OGH 13Os45/26f

OGH13Os45/26f24.6.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten * W* gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 29. Jänner 2026, GZ 11 Hv 24/25f‑109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00045.26F.0624.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 6. April 2024 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * W* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem sie diese bedrängten, einer der Täter * W* an den Armen festhielt und der andere Täter diese mit einem Finger vaginal penetrierte, während * W* versuchte, sich loszureißen, und mehrmals äußerte, dass sie das Vorgehen der Täter nicht wolle, bevor die Täter sich abwechselten und der andere Täter * W* mit einem Finger und seinem Penis vaginal penetrierte, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und eine im Urteil beschriebene an sich schwere solche Schädigung (§ 84 Abs 1 StGB) der * W* zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hebt nur das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Entscheidungsfindung formell hervor und stellt deklarativ klar, welcher Taten der Angeklagte schuldig befunden wurde, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen. Es ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat mit Blick auf das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 Abs 1 StPO) nicht hinreichend individualisiert oder die ihm in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt (RIS‑Justiz RS0120226 [insbesondere T2], RS0116587 und RS0098607; Kirchbacher, StPO15 § 260 Rz 2).

[5] Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), wonach das Referat der entscheidenden Tatsachen nicht erkennen lasse, welche Ausführungshandlungen der Angeklagte (bei festgestellter Mittäterschaft [dazu eingehend mwN Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26]) gesetzt habe, behauptet einen solchen Fehler nicht.

[6] Das Vorbringen, wonach offen bleibe, ob dem Angeklagten „eine tatbildmäßige Ausführungshandlung oder lediglich eine Beitragstäterschaft zugerechnet wird“, übersieht, dass die Beteiligungsform (§ 12 StGB) keine entscheidende Tatsache darstellt (RIS‑Justiz RS0013731) und daher im Erkenntnis nicht erwähnt werden muss (Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 17). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang fehlende Subsumtionstauglichkeit einwendet, geht sie daran vorbei, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht Grundlage der rechtlichen Überprüfung des Schuldspruchs (§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO) ist, diese Funktion vielmehr den Feststellungen in den Entscheidungsgründen zukommt (RIS-Justiz RS0099810 und Kirchbacher StPO15 § 260 Rz 2).

[7] Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aus medizinischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, die Tat zu planen und in der dargelegten Form auszuführen (ON 76 S 27). Sie scheitert schon daran, dass das – für die Beurteilung der Rüge allein maßgebliche (RIS‑Justiz RS0099618) – Antragsvorbringen mit der Behauptung einer ADHS‑Erkrankung sowie eines „neofletischen Syndrom(s)“ und einer Intelligenzminderung keine Umstände offenlegte, die hätten erwarten lassen, dass die Durchführung der Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis haben werde, und solcherart reinen Erkundungscharakter trug (RIS‑Justiz RS0118444).

[8] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (erneut RIS‑Justiz RS0099618).

[9] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde bei den Feststellungen in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten weder das molekularbiologische Gutachten (ON 76 iVm ON 7 und ON 73) noch der Umstand übergangen, dass am Opfer kein biologisches Spurenmaterial des Angeklagten nachgewiesen werden konnte (US 5 ff).

[10] Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben der Angeklagte und sein Mittäter die strafbare Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken begangen. Welcher der beiden Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) welche Ausführungshandlungen gesetzt hat, betrifft somit keine entscheidende Tatsache (RIS‑Justiz RS0089808 [T13]), womit das insoweit erstattete Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) von vornherein ins Leere geht.

[11] Den Entscheidungsgründen lässt sich zudem unmissverständlich entnehmen, dass der Angeklagte das Opfer festhielt, während es vom Mittäter zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung (vaginales Einführen eines Fingers) genötigt wurde, ebenso, dass er selbst jedenfalls eine dieser geschlechtlichen Handlungen setzte, während das Opfer vom Mittäter festgehalten wurde, obwohl es mehrfach geäußert hatte, dass es das nicht wolle (US 3).  

[12] Soweit die Mängelrüge es versäumt, an der Gesamtheit dieser Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0119370).

[13] Indem die Mängelrüge anhand eigenständiger Bewertung von Verfahrensergebnissen ihrem Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Schöffengericht getroffenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[14] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht gerechtfertigt“ bezeichnet und ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie schon den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS‑Justiz RS0117961).

[15] Mit den Hinweisen auf die Gutachten der Sachverständigen FH‑Prof. Dipl.‑Ing. K* (ON 102) und A. Univ.‑Prof. Mag. Dr. N* (ON 27) und die Angaben des Opfers weckt die Tatsachenrüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

[16] Indem die Rüge überdies (als Aufklärungsrüge) angeblich auf die Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zurückzuführende Mängel der Sachverhaltsermittlung ins Treffen führt, behauptet sie nicht, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (siehe jedoch RIS‑Justiz RS0115823).

[17] Weshalb die Feststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite (US 4) zur Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB nicht ausreichen sollten, leitet die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).

[18] Warum die Beurteilung einer Handlung als Beischlaf oder als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung eine Tatsachenfrage und keine auf einer entsprechenden Feststellungsgrundlage zu lösende Rechtsfrage sein sollte, erklärt die Beschwerde nicht.

[19] Auf der Grundlage des Urteilssachverhalts (US 3 f) erfüllen die von * L* und seinem Mittäter vorsätzlich herbeigeführten Verletzungsfolgen sowohl die Kriterien einer (gemeint) an sich schweren Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 letzter Fall StGB, dazu RIS‑Justiz RS0119388 und RS0092798) als auch die einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 erster Fall StGB). Die Verwirklichung jeder dieser Tatbestandsvarianten genügt für sich allein, um den tatbestandsmäßigen Erfolg des § 201 Abs 2 erster Fall StGB zu begründen.

[20] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) verstößt die aggravierende Wertung ihres Zusammentreffens bei der Strafbemessung (US 15) somit nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (RIS‑Justiz RS0130193 und RS0119312).

[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[22] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[23] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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