13 Os 34/01 | OGH | 26.09.2001 |
13 Os 4/02 | OGH | 27.03.2002 |
Ähnlich |
13 Os 181/01 | OGH | 27.03.2002 |
Auch; nur: Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. (T1) |
14 Os 10/13x | OGH | 05.03.2013 |
Vgl; Beisatz: Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in § 157 Abs 1 StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu. Die gesetzmäßige Geltendmachung einer auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Verfahrensergebnissen, die dem Erstgericht eine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme eines Aussageverweigerungsrechts (etwa nach § 157 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO) im Zeitpunkt der kritisierten Verfahrenshandlung indiziert hätten. (T2) |
14 Os 102/13a | OGH | 27.08.2013 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20010926_OGH0002_0130OS00034_0100000_001
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