Rechtssatz
Die Qualifikation des dritten Falles des § 143 StGB ist schon bei Vorliegen einer der Varianten des § 84 Abs 1 StGB gegeben. Demnach ist die Wertung einer Verletzung in zweifacher Hinsicht als erschwerend, nämlich als an sich schwer und verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB.
13 Os 9/09m | OGH | 19.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Heranziehung mehrfacher Qualifikation des Diebstahls als Erschwerungsgrund. (T1) |
12 Os 133/17a | OGH | 19.04.2018 |
Vgl; Beisatz: Die aggravierende Wertung anderer als der zur Verwirklichung der Erfolgsqualifikation führenden Verletzungen verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20040909_OGH0002_0150OS00047_0400000_001