European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00041.17D.0517.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Amr M***** A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Amr M***** A***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 StGB (III/1) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (IV) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (V) schuldig erkannt.
Danach hat er in G***** im einverständlichen Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (§ 12 erster Fall StGB)
(III/1) fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, nämlich
1) am 21. Oktober 2016 dem Karl T*****, der aufgrund zweier Schlaganfälle und eines Herzinfarkts seine Arme nur eingeschränkt benützen und ohne sich abzustützen nicht frei stehen konnte, unter Ausnützung dieses Zustands, der ihn hilflos machte, eine Geldbörse mit 150 Euro Bargeld und
2) am 23. Oktober 2016 dem David K***** eine Geldbörse mit 60 Euro Bargeld,
(IV) sich unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz verschafft, nämlich
1) am 21. Oktober 2016 die Bankomatkarte des Karl T***** und
2) am 23. Oktober 2016 die Bankomatkarte des David K*****, sowie
(V) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich
1) am 21. Oktober 2016 die E‑Card des Karl T***** und
2) am 23. Oktober 2016 die E‑Card und den Führerschein des David K*****.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und (richtig) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Amr M***** A***** geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe sich mit der den Beschwerdeführer entlastenden Aussage des Angeklagten Mohamad Al***** nicht auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), trifft nicht zu (US 19).
Sollte das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch in Richtung der Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zu verstehen sein, genügt der Hinweis auf die – eingehende (US 17 bis 19), den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechende (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317) – Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in der Bestreitung der tatrichterlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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