European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00044.17W.0628.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muadin S***** mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
(A) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge aus- und eingeführt, und zwar
I) am 23. Juni 2016 fünf Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 3,66 Gramm Cocain aus der Slowakei nach Österreich und
II) am 22. August 2016 300 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 219,6 Gramm Cocain aus Holland über Deutschland nach Österreich sowie
(B) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, und zwar
1) am 23. Juni 2016 einem verdeckten Ermittler die unter A/I genannte Menge,
2) am 18. August 2016 Radko K***** 50 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von zumindest 34,7 Gramm Cocain und
3) am 25. August 2016 zwei verdeckten Ermittlern die unter A/II genannte Menge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus (richtig) § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Mängelrüge („Abs 5“, gemeint Z 5, der Sache nach wohl Z 9 lit b) Feststellungen darüber vermisst, dass „die gegenständliche Tat über verdeckte Ermittler eingefädelt“ worden sei, ohne darzulegen, weshalb dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll, verfehlt sie die gebotene Ableitung ihrer Rechtsbehauptung aus dem Gesetz (RIS‑Justiz RS0116565 und RS0116569).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) entwickelt ihre Argumentation aus der Prämisse einer aus ihrer Sicht vorliegenden unzulässigen Tatprovokation durch staatliche Organwalter (hiezu RIS‑Justiz RS0130354). Sie lässt dabei die vom Erstgericht getroffenen gegenteiligen (aus Z 5 unbekämpft gebliebenen) Urteilskonstatierungen außer Acht, wonach der Angeklagte von den verdeckten Ermittlern weder direkt noch über Mittelsmänner unter Druck gesetzt oder zur Tatbegehung verleitet wurde (US 6), sondern aus eigenem Antrieb delinquierte (US 4). Solcherart entfernt sie sich vom Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810, RS0099853). Hinzugefügt sei, dass sich der Beschwerdeführer nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung umfassend geständig verantwortete, unzulässige Tatprovokation also nicht behauptete (ON 85 S 5 bis 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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