OGH 13Os214/83 (RS0092892)

OGH13Os214/8326.1.1984

Rechtssatz

Die Ankündigung, eine Anzeige bei der Sicherheitsbehörde wegen der Neigung zu gleichgeschlechtlicher Betätigung zu erstatten, ist rechtlich als Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu beurteilen.

Normen

StGB §74 Z5
StGB §144 Abs1

13 Os 214/83OGH26.01.1984

Veröff: EvBl 1984/143 S 548 = SSt 55/3

10 Os 27/86OGH08.04.1986

Vgl auch; Beisatz: Zumal auch eine (allenfalls) erhöhte Bereitschaft zur Toleranz eines von der sozialadäquat heterosexuellen Orientierung abweichenden Verhaltens einer Minderheit das nichtdestoweniger nach wie vor in der Gesellschaft - gleichwie in der Strafrechtsordnung (§§ 209, 210, 220, 221 StGB) - verankerte negative Werturteil über eine homosexuelle Einstellung nicht in Frage stellt. (Zur Ankündigung öffentlicher Bekanntgabe der homosexuellen Neigung des Opfers). (T1)

14 Os 116/98OGH15.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Auch nach Ausscheiden der Strafbestimmung des Ehebruchs (§ 194 StGB) aus dem Rechtsbestand bringt der Vorwurf eines ehebrecherischen Umgangs, durch welchen der Ehemann vor seiner Ehefrau kompromittiert wird, einen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich. Die Ankündigung, die Ehegattin über ein ehebrecherisches Verhältnis zu informieren, kann daher gefährliche Drohung mit einer Verletzung an Ehre begründen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0130OS00214_8300000_001

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