Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung der Angeklagten Mona S***** wird nicht Folge gegeben. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu D ergangenen Schuldspruch des Angeklagten Mohamed M*****, samt dem diesem zugrunde liegenden Wahrspruch (Hauptfrage D), demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen. Mohamed M***** wird für die ihm nach den rechtskräftigen Schuldsprüchen laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, in dem durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 13 Os 83/08t bestätigten Umfang und nach den unberührt gebliebenen Schuldsprüchen im angefochtenen Urteil zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB, mehrere Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, mehrere Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB, mehrere Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, ein Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB und ein Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 1 zweiter Satz StGB, unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 250 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mohamed M***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.
Text
Gründe:
Vorweg ist festzuhalten, dass Mohamed M***** im ersten Rechtsgang mit aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2008, AZ 13 Os 83/08t, insoweit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, GZ 443 Hv 1/08h-288, des Verbrechens der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB (II/A jenes Urteils), (richtig:) mehrerer Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II/B) und mehrerer Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB (II/D/a/1 und 2) schuldig erkannt wurde.
Demnach hat er
II/A/ „am 9. März 2007 es dadurch unternommen (§ 242 Abs 2 StGB), die Bundesregierung sowie den Nationalrat der Republik Österreich nämlich durch die Androhung schwerwiegender terroristischer Straftaten, zur Ausübung ihrer Befugnisse, und zwar der der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach § 2 Abs 1 KSE-BVG obliegenden Entscheidung über die Entsendung von Einheiten zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmen zur Friedenssicherung (§ 1 Abs 1, Z 1 leg a KSE-BVG) in einem bestimmten Sinn, nämlich zur Beendigung des Einsatzes österreichischer Einheiten aufgrund der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2001 (VNSRR 1386/01) in Afghanistan zu nötigen, dass er eine im Internet weltweit abrufbare Videobotschaft auf der Website der G***** (G*****) veröffentlichte, worin es unter anderem heißt:
'Und zu Österreich sagen wir, ... Wir laden die neue
sozialdemokratische Regierung ... ein, ihre Soldaten von Afghanistan
abzuziehen und damit aufzuhören Bush in seinem Krieg gegen die
Moslime zu unterstützen ... Zerstört nicht die Sicherheit eines
ganzen Landes wegen fünf Soldaten, die Ihr nach Afghanistan geschickt
habt ... Entscheidet Euch schnell und zieht Eure Soldaten ab, denn
dies ist nicht Euer Krieg und diesen Krieg könnt Ihr auch nicht ertragen. Dies ist ein Krieg zwischen den Mujahedin und Amerika und jedem, der sich in ihre Reihen stellt. Als Spanien seine Soldaten nach Afghanistan schickte, hat es damit sein Land wieder gefährdet. Seid verantwortungsbewusst und entscheidet und lasst Euch diese Chance nicht entgehen, denn sonst werdet Ihr an dem Tag bereuen
...'";
II/B/ „am 9. März 2007 dadurch versucht, einen anderen durch gefährliche Drohung mit dem Tod sowie mit einer Gefährdung durch Sprengmittel, nämlich durch die Androhung schwerwiegender terroristischer Straftaten, zu einer Handlung, nämlich zur Beendigung der Teilnahme von Angehörigen des Österreichischen Bundesheeres bzw der deutschen Bundeswehr an der unter Punkt II.), A.) näher bezeichneten friedenssichernden Operation der Vereinten Nationen in Afghanistan zu nötigen, wobei die Tat geeignet war, eine schwere oder länger anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen und mit dem Vorsatz begangen wurde, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und öffentliche Stellen zu einer Handlung zu nötigen, dass er eine im Internet weltweit abrufbare Videobotschaft auf der Website der G***** veröffentlichte, nämlich
a) die Bundesregierung der Republik Österreich sowie den Hauptausschuss des Nationalrates, indem er darin insbesondere die unter Punkt II.), A.) näher angeführten Textpassagen verbreitete;
b) die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, indem er darin unter anderem folgende Textpassagen verbreitete;
'Die Teilnahme Deutschlands an dem Krieg der Verliererstaaten von
Amerika gegen den Islam und die Muslime wird zu nichts führen, außer
dass es zu mehr Drohungen kommt und dass Deutschland Gefahren in
seinem eigenen Land erleben wird ... O deutsche Regierung:
Deutschland ist ein starkes Wirtschaftsland und war bis vor kurzer
Zeit ein sicheres Land ... Ist es nicht dumm, dass Ihr die Mujahedin
dazu motiviert, Operationen in Eurem Land zu führen? Mit Eurem Beistand und Eurer grenzenlosen Unterstützung für Amerika habt Ihr die, die Ihr Terroristen nennt, dazu motiviert, Euch anzugreifen ... Dies ist der Ratschlag, denn wir geben Euch Zeit; zieht Eure Soldaten von den Ländern der Muslime ab, und zieht Eure Unterstützung für Bush und seine Leute zurück, denn dies ist sicherer für Euch und Eure Interessen.'";
II/D/ „dadurch auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird,
a) zu einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich zur Ausführung von Terroranschlägen, mithin von terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1, Z 1, 2, 6 und 7 StGB auch in Österreich aufgefordert, dass er
1.) am 19. Juni 2007 einen unter Punkt I.), A.) des Anklagesatzes näher bezeichneten Text im Onlinemagazin 'S*****', (E*****) auf der Website www.***** im Internet weltweit abrufbar veröffentlichte;
2.) am 6. September 2007 einen unter Punkt I.), A.) näher bezeichneten Text, nämlich einen Aufruf zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußball-Europameisterschaft 2008 sowie auf in- und ausländische Politiker und internationale Gebäude in Wien, im öffentlich zugänglichen Forum der Website www.***** im Internet weltweit abrufbar veröffentlichte."
In Betreff der anderen Schuldsprüche des Angeklagten Mohamed M***** und aller Schuldsprüche der Angeklagten Mona S***** wurden das im ersten Rechtsgang gefällte Urteil und der diesen Schuldsprüchen zugrundeliegende Wahrspruch nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter mit der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in amtswegiger Wahrnehmung nicht geltend gemachter Nichtigkeitsgründe aufgehoben und im Umfang der Aufhebung nochmalige Verhandlung und Entscheidung angeordnet. Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang gefällten Urteil wurden Mohamed M***** einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A/I/1), (richtig: nur) eines Verbrechens (vgl Plöchl in WK² § 278 Rz 71) der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (B/1), des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 1 zweiter Satz StGB (C) und des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach §§ 12 dritter Fall, 282 Abs 2 StGB (D) sowie Mona S***** einer ungenannt gebliebenen Zahl von Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A/I/2 und A/II) und (richtig: nur) eines Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (B/2) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des vorliegenden Schuldspruchs haben Mohamed M***** und Mona S***** „in Wien
A./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung, nämlich einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [§ 278c StGB; somit Mord (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (§ 102 StGB), schwere Nötigung (§ 106 StGB), gefährliche Drohung nach § 107 Abs 2 StGB, schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) und Datenbeschädigung (§ 126a StGB), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178 StGB) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180 StGB), Luftpiraterie (§ 185 StGB), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186 StGB) oder eine nach § 50 Waffengesetz 1996 oder des § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und" - gemeint: oder - „einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören] ausgeführt werden, nämlich der Al-Qaida und anderer, international tätiger radikal-islamischer Terrornetzwerke von insbesondere in Afghanistan und im Irak operierenden teils namentlich nicht bekannten MUJAHEDIN-Gruppen, wie 'D*****', durch Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise an deren Aktivitäten in dem Wissen beteiligt, dadurch die genannten terroristischen Vereinigungen oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar
I./ Mohamed M***** und Mona S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seit zumindest März 2007, indem
1./ Mohamed M*****
durch von ihm im Internet veröffentlichten Texte zu Terroranschlägen
aufforderte,
insbesondere durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, ON 288, wegen Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB näher beschriebene Handlung, nämlich durch am 19. Juni 2007 im Internetforum www.***** erfolgten Veröffentlichung des 'Testaments des Märtyrers A*****', worin unter anderem zu lesen ist: 'Ich lege Euch die Märtyreraktionen, die gut überlegt sind, ans Herz. Ich lege Euch den Terror gegen die Feinde der Religion ans Herz. Ich empfehle Euch die Tötung von Köpfen des Unglaubens, egal wie hoch die finanziellen Kosten sind. Die Beseitigung der Köpfe des Unglaubens soll an der Spitze Eures jihadistischen Programms stehen. Und vergesst nicht, gegen Amerika in Al Jihad zu ziehen. Macht ihnen Angst und bringt sie zur Erschöpfung und vergesst nicht auf die Juden, die Nachkommen von Affen und Schweinen und vergesst nicht auf die Götzenverehrer, die die Araber beherrschen bei Eurem Al Jihad. Zerreißt sie und tötet sie ...'; welches er ausführlich kommentierte und unter anderem mit den Worten: 'Dieses Testament hat uns vor kurzem erreicht und so ist es unsere Pflicht, dieses Testament zu erfüllen und der Nation zu verkünden.' unterlegte,
und durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. März 2008, ON 288, wegen Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB näher beschriebene Handlung, nämlich durch Aufruf am 6. September 2007 über das Internetforum ***** zu Anschlägen auf Stadien und Zuseher der Fußball- Europameisterschaft 2008, auf in- und ausländische Politiker sowie internationale Gebäude in Wien;
am 10. September 2007 einen Text zumindest bearbeitete und zur
Verbreitung im Internet an einen unbekannt gebliebenen Mittelsmann
weiterleitete, worin - unter anderem mit den Worten: 'Das bedeutet,
dass der Feind nichts anderes zur Wahl hat, außer dem Islam und dem
Schwert ... Macht Euch bereit, nach Rom und Washington aufzubrechen
... Macht Euch bereit, um Rache zu nehmen an jenen, die gegen Eure
Religion und Euren Propheten vorgegangen sind' - zu Terroranschlägen aufgerufen wird;
seit März 2007 wiederholt auf der Website der 'G*****' (G*****) die Ideologie der AL-QAIDA und der MUJAHEDIN verbreitende und propagierende Botschaften veröffentlichte;
Mitglieder für die genannten terroristischen Vereinigungen zu rekrutieren suchte;
und durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.
März 2008, ON 288, wegen Verbrechens der Nötigung eines
verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des
Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des
Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB und des Verbrechens der
versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1
StGB, nämlich Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbarer
Videobotschaften auf der Website der 'G*****' (G*****) am 9. März
2007, worin es u.a. heißt: '... und zu Österreich sagen wir: ... Wir
laden die neue sozialdemokratische Regierung ... ein, ihre Soldaten
von Afghanistan abzuziehen und damit aufzuhören, BUSH in seinem Krieg
gegen die Muslime zu unterstützen ... Zerstört nicht die Sicherheit
eines ganzen Landes wegen fünf Soldaten, die Ihr nach Afghanistan
geschickt habt ... Entscheidet Euch schnell und zieht Eure Soldaten
ab, denn dies ist nicht Euer Krieg und diesen Krieg könnt Ihr auch nicht ertragen. Dies ist ein Krieg zwischen den MUJAHEDIN und Amerika und jedem, der sich in ihre Reihen stellt. Als Spanien seine Soldaten nach Afghanistan schickte, hat es damit sein Land wieder gefährdet. Seid verantwortungsbewusst und entscheidet und lasst Euch diese Chance nicht entgehen, denn sonst werdet Ihr an dem Tag bereuen ...', und durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12.
März 2008, ON 288, wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung
nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB näher beschriebenen
Handlung, nämlich Veröffentlichung der im Internet weltweit
abrufbaren Videobotschaft auf der Website der 'G*****' (G*****) worin
es u.a. heißt: 'die Teilnahme Deutschlands an dem Krieg der
Verlierer-Staaten von Amerika gegen den Islam und die Muslime wird zu
nichts führen, außer dass es zu mehr Drohungen kommt und dass
Deutschland Gefahren in seinem eigenen Land erleben wird ... O
deutsche Regierung: Deutschland ist ein starkes Wirtschaftsland und
war bis vor kurzem ein sicheres Land ... Ist es nicht dumm, dass ihr
die Mujahedin dazu motiviert, Operationen in Eurem Land zu führen?
Mit Eurem Beistand und Euer grenzenlosen Unterstützung für Amerika
habt ihr die, die ihr Terroristen nennt, dazu motiviert, euch
anzugreifen ... Dies ist der Ratschlag, denn wir geben Euch Zeit;
zieht Eure Soldaten von den Ländern der Muslime ab, und zieht Eure Unterstützung für Bush und seine Leute zurück, denn dies ist sicherer für Euch und Eure Interessen.',
derartige strafbare Handlungen (die oben genannten terroristischen Straftaten, § 278c Abs 1 StGB) unter anderem mit den Worten: 'Denn dieses Volk [die Amerikaner] hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht,' propagandistisch aufbereitet guthieß;
2./ Mona S***** wiederholt für die Website der 'G*****' (G*****)
sowie für andere Internetforen
propagandistische Botschaften, welche die Ideologie der Al-Qaida
verbreiten, beispielsweise einen Artikel von Abu-Y*****, dessen Text,
der als integrierter Bestandteil diesem Urteil angeschlossen ist"
(vgl zur Zulässigkeit des Verweises auf den Inhalt einer anderen
Urkunde Ratz, WK-StPO § 281 Rz 579) „auszugsweise lautet: '... Es ist
ein Staat inmitten des Kampfes zwischen der Wahrheit und Falschheit
... Ein rechtmäßiger Islamischer Staat ... Seine Führung sind wahre
Helden. Der Amir der Märtyrer, Abu M*****, ist derjenige, der das
Fundament für diesen Staat legte, möge Allah ihn mit einem Platz in
Seinem Paradies versorgen ... Diese islamischen Emirate sind die
Basis für die Gründung des Kalifats, mit Allahs Hilfe. Irak ist das
Land der zwei Flüsse, das Land des Kalifats ... schaut euch diese
Entwicklung sorgfältig an: (Zuerst war da) Die Gruppe des Tauhid und Jihad; (dann) Die Organisation der Qaida des Jihad im Land der zwei Flüsse (Al-Qaida); (dann) Die Schura-Sitzung der Mujahedin, welche viele Brigaden einschloss vor allem die Al-Qaida; dann die Mutaibiin Alianz; und (dann) der Islamische Staat des Irak unter Durchführung des Haschemiten (vom Stamm des Propheten Bani Haschem), der Husayni (Nachkommen von Husayn), der Amir der Gläubigen; Abu O***** - möge Allah mit ihm zufrieden sein - und mit ihm eine Gruppe von den Mujahedin - möge Allah zufrieden mit ihnen sein und immer zur Wahrheit rechtleiten! ... Wir von der G***** in allen Bereichen und Abteilungen und in all ihren Zentren, verkünden unsere Unterstützung für den Islamischen Staat des Irak. Wir sind die Medien-Schutzschilder für diesen Staat. Wir werden ihn unterstützen, wie wir können und wir werden ihn verteidigen gemäß dem, womit Allah zufrieden ist...',
propagandistische Botschaften wie zum Beispiel den am 10. September 2007 bearbeiteten Text der 'P*****', in dem es lautet: ,Nach den Besprechungen und den Beratungen mit unseren Brüdern, den Mujahidin, haben die P*****, die deutsche Geisel freigelassen, nachdem sie Allah als Herr genommen hat und zum Islam konvertierte. Was ihren Sohn betrifft, geben wir der deutschen Regierung eine Frist von 10 Tagen, um auf die Forderungen der Mujahidin einzugehen, indem die deutsche Regierung, während dieser Frist, all ihre Militärtruppen aus Afghanistan abzieht. Ansonsten wird sein Schicksal der Tod sein, um unsere Brüder in Afghanistan zu unterstützen. AIles Lob gebührt Allah'
sowie Begleittexte und Überschriften zu Videos, in denen terroristische Anschläge verherrlicht werden, zum Beispiel zum 'Dokumentarfilm Kriegsmaschine, zu sehen beim Stimme des Kalifat Kanal (CVC)' in dem die Vernichtung der amerikanischen Kraftfahrzeuge Marke Hummer beschrieben wird,
überarbeitete und insbesondere von der englischen in die deutsche Sprache und umgekehrt übersetzte und teils an Mohamed M***** zwecks Verbreitung im Internet übermittelte, teils selbst die Veröffentlichung im Internet veranlasste;
II./ Mona S***** alleine in der Zeit von Oktober 2006 bis Ende Februar 2007, wiederholt propagandistische Botschaften, die die Ideologie dieser terroristischen Vereinigung verbreiten überarbeitete und zwar unter anderem am 14. Oktober und am 31. Oktober 2006 Botschaften von A***** sowie der M***** im Irak, (Aktenband XI/AS 197 ff und 281 ff)
deren Texte, die als integrierter Bestandteil diesem Urteil angeschlossen sind, unter anderem lauten:
'eine Einladung zum Islam: ... Gott akzeptiert keine Trennung
zwischen Religion und Staat. Und das Konzept von ,dem Kaiser das zu
geben, was ihm gehört, und Gott zu geben, was ihm gehört.', wie es
von den Befürwortern des Säkularismus verstanden und interpretiert
wird, ist ein atheistisches Konzept, über das Gott und seine
Propheten unschuldig sind. .. Zu Amerika und den Rest des
Christentums sagen wird: kehrt entweder von euren fehlgeleiteten
Wegen um und treten in das Licht der Wahrheit, oder behaltet euer
Gift für euch selbst, und büßt die Konsequenzen in dieser Welt und in
der nächsten ... Und Er versprach dem Märtyrer auf Seinem Weg, mehr
Belohnung als dem normalen Gläubigen. Er versprach ihnen
Auszeichnungen und Freuden, zu zahlreich um hier darauf einzugehen
... Wir laden alle Amerikaner und anderen Ungläubigen zum Islam ein,
wo auch immer sie sind und was auch immer sie für eine Rolle oder Status in Bushs und Blairs Weltordnung haben. Und wir senden eine besondere Einladung an alle von euch, die für Bushs Kreuzdiener-Hirngespinst in Afghanistan, Irak, und wohin auch immer euch 'W' (Busch) zum sterben gesandt hat, kämpfen...'
'... Die 'Stimme des Kalifats' möchte euch zu diesem fröhlichen Anlass eine einleitende Analyse der aktuellen Ereignisse im Irak und des klaren Versagen der eindringenden Kreuzdienern und ihren Anhängsel, in ihren wiederholten Versuchen, die fortschreitenden Mujahedin zu stoppen, präsentieren. Die U.S. Besetzer-Truppen ... verspielten nach der Tötung des Anführers, Abu M*****, die Möglichkeit, die Al-Qaida Organisation im Irak und ihre Verbündete die Schura-Sitzung der Mujahedin, zu schwächen. Aber die Al-Qaida Organisation schaffte es, den Schlag von A***** Märtyrertum zu absorbieren und Scheich Abu H***** zum neuen Führer nach A***** zu wählen, was die Feinde erfolglos machte ... Es war für die Muslime im Irak zwingend, zu diesem besonderen Zeitpunkt, ihren Staat auszurufen, um den Schaden des grausamen Angriffs, der die Ernte des Jihad und das der Märtyrer rauben wollte, zu stoppen. Kurz nachdem die Kreuzdiener erklärten, durch ihren Hauptverbrecher Bush, dass sie einer Teilung des Irak entgegen stehen würden ... Die Amerikaner finden sich selbst, nach der Gründung des islamischen Staates Irak, einer risikoreichen Herausforderung gegenüber. Es ist nun klar geworden, dass die Teilung des Irak zu einem jihadistischen islamischen Staat führen wird, welcher die Positionen des Feindes erschüttern und, aufgrund seiner einzigartigen geographischen Lage, ein Startpunkt für die Vorkämpfer der islamischen Nation, im Kampf zur Befreiung Palästinas durch das zionistische Gebilde, sein wird ... Und dann werden die Gläubigen voller Freude den Sieg Allahs feiern und die Ungläubigen werden wissen, dass ihr Ende gekommen ist.'
diese insbesondere von der englischen in die deutsche Sprache übersetzte und auf der Website der 'G*****' (G*****) sowie in anderen Internetforen veröffentlichte und andere, zum Beispiel die im Internet unter dem Namen 'A*****' auftretende Person zur Mitarbeit im Rahmen der G*****, insbesondere durch Besorgung von Übersetzungsarbeiten, anzuwerben trachtete;
B./ Mohamed M***** und Mona S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) seit zumindest März 2007 sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der 'G*****' (G*****), die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, nämlich terroristischer Straftaten insbesondere durch Vorbereitung und Durchführung von Terroranschlägen vor allem durch sogenannte Selbstmordattentate durch Mitglieder der Al-Qaida und anderer, international tätiger radikal-islamischer Terrornetzwerke von insbesondere in Afghanistan und im Irak operierenden teils namentlich nicht bekannten MUJAHEDIN-Gruppen, wie 'Die P*****', die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, die dadurch zumindest einen erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft, insbesondere zur Erzwingung des Abzuges von im Rahmen von friedenssichernden Maßnahmen und militärischen Operationen in Afghanistan und im Irak im Rahmen friedenssichernder Operationen der Vereinten Nationen eingesetzten Angehörigen des österreichischen Bundesheeres sowie der deutschen Bundeswehr anstrebt und die andere einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise als Mitglied im Wissen beteiligt (§ 278 Abs 3), dadurch die genannte terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, und zwar
1./ Mohamed M*****, durch die zu A./I./1./ sowie durch die im diesbezüglich rechtskräftigen Schuldspruch des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. März 2008, ON 288, wegen Verbrechens der Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs nach § 250 StGB und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB näher beschriebenen Handlungen;
2./ Mona S***** durch die zu A./I./2./ näher beschriebenen Handlungen;
C./ Mohamed M***** seit zumindest Ende August 2007 eine terroristische Vereinigung, nämlich einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten [§ 278c StGB; somit Mord (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung (§ 102 StGB), schwere Nötigung (§ 106 StGB), gefährliche Drohung nach § 107 Abs 2 StGB, schwere Sachbeschädigung (§ 126 StGB) und Datenbeschädigung (§ 126a StGB), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178 StGB) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (§ 180 StGB), Luftpiraterie (§ 185 StGB), vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186 StGB) oder eine nach § 50 Waffengesetz 1996 oder des § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören] ausgeführt werden, nämlich die 'G*****' (G*****), die sich auf die Drohung mit solchen terroristischen Straftaten nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung von Drohvideos entsprechend der am 9. März 2007 veröffentlichten Drohbotschaft (die dem rechtskräftigen Schuldspruch zu den Fakten II./A./ und 11./B./a./ und b./ des Urteils des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 12. März 2008, ON 288, zugrunde liegen) beschränkt, dadurch angeführt, dass er zumindest die Grundzüge der Gestaltung sowie die veröffentlichten Inhalte der von der G***** betriebenen Website, insbesondere auch der zu verbreitenden Drohvideos und den organisatorischen Aufbau, die personelle Zusammensetzung, die Besetzung von Führungsposition und die Befugnisse der Mitglieder dieser Vereinigung maßgeblich bestimmte;
D./ Mohamed M***** am 10. September 2007 dadurch, dass er einen Text
bearbeitete und zur Verbreitung im Internet an einen unbekannt
gebliebenen Mittelsmann weiterleitete zur Ausführung der Verbreitung
des zu Punkt I./A./ der Anklage bezeichneten Textes im Internet
(siehe A./I./1./), worin es unter anderem heißt, 'Das bedeutet, dass
der Feind nichts anderes zur Wahl hat, außer dem Islam und dem
Schwert ... Macht Euch bereit, nach Rom und Washington aufzubrechen
... Macht Euch bereit, um Rache zu nehmen an jenen, die gegen Eure
Religion und Euren Propheten vorgegangen sind ... denn dieses Volk
[die Amerikaner] hat uns daran gewöhnt, dass es nur die Sprache des Blutes und den Dialog der Märtyrerattentate versteht' beigetragen (§ 12 3. Fall StGB), wodurch auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, nämlich terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 1 und 2 StGB, somit Mord (§ 75 StGB) und Körperverletzungen nach §§ 84 bis 87 StGB, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, in einer Art gutgeheißen wurde, die geeignet war, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur Begehung einer solchen Handlung aufzureizen."
Rechtliche Beurteilung
Die in ein- und demselben Schriftsatz für beide Beschwerdeführer vorgetragenen, auf § 345 Abs 1 Z 1, 4, 5, 8, 9 und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.
Aus Z 1 machen beide Angeklagte geltend, die Geschworenenbank sei nicht gehörig besetzt gewesen. Zum einen wird vorgebracht, die Geschworenen seien nicht in der Reihenfolge der Dienstliste herangezogen worden, was gegen das Zufallsprinzip verstoße, zum anderen wird beanstandet, dass sie nicht aus „gültigen" Dienstlisten ausgewählt worden seien.
Letzteres einzuwenden sind die Angeklagten nicht legitimiert, weil sie dem Erfordernis, den die reklamierte Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wurde er ihnen später bekannt, sogleich, nachdem er ihnen zur Kenntnis gekommen war (dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 136; 12 Os 31/07m, EvBl-LS 2008/24, 864), geltend zu machen (§ 345 Abs 2 StPO), nicht nachgekommen sind:
Der Verteidiger hat sich (nur) zu Beginn der Hauptverhandlung (und) lediglich mit der Begründung gegen die Zusammensetzung der Geschworenenbank ausgesprochen, dass vier von ihm namentlich genannte Personen „nicht bestellt" worden seien und keine sie betreffenden „Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe" vorlägen und die Geschworenen nicht in der Reihenfolge der durch Los ermittelten Liste bestellt worden seien, „sondern nach einem System, bei dem Personen mit Namen, die auf einen türkischen oder arabischen Ursprung hinweisen, übergangen wurden" (ON 353 S 7).
Der damit nicht korrespondierende Einwand in den Nichtigkeitsbeschwerden, dass Dr. Martin W***** - der anfangs nur als Ersatzgeschworener und erst ab dem fünften Verhandlungstag, ohne dass sein Nachrücken an die Stelle eines verhinderten Geschworenen von den Angeklagten gerügt worden wäre (§ 345 Abs 2 StPO), als Geschworener an der Hauptverhandlung teilnahm (ON 353 S 1, ON 387 S 1, 5) - „auf keiner der für das dritte" (ersichtlich gemeint: vierte) „Quartal 2008 maßgeblichen Haupt- oder Ergänzungsliste aufschien" (sondern, wie sich übrigens bei der vom Obersten Gerichtshof gemäß §§ 344, 285 f StPO veranlassten Aufklärung ergab, auf der Dienstliste [Ergänzungsliste] für das jeweils erste Quartal der Jahre 2007 und 2008 [§§ 13 Abs 1, 18 Abs 4 GSchG]), versagt demnach mangels Beachtung der Rügeobliegenheit von vornherein.
Das Vorbringen, die Geschworenen seien nicht in der Reihenfolge der Dienstliste herangezogen worden, ist aus folgenden Erwägungen nicht zielführend.
Nichtig nach § 345 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Urteil unter anderem dann, wenn die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war. Da das Gesetz den Begriff der gehörigen Besetzung nicht näher definiert, ist dieser durch verfassungskonforme Interpretation zu ermitteln, die sich am verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und am Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK) auszurichten hat.
Dabei ist vorweg grundsätzlich zu beachten, dass Geschworene (und Schöffen) formell nicht dem Begriff des Richters im Sinn der Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG unterfallen (vgl K. Korinek in Korinek/Holoubek Komm zum B-VG Art 91/1 Rz 9; Burgstaller aaO Art 91/2-3 Rz 12), sodass die Bestimmungen über die feste Geschäftsverteilung auf diese nicht unmittelbar anwendbar sind. Seit Geltung des durch BGBl 1994/507 eingefügten § 28a GOG, wonach zwar die Gültigkeit von Amtshandlungen durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt wird, § 281 Abs 1 Z 1 und § 345 Abs 1 Z 1 StPO jedoch unberührt bleiben, lässt sich die potentielle Bedeutung eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht bestreiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 105). Eine am Zweck des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter orientierte Auslegung wird daher - Art 83 Abs 2 B-VG im Zusammenhang mit Art 6 Abs 1 MRK lesend - Verstöße gegen die Regelungen über die Berufung der Geschworenen jedenfalls dann beachten, wenn sie eine Unfairness gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen lassen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 106).
Entsprechend dem im Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Prinzip der festen Geschäftsverteilung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der objektiven Vorhersehbarkeit der Richter-(Geschworenen-)bank (vgl K. Korinek aaO Art 91/1 Rz 9) bewirkt ein Verstoß gegen die in der Geschworenendienstliste vorgegebene Reihenfolge daher dann Nichtigkeit iSd § 345 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip, dass die Besetzung der Geschworenenbank nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (vgl Philipp, WK-StPO § 304 Rz 3), willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 107) abgewichen wird (15 Os 48/06g = SSt 2007/1; RIS-Justiz RS0121700).
Gemäß § 14 Abs 1 erster Satz GSchG sind die Geschworenen in der Reihenfolge der - entsprechend § 13 Abs 1 GSchG durch Auslosung aus den Jahreslisten (§ 12 Abs 2 GSchG) beim Landesgericht gebildeten - Dienstlisten mit der Ladung zur ersten Hauptverhandlung zu ihrem Amt zu berufen. Nach § 14 Abs 4 GSchG tritt ein Ergänzungsgeschworener an die Stelle eines Hauptgeschworenen, wenn dieser der Ladung keine Folge leistet oder sonst an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, ohne dass ein anderer Hauptgeschworener rechtzeitig (Abs 2) verständigt werden könnte. Gleiches gilt für die besonderen Geschworenenlisten in Jugendstrafsachen (§ 18 GSchG; vgl § 46a Abs 1 iVm § 28 Abs 1 JGG).
Diese Regelungen betreffend den Einsatz der Geschworenen in der durch das Los bestimmten Reihenfolge der Dienstliste bei Vorsorge für Verhinderungsfälle sind hinsichtlich der Laienrichter als Äquivalent für die in Art 87 Abs 3 B-VG verankerte feste Geschäftsverteilung anzusehen (Burgstaller aaO Art 91/2-3 Rz 12; ähnlich K. Korinek aaO Art 91/1 Rz 9; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 107).
Vorliegend wurden nach dem Ergebnis der gemäß §§ 344, 285 f StPO angeordneten Aufklärung entsprechend der von der Vorsitzenden des Geschworenengerichts bei der Ausschreibung der Hauptverhandlung getroffenen Verfügung, Geschworene „laut Liste", auch vier Ersatzgeschworene, zu laden (ON 341), in der Weise vorgegangen, dass unter Berücksichtigung der individuellen Abkömmlichkeit (15 Os 48/06g = SSt 2007/1), der Einteilung in anderen Strafsachen und des in manchen Fällen bekannt gewordenen Fehlens einer persönlichen Voraussetzung (nämlich ausreichende Deutschkenntnisse, um dem Gang einer Verhandlung verlässlich folgen zu können, § 2 Z 2 GSchG) die auf den Dienstlisten (Haupt- und Ergänzungslisten) verzeichneten Personen der Reihenfolge nach eine Ladung erhielten und bei Geltendmachung von Befreiungsgründen (vgl § 4 Z 2, § 15 Abs 1 GSchG) - gegen deren Anerkennung durch Beschluss des Vorsitzenden kein Rechtsmittel offensteht (§ 15 Abs 3 GSchG) - in der nötigen Zahl weitere Personen aus den Dienstlisten geladen wurden, ohne dass dabei eine Willkür im Sinn einer nicht sachlich motivierten Einteilung der Laienrichter zu erkennen wäre. Der von den Angeklagten erhobene Einwand, dass Personen, die nach dem Namen muslimischen Glaubens sein könnten, bei der Berufung zum Amt eines Geschworenen übergangen wurden, entbehrt jeder Grundlage.
Das dem aufklärenden Bericht zufolge nicht an der Bestimmung des § 13 Abs 6 GSchG orientierte Vorgehen übrigens, in Betreff der gemäß §§ 28 Abs 1, 46a Abs 1 JGG zu berufenden Geschworenen bei Erschöpfung der Dienstlisten des mit Blick auf den Beginn der Hauptverhandlung am 12. November 2008 maßgebenden vierten Quartals (15 Os 95/07w, SSt 2007/89) der Jahre 2007 und 2008 jene der ersten drei Quartale dieser Jahre heranzuziehen (s den Vermerk der Vorsitzenden vom 5. November 2008 im Umschlag mit der Geschworenenliste), blieb in der Hauptverhandlung ungerügt (§ 345 Abs 2 StPO) und ließ zudem keine Unfairness gegenüber den Beschwerdeführern erkennen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 106).
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 wendet sich die Angeklagte Mona S***** gegen die Abweisung ihres in der Hauptverhandlung gestellten Antrags, sie „dem Verfahren" wieder beizuziehen. Es gebe keine stichhaltige Begründung für ihren Ausschluss. „Der Schleier" entspreche ihrem Recht auf Ausübung der Religionsfreiheit (ON 353 S 23, 27).
Dem war - ähnlich wie im ersten Rechtsgang - vorangegangen, dass die Angeklagte Mona S***** in der Hauptverhandlung mit einem Gesichtsschleier erschien und auf Frage der Vorsitzenden erklärte, diesen nicht ablegen zu wollen, da dies ihre Religion nicht erlaube. Dabei blieb die Angeklagte auch nach der Mitteilung der Vorsitzenden, dass dieses Verhalten als Missachtung des Gerichts aufgefasst werde, sowie nach Ermahnung und Androhung der Entfernung aus der Sitzung, worauf gemäß § 234 StPO ihr Ausschluss von der weiteren Verhandlung mit der Begründung, dass es sich bei diesem Verhalten nach Auffassung des Schwurgerichtshofs um eine politisch-weltanschauliche Demonstration handle, und mit dem Beifügen beschlossen wurde, dass es ihr freistehe, jederzeit wieder teilzunehmen, wenn sie den Gesichtsschleier ablege und ihr ungebührliches Verhalten damit beende. Ebenso bleibe es ihr unbenommen, den Saal mit Gesichtsschleier zu betreten und zu verlassen und während der Verhandlung ein Kopftuch zu tragen. Eine für den Senat überzeugende Begründung, warum sie mit dem Gesichtsschleier an der Verhandlung teilnehmen müsse, habe die Angeklagte nicht genannt (ON 353 S 5, 9 bis 19).
Der Einwand ist unbegründet. Bereits im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof - wogegen sich die Angeklagte, insoweit den Bezugspunkt der Nichtigkeitsbeschwerde verfehlend, mit ihrem teils polemisch gehaltenen Beschwerdevorbringen unter anderem wendet - klargestellt (13 Os 83/08t, EvBl-LS 2008/40, 972), dass es in einem solchen Fall, da es zu den unbestrittenen Grundregeln in Österreich üblicher menschlicher Kommunikation zählt, das Gesicht unverhüllt zu lassen (selbst durchsichtige Gesichtsschleier sind auf seltene Anlassfälle außerhalb des Gerichtssaals beschränkt), Sache der Angeklagten ist, überzeugend zu begründen, warum ihr Verhalten gegenüber Schwurgerichtshof und Geschworenen trotz ohnehin eingeräumter Möglichkeit, bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals ihr Gesicht zu verschleiern und während der Verhandlung auch das Kopftuch zu tragen (vgl - im zweiten Rechtsgang - ON 353 S 15 f) und im Gerichtssaal geltendem Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen (§ 22 MedienG; über welches jedenfalls der anwesende Verteidiger als informiert angesehen werden konnte), nicht bloß als politisch-weltanschaulich motivierte Demonstration, für welche ein Gerichtssaal nicht der rechte Ort ist, aufgefasst werden sollte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 333 f). Dass auch im vorliegenden zweiten Rechtsgang der Schwurgerichtshof darin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Missachtung des Geschworenengerichts erblickt hatte (zur Relevanz der Sachverhaltsannahmen des Schwurgerichtshofs grundsätzlich: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40 ff, RIS-Justiz RS0118977; zur Sicht des EGMR vgl Grabenwarter EMRK3 § 18 Rz 22), war der Angeklagten und ihrem Verteidiger wiederum eindeutig klar gemacht worden. Die Bedenken auszuräumen und so den Respekt vor der Würde des Gerichts trotz durch den Gesichtsschleier indizierter Missachtung auch für Dritte unmissverständlich klarzustellen, hat die Angeklagte nicht unternommen, weswegen die verweigerte Wiederzulassung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist (vgl Grabenwarter EMRK3 § 22 Rz 90). Zudem ist abermals anzumerken, dass die Verweigerung der Erfüllung allgemeiner Bürgerpflichten nicht von Art 9 MRK erfasst wird, mit der Ausübungsform „Beachtung religiöser Bräuche" zwar neben Gebräuchen, die in Zusammenhang mit kultischen Handlungen stehen, auch solche Handlungen geschützt werden, welche in den Bereich des Alltagslebens gehören, die Ausübung eines religiösen Brauchs allerdings nicht vorliegt, wenn eine Verhaltensweise keine in der betroffenen Religionsgemeinschaft übliche Praxis darstellt, und überdies § 234 StPO als gesetzliche Eingriffsermächtigung iSd Art 9 Abs 2 MRK anzusehen ist, dessen Rechtfertigungsvoraussetzungen weitestgehend denjenigen der Abs 2 der Art 8, 10 und 11 MRK entsprechen (vgl Grabenwarter EMRK3 § 22 Rz 86, 89, 90, 100, 102). Aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung, bei Entschleierung auch bloß des Gesichts jederzeit wieder zur Verhandlung zugelassen zu werden, im Verein mit dem bereits erwähnten Verbot von Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen sowie der Erlaubnis, bei Betreten und Verlassen des Gerichtssaals das Gesicht verschleiert zu haben und während der Verhandlung das Kopftuch tragen zu dürfen, sind auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der sitzungspolizeilichen Maßnahme grundrechtliche Schranken nicht überschritten worden (vgl die vom EGMR in der Entscheidung vom 10. 11. 2005 [Große Kammer], Leyla Sahin, Nr 44774/98, Z 115 ff = EuGRZ 2006, 28, angenommene Rechtfertigung des türkischen Verbots, in der Universität [auch bloß] das islamische Kopftuch zu tragen; s weiters die Entscheidungen vom 13. 11. 2008, Shingara Mann Singh gg Frankreich, Nr 24479/07, mit welcher die Pflicht eines Sikhs, seinen Turban bei der Erstellung eines Führerscheinfotos zum Zweck besserer Identifizierbarkeit abzulegen, als konventionskonform angesehen wurde, und vom 4. 12. 2008, Kervanci und Dogru gg Frankreich, mit welcher ein Schulausschluss wegen Tragens eines Kopftuchs im Turnunterricht als verhältnismäßig beurteilt wurde).
Beim erwähnten Antrag auf Wiederzulassung der Angeklagten wurde nichts angeführt, was die ihr klar gemachten Bedenken des Schwurgerichtshofs, die Gesichtsverschleierung diene einer politisch-weltanschaulichen Demonstration, hätte ausräumen können. Gerade dies wäre aber für eine erfolgversprechende Antragstellung erforderlich gewesen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 307).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde die Angeklagte Mona S***** zu allen Terminen der Hauptverhandlung geladen (ON 341, 375), sodass sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit, an der Verhandlung wieder teilzunehmen, falls sie nach Betreten des Saals den Gesichtsschleier ablegt, gar wohl auch Gebrauch machen konnte. Davon abgesehen ist es schon deshalb verfehlt, aufgrund der Annahme, die Ladung der Angeklagten Mona S***** zu weiteren Hauptverhandlungsterminen sei unterblieben, mit Blick auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO eine Verletzung des § 221 Abs 2 erster Satz StPO zu reklamieren, weil die Hauptverhandlung eine Einheit darstellt und demnach die Mindestvorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 erster Satz StPO nur für die Vorladung zum ersten Hauptverhandlungstermin gilt (RIS-Justiz RS0098370; Danek, WK-StPO § 221 Rz 9).
Auch die in Betreff beider Angeklagter gegen die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags „auf Eliminierung aller Ermittlungsergebnisse, die sich im Strafakt befinden, die durch die sogenannte Online-Durchsuchung zustande gekommen ist, insbesondere die Screenshots und die Keylog-Daten", weil „diese Ermittlungsmaßnahmen gesetzlich nicht gedeckt" gewesen seien (ON 360 S 9, 11), vorgebrachten Einwände (Z 5) sind unberechtigt. Die dem Antrag gegebene Begründung für die Annahme eines - im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber nicht schon dadurch ausgeschlossenen (zuletzt 13 Os 83/08t, EvBl-LS 2009/7, 41) - ersichtlich von den Angeklagten vorrangig intendierten Beweisverwendungsverbots (maW Beweiserhebungsverbots im Sinn eines Vorkommensverbots für den Bereich der Hauptverhandlung, vgl Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 51), dass ein schwerwiegender Eingriff in die Privatspähre des Angeklagten Mohamed M***** stattgefunden habe (so ausdrücklich ON 360 S 11), vermag in Ansehung der davon schon nach dem Vorbringen nicht betroffenen Angeklagten Mona S***** von vornherein nicht einzuleuchten.
Dass zudem nicht schon (im gegebenen Fall von den Angeklagten weiters behauptete) Unzulässigkeit einer Beweisaufnahme eine Vernichtung der Ergebnisse nach sich zieht, wurde bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang ausführlich dargelegt (13 Os 83/08t), auf die insoweit verwiesen werden kann, wo übrigens auch angemerkt wurde, dass die im Zeitpunkt der kritisierten Beweiserhebung für Überwachungen nach dem V. und VI. Abschnitt des XII. Hauptstücks der StPO aF geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ohnehin eingehalten wurden.
Weshalb just die Vorführung der durch die Beweisaufnahme im Vorverfahren gewonnenen Ergebnisse betreffend das strafrechtlich relevante Verhalten des Angeklagten einen Grundrechtseingriff darstellen sollte (vgl abermals 13 Os 83/08t, EvBl-LS 2009/7, 41), macht die Beschwerde auch mit dem - inhaltlich auf den Vorgang der ursprünglichen Beweisaufnahme (und gerade nicht auf die Vorführung ihrer Ergebnisse) bezogenen - Vorbringen nicht deutlich, dass „die Eingriffsintensität höher" sei „als bei anderen Ermittlungsmethoden" wie dem Lauschangriff.
Warum § 140 Abs 1 StPO, der sich auf die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bezieht, auf jene der in Rede stehenden „Online-Durchsuchung" anwendbar sein soll, lässt die Beschwerde im Dunklen.
Das Vorbringen (Z 5), in der Hauptverhandlung seien bestimmte Fragen des Verteidigers an den Zeugen Ali S***** (ON 360 S 21 ff) nicht zugelassen worden (aaO - richtig: - S 57, 65 und 71), bezieht sich auf Entscheidungen ohne einen zugrunde liegenden Antrag oder Widerspruch der Angeklagten, weshalb sie nicht Gegenstand der Z 5 sind (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 303). Nichts anderes gilt für die Entscheidung, dem Verteidiger von diesem vorgelegte Bücher zurückzustellen (ON 367 S 37, 39, ON 367a S 1). Zudem betrafen die Frage nach der Definition für einen Terroristen und Eigenschaften der G***** (ON 360 S 57, 65) keine sinnlichen Wahrnehmungen, welche allein Gegenstand von Zeugenaussagen sind, und war nicht ersichtlich, welchen konkreten Umstand die Antwort auf in ON 360 S 71 gestellte Frage nach einem „link" im Zusammenhang mit der Schuldfrage hätte klären sollen. Und in Betreff möglicherweise zwecks Verlesung vorgelegter, indes trotz ausdrücklicher Anleitung der Vorsitzenden nicht zum Gegenstand eines Beweisantrags gemachter Bücher (ON 367 S 37, 39) blieb unerfindlich, warum die Wiedergabe von Reden O***** durch einen amerikanischen Buchversand auf mangelndes Unrechtsbewusstsein des Angeklagten in Betreff der ihm vorgeworfenen Propaganda hätten schließen lassen sollen.
Der zum Beweis dafür gestellte Antrag auf „Beiziehung eines Islamwissenschaftlers oder Politikwissenschaftlers zum Schwerpunkt ‚Naher Osten'", „dass die in der Anklage genannten Gruppierungen Al-Quaida und G***** die in Afghanistan und Irak tätigen Gruppen, die diversen Internet-Seiten fördern, keinen Organisationsgrad haben, der über die Kriterien einer terroristischen Vereinigung oder terroristischen Organisation spricht" (ON 360a S 3, 5), wurde zu Recht abgelehnt (ON 360a S 7), weil das Beweisbegehren, soweit es auf die Sachverhaltsebene bezogen war, nicht erkennen ließ, welche konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollten, und im Übrigen auf die einem Sachverständigen nicht zukommende Beantwortung einer Rechtsfrage abzielte (RIS-Justiz RS0099342; Hinterhofer WK-StPO § 127 Rz 12).
Soweit sich die Angeklagten gegen eine nach ihrer Ansicht mangelhafte Begründung des diesbezüglichen negativen Zwischenerkenntnisses (ON 368a S 1) wenden, beziehen sie sich auf keinen Nichtigkeit begründenden Umstand (RIS-Justiz RS0116749).
Sofern sich die Instruktionsrüge (Z 8) mit dem nicht näher differenzierenden Vorbringen, dass „Propaganda oder Verbreitung von Nachrichten und Informationen" rechtlich (schlechthin) nicht als Fördern einer terroristischen Vereinigung oder Organisation (vgl § 278 Abs 3 StGB) verstanden werden könne, weshalb die den Geschworenen erteilte schriftliche Rechtsbelehrung die (nach Ansicht der Beschwerdeführer insoweit fehlende) rechtliche Bedeutung von „Propaganda" hätte klarstellen müssen, inhaltlich auf die Schuldsprüche der Angeklagten Mona S***** A./I./2. und A./II. und B./2. bezieht, genügt mangels über Kritik an den betreffenden Strafnormen hinausgehender Argumentationsbezogenheit des Einwands die Klarstellung, dass propagandistische Botschaften, welche die Ideologie einer terroristischen Vereinigung oder Organisation verbreiten, durchaus als tatbestandsmäßig im Sinn des dritten Falls der genannten Bestimmung in Betracht kommen (vgl 13 Os 160/07i). Eine Undeutlichkeit des die Angeklagte Mona S***** betreffenden Wahrspruchs wird mit der Behauptung (Z 9), dass offen sei, welche Stelle aus dem - übrigens deutlich - konstatierten Text konkret „inkriminiert" werde, nicht angesprochen, womit diese Beschwerdeführerin den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Eine Tatsachenrüge (Z 10a) kann entgegen dem dazu erstatteten Vorbringen nicht auf die Niederschrift der Geschworenen gegründet werden (RIS-Justiz RS0115549).
Soweit sie sich darüber hinaus neben einem Hinweis auf eine Aussage des Angeklagten Mohamed M***** auf den „Akteninhalt" bezieht, unterlässt sie entgegen der Prozessordnung jeden konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (RIS-Justiz RS0118780). Als in Argumentation und Zielsetzung nicht verständlich entzieht sich die im Rahmen der Tatsachenrüge aufgestellte Behauptung, im Wahrspruch werde „nicht festgestellt, dass die G***** eine terroristische Vereinigung bzw Organisation sei", während zugleich eingewendet wird, im Wahrspruch seien „entscheidende Feststellungen enthalten (Qualifikation der Al-Quaida usw, deren Förderung durch den Angeklagten), die durch den Akteninhalt nicht gedeckt" seien „und von den Geschworenen nicht gewollt waren", einer inhaltlichen Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Die schriftlich nachgereichte „Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" ist unbeachtlich, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (§ 285 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6).
Vom Angeklagten Mohamed M***** nicht geltend gemacht, hat sich der Oberste Gerichtshof erneut (wie schon im ersten Rechtsgang) amtswegig von unrichtiger Anwendung des materiellen Strafrechts (§ 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO) zu dessen Nachteil überzeugen müssen (§§ 344 zweiter Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz [erster Fall] StPO):
Zum Schuldspruch dieses Angeklagten laut Punkt D fehlen im Wahrspruch der Geschworenen abermals Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, solchen also, welche zur Subsumtion des Geschehens unter die in jenem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) genannte strafbare Handlung im bejahenden Sinn beantwortet werden müssen, nämlich Feststellungen zu denjenigen Taten, welche gutgeheißen worden sein sollen:
Die der Sache nach bloß rechtliche Kategorien ansprechende Bezugnahme des Wahrspruchs auf „vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, nämlich terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 1 und 2 StGB, somit Mord (§ 75 StGB) und Körperverletzungen nach §§ 84 bis 87 StGB, die terroristische Straftaten sind, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates und einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören" lässt die erforderliche Nennung konkreter Taten erneut vermissen. Der dargelegte Mangel an im Wahrspruch getroffenen Feststellungen führte zur Urteilsaufhebung in dem im Urteilsspruch bezeichneten Umfang.
Was die Schuldsprüche A, B und C betrifft, enthält zwar der Wahrspruch der Geschworenen (wie im ersten Rechtsgang) - was von den Beschwerdeführern ebenso wenig geltend gemacht wurde - keine Feststellungen (dh kein subsumtionstaugliches Tatsachensubstrat) zum jeweiligen Tatbestandsmerkmal „auf längere Zeit angelegt". Anders als im ersten Rechtsgang wurde jedoch das Tatbestandsmerkmal in der Frage genannt und den Geschworenen in der dazu erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung klar und richtig erläutert (s dort S 8 f), weshalb im Fehlen der Feststellungen im Wahrspruch kein effektiver Nachteil zu erkennen ist (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22). Damit ist freilich, wie klargestellt sei, über die Frage der Ersetzbarkeit des Wahrspruchs durch die Rechtsbelehrung nichts gesagt.
Weil der aufgehobene Teil des den Angeklagten Mohamed M***** betreffenden Schuldspruchs im Vergleich zu dem (teilweise bereits im ersten Rechtsgang) rechtskräftig gewordenen keinen wesentlichen Einfluss auf die Strafe hat (was die Staatsanwaltschaft übrigens in Betreff der Teilkassation zu einem Vorgehen nach § 192 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt), erachtete der Oberste Gerichtshof die sofortige Neubemessung der Strafe - und zwar mit Blick auf den beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten in unveränderter Höhe - als angebracht:
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§§ 250, 28 Abs 1 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die aggravierende Bedeutung der gegenüber rechtlich geschützten Werten massiv ablehnenden Einstellung des Angeklagten Mohamed M***** und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen von beträchtlichem Gewicht einerseits sowie die Milderungsgründe, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen und es bei den Verbrechen der schweren Nötigung beim Versuch geblieben ist, eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als schuldangemessen.
Der Berufung der Angeklagten Mona S***** kam kein Erfolg zu. Das Geschworenengericht verurteilte sie zu 22 Monaten Freiheitsstrafe, wobei es auf die Überlegtheit, Zielstrebigkeit und Gefährlichkeit des Tatverhaltens ebenso Bezug nahm wie auf den doch längeren Tatzeitraum. Als erschwerend wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen „und deren Tatwiederholung bzw deren mehrfache Tatbegehung", als mildernd das Alter unter 21 Jahren zu den Tatzeiten und den bisherigen „ordentlichen Wandel" der Angeklagten. Angesichts des Gewichts der von ihr begangenen Taten sah sich der Oberste Gerichtshof weder zu einer Herabsetzung noch zu auch nur teilweiser bedingter Nachsicht der Strafe bestimmt. Die - die amtswegige Maßnahme nicht erfassende (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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