OGH 13Os29/24z

OGH13Os29/24z22.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Loibl LL.M. in der Finanzstrafsache gegen * F* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 9. Februar 2024, GZ 27 Hv 50/23i‑38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00029.24Z.0522.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

 

Gründe:

[1] Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 22. Jänner 2024 (ON 36) wurde * F* mehrerer Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 120.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Strafe von 60.000 Euro („im Nichterbringungsfall 1 Monat Ersatzfreiheitsstrafe“, vgl aber 13 Os 96/19w SSt 2020/5, RIS‑Justiz RS0132972) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin einen Rechtsmittelverzicht (ON 36 S 7).

[3] Mit am 24. Jänner 2024 zur Post gegebener Eingabe erhob er „Beschwerde“ gegen das Urteil, weil er sich bei der Verhandlung „nicht so schnell auf die Vorwürfe orientieren“ habe können und sich „über den Tisch gezogen“ fühle (ON 33).

[4] Die Vorsitzende des Schöffengerichts wies mit dem angefochtenen Beschluss, dem (gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegebenen) Verteidiger zugestellt am 12. Februar 2024, die von ihr als Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewertete (ON 38 S 1) „Beschwerde“ gemäß § 285a (gemeint) Z 1 StPO zurück.

[5] Mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 20. Februar 2024 (ON 39) wurde gemäß § 45 Abs 4 RAO ein anderer Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs 2 StPO) bestellt, dem das Landesgericht Linz den angefochtenen Beschluss am 21. Februar 2024 zustellte.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der von Letzterem dagegen am 4. März 2024 rechtzeitig (RIS‑Justiz RS0072335 [T1] und RS0111614; Soyer/Schumann, WK‑StPO § 63 Rz 17 und 22) beim Erstgericht eingebrachten Beschwerde (ON 42) kommt keine Berechtigung zu:

[7] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem – wie hier – prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl § 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und solcherart unwiderruflich (RIS‑Justiz RS0099945).

[8] Ein allfälliger – nicht auf einem (hier nicht behaupteten) Fehlverhalten des Gerichts beruhender – Motivirrtum ist für die Wirksamkeit einer derartigen prozessualen Erklärung unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0100103 [T3] und RS0116751 [T9]).

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