OGH 13Os27/06d

OGH13Os27/06d3.5.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dachler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan M***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Beteiligung an der Brandstiftung nach §§ 12 dritter Fall, 169 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Stefan M***** und Thomas E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 30. November 2005, GZ 601 Hv 29/05y-59, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers (§ 35 Abs 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche betreffend Josef N***** enthaltenden Urteil wurden Stefan M***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (III.) und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (IV.) sowie Thomas E***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB (I.) und des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (V. b.) schuldig erkannt. Danach haben

I. Thomas E***** am 30. Juni 2005 in G***** an einer Sache eines anderen, nämlich dem Haus „V*****" des Stefan M***** mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für das Eigentum Dritter, und zwar unbekannter Eigentümer zweier unmittelbar benachbarter Häuser sowie des ehemaligen Pächters Peter A***** und des Pächters Gerhard P***** im großen Ausmaß herbeigeführt, indem er 10 l Benzin in der „V*****" verschüttete und anzündete;

II. Josef N***** den Thomas E***** durch Zusicherung eines Entgeltes von 2.000 Euro zu der unter Pkt. I. angeführten Tathandlung bestimmt (§ 12 zweiter Fall) und überdies zu deren Ausführung beigetragen (§ 12 dritter Fall), indem er zwei Kanister mit je 5 l Benzin und ein Brecheisen zur Verfügung stellte und Thomas E***** mit dem PKW zum Tatort brachte;

III. Stefan M***** zur Ausführung der unter Pkt. I. bezeichneten Tat beigetragen, indem er Josef N***** unter der Zusage eines Entgeltes von 7.000 Euro zur Tatausführung aufforderte und vorab eine Anzahlung von 1.000 Euro leistete sowie in weiterer Folge dessen Plan besprach und zustimmte, die Tat von dem durch Josef N***** anzuwerbenden Thomas E***** ausführen zu lassen;

IV. Stefan M***** zu nachgenannten Zeiten in Wien mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Dienstnehmer nachstehend genannter Versicherungsunternehmen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen zu verleiten versucht, welche deren Dienstgeber am Vermögen um einen insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigen sollten, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Zahlungen nicht geleistet wurden, und zwar:

a) am 4. Juli 2005, Angestellte der Z***** durch die wahrheitswidrige, per E-Mail abgeschickte Schadensmeldung zur Polizzennummer *****, dass durch den Brand des zu Pkt. I. bezeichneten Hauses ein Versicherungsfall eingetreten sei;

b) Angestellte der V*****AG zur Polizzennummer *****,

1. am 4. Juli 2005 per E-Mail, dass durch den Brand des zu Pkt. I. bezeichneten Hauses ein Versicherungsfall eingetreten sei;

2. am 6. Juli 2005 durch die telefonische Behauptung, er vermute, dass es sich um einen Racheakt seiner Pächter handle;

V. zur Ausführung der unter Pkt. IV. bezeichneten Tat des Stefan M***** beigetragen (§ 12 dritter Fall), und zwar:

  1. a) Josef N***** durch die zu Pkt. II. bezeichnete Tathandlung;
  2. b) Thomas E***** durch die zu Pkt. I. bezeichnete Tathandlung.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E*****, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:

Die Mängelrüge (Z 5) stellt mit der Behauptung einer Scheinbegründung lediglich auf einzelne, isoliert hervorgehobene Begründungskomponenten des Urteils ab, ohne auf die Gesamtheit der von den Tatrichtern erwogenen Argumente einzugehen. Der vorgebrachte innere Widerspruch, weil laut Feststellungen zum Zeitpunkt der Brandlegung Windstille herrschte (US 18), andererseits das Urteil aber die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf Nachbargebäude auf „allenfalls herrschende Windverhältnisse" stützte (US 26), liegt schon deswegen nicht vor, weil das erkennende Gericht insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Brandentfachung, sondern auf den nachfolgenden Zeitraum der Brandausbreitung Bezug nahm. Im Übrigen stützte das Erstgericht die konkrete Gefahr eines Übergreifens des Brandes unabhängig von den (nicht absehbaren) Windverhältnissen darauf, dass allein durch Funkenflug das Feuer die nächstgelegenen Gebäude erreichen könnte (US 26), wobei nur durch den massiven Einsatz der Feuerwehr ein solches - insbesondere infolge des drohenden Einsturzes des Daches nahe liegendes - Übergreifen verhindert wurde (US 20).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E*****:

Das Vorbringen zu einer Unvollständigkeit (Z 5), weil Angaben des Zweitangeklagten über ihm kolportierte Eigentumsverhältnisse am Brandobjekt samt Inventar nicht erörtert worden seien, übergeht, dass allein schon aufgrund der Feststellungen zur konkreten Gefährdung der beiden an das Brandobjekt angrenzenden Nachbarhäuser eine konkrete Gefährdung fremden Eigentums im großen Ausmaß vorlag und daher die Eigentümerposition am Inventar im Brandobjekt für sich allein betrachtet nicht entscheidungswesentlich ist.

Soweit der Beschwerdeführer insoweit auch einen Mangel an Feststellungen (inhaltlich Z 10) zu einem Beschädigungsvorsatz am Inventar reklamiert, geht er nicht vom Schuldspruch wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 2 StGB aus. Der Einwand einer offenbar unzureichenden Begründung zum Vorsatz des Drittangeklagten, an einem Versicherungsbetrug des Stefan M***** mit einer angestrebten Schädigung von mehr als 50.000 Euro mitzuwirken, stellt nicht auf die tatsächlichen Erwägungen der Tatrichter ab, welche - der Beschwerde zuwider - keineswegs von der Notorietät eines 50.000 Euro übersteigenden Wertes des in Brand gesetzten Gebäudes ausgingen, sondern vielmehr aus der auch dem Rechtsmittelwerber bekannten massiven und einen beträchtlichen Wert signalisierenden Bauausführung (US 9 iVm US 25) auf dessen Kenntnis vom Wert dieses Hauses schlossen (US 25). Dass aus dessen Erscheinungsbild auch andere Schlüsse zu dessen Wert gezogen werden könnten, begründet keine Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a - gemeint Z 10) steht der Nichtigkeitswerber auf dem Standpunkt, dass beim Brand eines kleinen Hauses auch bei der Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes noch keine Feuersbrunst vorliege. Dabei übergeht er die Konstatierungen, dass im konkreten Fall zur Bekämpfung des bereits im Vollbrand befindlichen ebenerdigen, in Massivbauweise ausgeführten Hauses (US 9) ein Zusammenwirken mehrerer Feuerwehren mit insgesamt 12 Fahrzeugen und 50 Mann unter Verwendung von schweren Atemschutzgeräten notwendig sowie das Aufschneiden des Daches erforderlich war (US 19). Auf der Basis dieser vom Angeklagten ignorierten Urteilsannahmen ist infolge der Unbeherrschbarkeit des räumlich ausgedehnten Feuers, welches mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr eingedämmt werden konnte, von der für eine Feuersbrunst essentiellen abstrakten (vgl Triffterer in Sbg-Komm § 169 Rz 29; 14 Os 59/04) Gefährlichkeit des Brandgeschehens u.a. für Leib und Leben von Menschen - fallbezogen in Bezug auf die eingesetzten Rettungsmannschaften (vgl Kienapfel/Schmoller BT III §§ 169 - 170 Rz 13; Triffterer in Sbg-Komm § 169 Rz 29) - auszugehen (vgl Kienapfel/Schmoller BT III §§ 169 - 170 Rz 11; Triffterer in Sbg-Komm § 169 Rz 46; 14 Os 59/04). Zudem unterlässt es der Rechtsmittelwerber, diese Beschwerdeposition methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten und führt damit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt aus.

Bei der weiteren Behauptung, dass angesichts der im Tatzeitpunkt herrschenden Windstille und eines fehlenden Funkenfluges die Gefahr für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß nicht vorlag, lässt der Beschwerdeführer hingegen jene Urteilsannahmen außer Acht, wonach diese konkrete Gefahrenlage - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** ausgeführt - sehr wohl bestand (US 26) und ein Funkenflug und damit ein Übergreifen des Feuers auf andere Gebäude lediglich aufgrund der raschen Entdeckung des Brandes und des sofortigen Eingreifens der Feuerwehr unterblieb (US 20). Das Vorbringen zu einem Mangel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die Gefährdung fremden Eigentums im großen Ausmaß ignoriert die konkret darauf abstellenden Konstatierungen des Schöffengerichtes (vgl US 17).

Insoweit geht daher auch die auf fehlende Feststellung dieser konkreten Gefahr für fremdes Eigentum im großen Ausmaß abstellende Subsumtionsrüge (Z 10), mit der eine Unterstellung der Tat unter § 125 StGB begehrt wird, ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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