sich zum Nachteil der Angeklagten B, D und E auswirkt, aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A von Amts wegen zu beachten. Aus den Akten lassen sich Anhaltspunkte für einen allenfalls gewinnbringenden, die Ankaufswerte des Suchtgifts übersteigende Erlöse abwerfende Verkäufe nicht entnehmen, sodaß auch im Fall einer Verfahrensergänzung derartige Feststellungen nicht getroffen werden könnten. Es war daher in der Sache selbst zu erkennen und die aus dem Spruch ersichtliche, den aufgezeigten Grundsätzen entsprechende und den unterlassenen Ausspruch hinsichtlich C sowie die Rolle der einzelnen Angeklagten bei der Verwirklichung dieses alternativen Mischtatbestands durch dessen verschiedene Begehungsarten (Einfuhr, Inverkehrsetzen) berücksichtigende Neufestsetzung der Verfallsersatzstrafen vorzunehmen.
Unter Einbeziehung dieser Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO. war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A im aufgezeigten Ausmaß Berechtigung zuzuerkennen, während sie im übrigen zu verwerfen war.
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten neben den bereits erwähnten Geldstrafen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. jeweils Freiheitsstrafen, und zwar über Svonimir B unter Anwendung des § 41 StGB. zehn Monate, über Werner A unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13.Jänner 1981, GZ. 12 Vr 2825/80- 25 (10 Monate Freiheitsstrafe bedingt), eine Zusatzstrafe von einem Jahr und über Elisabeth C unter Anwendung des § 41 StGB. acht Monate. Die über C verhängte Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wurden hinsichtlich aller Angeklagten die Wiederholung der Tathandlungen, bei B und A auch die Vorstrafen als erschwerend gewertet; als mildernd wurde hingegen bei B kein Umstand und bei A ein Teilgeständnis und sein Alter unter 21 Jahren, bei C ein Teilgeständnis, das Alter unter 21 Jahren, der bisher unbescholtene Wandel und die Minderbeteiligung an den Taten in Betracht gezogen.
Der Angeklagte A strebt mit seiner Berufung (neben dem bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde erörterten Begehren) die Herabsetzung der Zusatzstrafe (auf zwei Monate) und deren bedingte Nachsicht an, während die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der über B, A und C verhängten Freiheitsstrafen - soweit angewendet, unter Ausschaltung des § 41 StGB. - und überdies hinsichtlich C die Ausscheidung der bedingten Strafnachsicht begehrt.
Beiden Berufungen kommt nur teilweise Berechtigung zu. Wenn der Angeklagte A (unter unrichtiger Zitierung des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.) gemäß § 31 StGB. die Bedachtnahme auch auf das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 13.August 1981, GZ. 14 U 1340/81-29, verlangt, ist sein Vorbringen mangels überschreitung des Höchstmaßes der für die am schwersten strafbare Tat angedrohten Strafe (nämlich gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., erster Strafsatz: 10 Jahre Freiheitsstrafe bei bloß allgemeinen erschwerenden Umständen) nur als Berufungsbegehren zu werten, dem aber sachlich keine Berechtigung zukommt. Die Bedachtnahme auf frühere Verurteilungen setzt nämlich immer deren Rechtskraft voraus. Das genannte Urteil ist jedoch - wie bereits ausgeführt - infolge einer Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht rechtskräftig geworden (ON. 30 in 14 U 1340/81). Zutreffend verweist die Berufung des Angeklagten A aber auf das Mißverhältnis der über ihn verhängten einjährigen Zusatzstrafe, die unter Einbeziehung der gemäß § 40 StGB. zu berücksichtigenden zehnmonatigen Freiheitsstrafe im Verhältnis zu den Taten der Mitangeklagten und den über sie verhängten Strafen überhöht sei. Es sei zu berücksichtigen, daß er bei der Einfuhr des gefährlichsten Suchtgifts Heroin nicht mitgewirkt habe und die einschlägigen Vorverurteilungen nicht als erschwerend zu werten seien, weil sämtliche in Frage stehenden Handlungen gemäß § 56 StPO. in einem Strafverfahren abgeurteilt hätten werden können.
Der Oberste Gerichtshof geht unter Berücksichtigung dieses zutreffenden Vorbringens davon aus, daß bei gemeinsamer Aburteilung der diesem Urteil und dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Jänner 1981, GZ. 12 Vr 2825/80-25, zugrundeliegenden Straftaten (nämlich versuchter Erwerb von 40 Gramm Cannabisharz und versuchte Einfuhr von 129 Gramm Cannabisharz) eine 18-monatige Freiheitsstrafe verhängt worden wäre, sodaß die Zusatzstrafe auf 8 Monate herabzusetzen und die Staatsanwaltschaft mit ihrem Begehren auf Erhöhung der Freiheitsstrafe auf diese Entscheidung zu verweisen war.
Allerdings kann dem Berufungsantrag auf Gewährung der bedingten Strafnachsicht im Hinblick auf die Wiederholung der Straftaten und das, wenn auch durch nicht einschlägige Vorstrafen getrübte Vorleben weder aus spezialnoch aus generalpräventiven Rücksichten entsprochen werden.
Insoweit war daher der Berufung des Angeklagten A der Erfolg zu versagen.
Den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft ist aber zu folgen, wenn sie hinsichtlich des Angeklagten B auf die mangelnden Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung hinweist. Es wird im angefochtenen Urteil diesem Angeklagten kein Milderungsumstand zugestanden, sodaß ein Anhaltspunkt, worin der Schöffensenat ein beträchtliches überwiegen der Milderungsgründe erblickt hat, dem Erkenntnis nicht zu entnehmen ist. Es wurden wohl bei diesem Angeklagten die nicht einschlägigen Vorstrafen (nämlich §§ 223 StGB., § 36 Abs. 1 lit. a WaffG. und §§ 125, 126 StGB. -
ON. 175/IV) zu Unrecht als erschwerend erwähnt, jedoch fällt bei ihm - wie bereits dargelegt - als erschwerend besonders ins Gewicht, daß er bei den meisten illegalen Suchtgiftimporten, vor allem aber auch beim Ankauf und beim Vertrieb von Heroin beteiligt war. Unter Zugrundelegung dieser korrigierten Strafbemessungsgründe war eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 18 Monate erforderlich. Auf das in der Zwischenzeit erflossene Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4.Mai 1983, AZ. 29 E Vr 909/83, konnte nicht gemäß § 31 StGB. Bedacht genommen werden, weil die abgeurteilte Tat erst nach dem Ersturteil in dieser Strafsache am 16.Juli 1982 begangen wurde.
Nicht gefolgt kann hingegen der Staatsanwaltschaft werden, wenn sie der Angeklagten C eine zentrale Rolle beim gesamten Tatgeschehen zuordnen will. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Schöffensenat von einer Minderbeteiligung dieser Angeklagten ausging, was im Hinblick darauf, daß sie zwar über Veranlassung des damals mit ihr befreundeten Norbert D die Verbindung zu dem ihr aus gelegentlichen gemeinsamen Lokalbesuchen bekannten Italiener Rene E herstellte, sonst aber nur als Begleiterin und Suchtgiftkonsumentin auftrat, zu billigen ist. Die bisherige Unbescholtenheit und das Alter der Angeklagten sind weitere gravierende Milderungsumstände, die somit insgesamt gegenüber dem einzigen Erschwerungsumstand der nach dem Tatplan notwendigen Beteiligung an allen Fahrten doch so beträchtlich überwiegen, daß sowohl die Anwendung des § 41 StGB. gerechtfertigt erscheint, als auch aus den vom Erstgericht angeführten Gründen die Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB. bedingt nachgesehen werden konnte.
Es war daher der Berufung der Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der Angeklagten B Folge zu geben.
Daraus folgt weiters, daß der Angeklagten C kein Kostenersatz aufzulegen war, weil das sie betreffende Rechtsmittelverfahren ausschließlich durch ein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht wurde (§ 390 a Abs. 1 StPO.). Den Angeklagten Norbert D und Rene E konnte die Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht zugestellt werden. Da dieses Rechtsmittel keinem Neuerungsverbot unterliegt, wurde der Gerichtstag auf die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel des Angeklagten Werner A sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Svonimir B, Werner A und Elisabeth C eingeschränkt. über die Berufung der Anklagebehörde betreffend Norbert D und Rene E wird nach deren Ausforschung das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben.
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