OGH 13Os45/24b

OGH13Os45/24b11.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Wachter in der Strafsache gegen M* Z* wegen des Verbrechens des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 19. Jänner 2024, GZ 17 Hv 105/22z‑167,sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 3. April 2024, GZ 17 Hv 105/22z‑183, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00045.24B.0911.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhendem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 14. Februar 2023 (ON 112) wurde M* Z* des Verbrechens des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB schuldig erkannt.

[2] Nach dem Wahrspruch hat er sich am 11. August 2022 in S* in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, zu versuchen, * M* vorsätzlich zu töten, indem er ihm ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von zumindest 20 cm in den linken oberen Bauchbereich stieß, wodurch dieser eine Durchtrennung des linken geraden Bauchmuskels sowie Verletzungen der linken oberen Oberbaucharterie und der Leber, verbunden mit massiven Einblutungen in den Bauchraum, erlitt.

[3] Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 2023, AZ 13 Os 51/23h, (ON 137) waren in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten der Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen unberührt blieb, zur Zusatzfrage sowie das darauf beruhende Urteil im Schuldspruch, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche sowie im Kostenausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Geschworenengericht des Landesgerichts Klagenfurt zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung mit dem Auftrag verwiesen worden, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruchs der Entscheidung mit zugrunde zu legen.

[4] Mit dem nun angefochtenen Urteil wurde M* Z* auf der Grundlage des im zweiten Rechtsgang erfolgten Wahrspruchs der Geschworenen, mit dem die Zusatzfrage (erneut) verneint worden war (US 1 f), sowie des nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 20. September 2023 (ON 137) unberührt gebliebenen Wahrspruchs der Geschworenen vom 14. Februar 2023(neuerlich) des Verbrechens des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher überdies mit Beschwerde den Beschluss der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 3. April 2024 (ON 183), mit welchem sein Antrag auf Protokollberichtigung (ON 180) abgewiesen worden war, bekämpft.

[6] Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 166 S 15) der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Angeklagten Verteidigungsrechte nicht verletzt:

[7] Weshalb der durch Beweisaufnahme angestrebte Nachweis von Blutspuren des * M* am T‑Shirt des Sohnes des Angeklagten objektivieren können sollte, dass der Angeklagte den Messerstich zur Beendigung eines „überaus heftigen“ Angriffs des * M* auf den Sohn des Angeklagten zugefügt und dabei das gerechtfertigte Maß der Verteidigung aus asthenischen Affekten überschritten habe, war dem Antrag (ON 166 S 12 f) nicht zu entnehmen (siehe aber § 55 Abs 1 letzter Satz StPO).

[8] Das Motiv des D* Z* am 11. August 2022 den Notruf zu betätigen, ist für die von den Geschworenen zu beantwortende Zusatzfrage nicht von Bedeutung, womit auch die zum Nachweis dieses Motivs beantragte Beischaffung der von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr aufgenommenen Notrufprotokolle vom 11. August 2022 (ON 166 S 13 f) zu Recht unterblieb (RIS‑Justiz RS0118319). Davon abgesehen ließ der Antrag nicht erkennen, weshalb aufgrund eines Anrufs erstellte Dokumente geeignet sein könnten zu objektivieren, dass D* Z* „unter Schock“ gestanden und „selbst voller Blut“ gewesen sei (RIS‑Justiz RS0099453 [T1].

[9] Die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses ist unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0116749).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Damit ist auch die Beschwerde des Angeklagten (ON 186) gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 3. April 2024 (ON 183) auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrags (ON 180) schon deshalb erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde wesentlichen Umstände bezog (vgl RIS‑Justiz RS0126057 [T2 und T5]).

[12] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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