OGH 13Os47/11b (13Os54/11g)

OGH13Os47/11b (13Os54/11g)14.7.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Carla T***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 30 HR 98/10i des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Beschuldigten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem zu AZ 12 St 169/10p der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen Carla T***** wegen des Verdachts der Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB geführten Ermittlungsverfahren beantragte die Beschuldigte am 20. Dezember 2010 (ON 63) die Aufhebung der mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Juni 2010 (ON 10 S 17) bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 7. Juni 2010 (ON 10). Nachdem diese dem nicht nachkam (ON 64), erhob die Beschuldigte gegen die Aufrechterhaltung der Festnahmeanordnung Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 (gemeint:) Z 2 StPO (ON 66), mit dem sie sich gegen die Annahme eines die bekämpfte Maßnahme tragenden Tatverdachts (§ 170 Abs 1 StPO) wendete. Diesen Einspruch wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 21. Februar 2011 (ON 72) mit der Begründung ab, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens indizieren sehr wohl eine entsprechende Verdachtslage.

Mit Beschluss vom 22. März 2011 (ON 75) lehnte das Oberlandesgericht Innsbruck die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde (ON 73) gemäß § 107 Abs 3 zweiter Satz StPO ab.

Hinsichtlich der bezeichneten Beschlüsse des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck beantragte die Beschuldigte Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) unter Berufung auf Verletzungen der Grundrechte auf Freiheit und Sicherheit (Art 5 MRK) sowie auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) „in Verbindung mit dem allgemeinen Willkürverbot des Art 2 StGG“.

Rechtliche Beurteilung

Da Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber durch Beschwerde anfechten kann, unzulässig sind, war der gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck gerichtete Antrag schon deshalb zurückzuweisen.

Gleichermaßen unzulässig ist der Antrag in Bezug auf die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck:

Warum nämlich in der Bejahung des für eine Festnahmeanordnung vom Gesetz verlangten Tatverdachts (§ 170 Abs 1 StPO) eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires (Erkenntnis-)Verfahren gelegen sein soll, macht die Antragstellerin nicht klar.

In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach - mit derjenigen des EGMR übereinstimmender - ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein (RIS-Justiz RS0106274, RS0111222, RS0114093), sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO).

Soweit aber nach § 107 Abs 3 zweiter Satz StPO abgelehnte Beschwerdebehandlung kein Grundrecht betrifft, kommt eine darauf bezogene Erneuerung wegen angeblicher Verletzung des Willkürverbots (Art 2 StGG) nicht in Betracht.

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