OGH 13Os45/84 (RS0092558)

OGH13Os45/8410.5.1984

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt es, daß der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor; wurde durch das Täterverhalten jedoch die Situation gegenüber dem Normalfall deutlich verschärft, werden besonders gefährliche Verhältnisse (§ 81 Z 1 StGB) anzunehmen sein.

Normen

StGB §81 Z1 A1
StGB §89

13 Os 45/84OGH10.05.1984

Veröff: SSt 55/30

14 Os 115/91OGH19.11.1991

Vgl auch; nur: Für die Strafbarkeit der Herbeiführung einer konkreten Gefahr genügt es, dass der Täter durch sein Verhalten eine außergewöhnlich hohen Unfallswahrscheinlichkeit (fahrlässig) verschuldet hat, wobei die solcherart qualifizierte Gefährdung einer einzigen Person zur Tatbestandmäßigkeit ausreicht. In der sehr hohen Unfallswahrscheinlichkeit liegt aber zugleich auch das wesentliche Merkmal der konkreten Gefährdung. Ist im Normalfall typischerweise mit dem Eintritt einer Verletzung zu rechnen, liegt eine konkrete Gefahr vor. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1992/107 S 229

15 Os 131/91OGH15.05.1992

Vgl auch

12 Os 57/16yOGH22.09.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0130OS00045_8400000_002

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