Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 3.April 1991, AZ 1 c Bl 30/91 verletzt durch die Verneinung des Vorliegens einer konkreten Gefährdung das Gesetz in der Bestimmung des § 89 StGB.
Text
Gründe:
Alfred S***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.Dezember 1990, GZ 5 U 528/90-10, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Juni 1990 gegen 16,45 Uhr in Judendorf-Straßengel auf der Landesstraße 332 als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen G 119.933 dadurch, daß er auf der Flucht vor dem ihn verfolgenden Streifenfahrzeug der Bundespolizeidirektion Graz mit dem Kennzeichen BP 6.047 mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 130 km/h fuhr, weshalb er in Höhe des Hauses Plankenwartherstraße Nr 54 teilweise auf die linke Fahrbahnseite geriet und deshalb einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker zur Vermeidung eines Zusammenstoßes auf die dort angrenzende Wiese, in weiterer Folge zwischen den Häusern Plankenwartherstraße Nr 66 bis 86 auf der in diesem Bereich kurvenreichen, schmalen, nur 4,6 bis 4,7 m breiten Landesstraße einen ihm entgegenkommenden PKW-Lenker sowie zwei im Zuge eines Überholmanövers in dieselbe Richtung fahrende PKW-Lenker beinahe von der Fahrbahn bzw in den dort angrenzenden 0,5 m tiefen Wassergraben drängte, unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern herbeigeführt hat.
Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit gab das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 3. April 1991, AZ 1 c Bl 30/91, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und sprach Alfred S***** vom Anklagevorwurf gemäß dem § 259 Z 3 StPO frei.
Zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ging das Berufungsgericht davon aus, daß eine konkrete Gefährdung nach der Rechtsprechung (unter Zitierung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.Juli 1987, 27 Bs 243/87, ZVR 1988/20) zB nur dann angenommen werden könne, wenn bei einer Kollision die Sitzpositionen der in den Fahrzeugen befindlichen Personen verschoben werden, wobei dasselbe zu gelten habe, wenn dies bei einem Abkommen eines mehrspurigen Fahrzeuges von der Fahrbahn der Fall ist. Insbesondere stehe nicht fest, daß einer der anderen Fahrzeuglenker während des Geschehens körperlich in Mitleidenschaft gezogen wurde, weswegen keine konkrete Gefährdung von Personen herbeigeführt worden sei (US 9).
Dieser Freispruch steht, wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Zum Taterfolg des § 89 StGB ist (nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung) konkrete Gefährdung vorausgesetzt (vgl für alle Burgstaller in WK, RN 12 zu § 89 StGB). Eine solche konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn infolge des Verhaltens des Täters eine Situation geschaffen oder aufrecht erhalten wurde, die nicht bloß allgemein, sondern gerade auch im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen Menschen besorgen läßt. Es muß sich also um eine Situation handeln, die typischerweise den Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, wobei es nur noch von unberechenbaren und unvorhersehbaren Umständen - demnach vom Zufall - abhängt, ob eine solche Verletzung auch wirklich erfolgt (ZVR 1962/201, 1969/125, 1976/122 und ebenso 1988/20 erster Rechtssatz; SSt 48/94, 55/30; 14 Os 92/88 uva).
Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungsgericht stützte sich im vorliegenden Fall in Verkennung der Rechtslage auf die bereits zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien. Es geht dabei von dem Rechtssatz, daß bei Autokollisionen eine Gefährdung im Sinne des § 89 SGB im Regelfall durch eine Veränderung der Sitzposition der betroffenen Personen gekennzeichnet ist, aus. In dem, dem zitierten Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zugrundeliegenden Fall prallte ein infolge alkoholisierungsbedingter Übermüdung eingeschlafener Kraftfahrer mit seinem etwa mit 70 km/h fahrenden PKW auf einen geparkten PKW auf (dessen Insasse verletzt wurde), worauf dieser in die Richtung eines dritten, ebenfalls abgestellten PKW geschleudert wurde, aber rund einen Meter vor diesem Kraftfahrzeug, in dem ein Kind saß, zum Stillstand kam. Das Oberlandesgericht Wien hat bei diesem Sachverhalt eine konkrete Gefährdung des Kindes - entgegen der Auffassung des Erstgerichtes - verneint. In dieser Situation (die nach Burgstaller, aaO, RN 32, einen Grenzfall behandelt) kam es eben zu keiner Kollision mit dem zuletzt genannten geparkten Fahrzeug und damit eben nicht zu einer Verschiebung der Sitzposition des Kindes in diesem Fahrzeug. Daraus kann keinesfalls der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, daß eine konkrete Gefährdung des Benützers eines Kraftwagens nur dann vorliegt, wenn dessen Sitzposition eine Veränderung erfahren hat. Eine solche stellt lediglich ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung, die durchaus auch dann gegeben sein kann, wenn es zu keiner Lageveränderung der betroffenen Personen kommt, dar (Burgstaller, aaO, RN 25).
Nach den maßgeblichen Urteilsfeststellungen hielt der Angeklagte bei seiner Flucht vor einem ihn verfolgenden Streifenwagen der Bundespolizeidirektion Graz auf der nur zwei Fahrspuren breiten Landesstraße 332 eine Fahrgeschwindigkeit von ca 100 bis 130 km/h ein und kam deshalb auf die linke Straßenseite, sodaß ein ihm entgegenkommender Fahrzeuglenker den drohenden und unmittelbar bevorstehenden Frontalzusammenstoß nur dadurch verhindern konnte, daß er sein Fahrzeug in einer spontanen Abwehrreaktion von der Straße auf eine daneben befindliche Wiese lenkte, die zufälligerweise mit der Fahrbahn niveaugleich war. Angesichts des Wahrscheinlichkeitsgrades und der Schwere der zu befürchtenden Beeinträchtigung dieses Fahrzeuglenkers, der seine körperliche Unversehrtheit ausschließlich seiner eigenen raschen Reaktion verdankt, und im Hinblick darauf, daß die beschriebene Situation typischerweise dem Eintritt einer Körperverletzung vorangeht, kann aber nicht zweifelhaft sein, daß zumindest dieser Fahrzeuglenker einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde releviert nur die Gefährdung eines Fahrzeuglenkers, der sein Fahrzeug zur Vermeidung der Kollision auf die neben der Straße gelegene Wiese lenkte, sodaß die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu prüfen war.
Der Freispruch des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht erfolgte somit rechtsirrig. Dieser Rechtsirrtum, der sich nur zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war festzustellen (§ 292 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)