Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Susanne E***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I) und der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs 2 Z 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat sie
(I) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung gewerbsmäßig (auch in bezug auf schweren Betrug, siehe US 28) die Nachgenannten durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die Vermögensschädigungen bewirkten bzw bewirken sollten, und zwar:
(zu I A 1) durch jeweiliges Vortäuschen, daß sie von den Genannten ein Kind erwarte und Geld für die Abtreibung benötige, ca Mitte 1993 den Johann W***** zur Bezahlung von 70.000 S, im März 1994 den Dkfm. Helmut S***** zur Bezahlung von 120.000 S (Versuch) und am 24. Feber 1997 den Dipl.Ing. Franz Sch***** zur Bezahlung von 65.000 S (Versuch);
(zu I A 2) Ende 1993 durch Vortäuschen, daß sie auf Grund einer Abtreibung einen Blutsturz erlitten bzw Beschwerden habe und nunmehr operiert werden müsse, den Johann W***** zur Bezahlung von 260.000 S (Versuch);
(zu I B) in den Jahren 1993 bis 1996 durch Vortäuschen ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit unter Verwendung von auf falsche Namen ausgefüllten Bestellscheinen in 46 detailliert angeführten Fällen Geschäftsleute (insb. Versandhäuser) zur Übersendung von Waren bzw zur Erbringung von Dienstleistungen (Gesamtschaden 243.904,18 S) und
(II) Ende 1993 bis Jänner 1994 (US 18) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung gewerbsmäßig den Johann W***** dadurch, daß sie ihm in Aussicht stellte, seine Ehegattin über die zwischen ihnen bestehende Liebesziehung zu informieren, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung von 200.000 S genötigt.
Nur den Schuldspruch wegen schwerer Erpressung (II) bekämpft die Angeklagte mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge, in der sie behauptet, das ihr angelastete Verhalten erfülle nicht das Tatbildmerkmal einer gefährlichen Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB, weil das Moment der Unehrenhaftigkeit des Ehebruches mit der Aufhebung des Straftatbestandes durch das StRÄG "weitgehend" verlorengegangen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand versagt:
Eine gefährliche Drohung als Mittel der Erpressung setzt voraus, daß eine Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen angedroht wird, die (objektiv) geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Ehre im objektiven Sinn ist das Ansehen, die Wertschätzung und die Achtung einer Person in der Gesellschaft, Ehre im subjektiven Sinn die Bewertung des eigenen Verhaltens als sittlich gut oder schlecht und die damit verbundene größere und geringere Selbstachtung. Im objektiven Sinn, d.h. in der Bewertung als Wertschätzung des Einzelnen in der für ihn maßgeblichen Umwelt, wird die Ehre unter anderem auch in der Bestimmung des § 144 Abs 1 StGB geschützt. Darnach kann jemand an der Ehre auch durch die Bekanntgabe unehrenhafter, indes wahrer Tatsachen - mögen sie auch nicht (mehr) strafbar sein - eine Einbuße erleiden (SSt 55/3).
Auch der Vorwurf eines ehebrecherischen oder ehewidrigen Umgangs, durch welchen ein Ehemann vor seiner Ehefrau kompromittiert wird, bringt einen solchen Verlust an gesellschaftlicher Wertschätzung mit sich (12 Os 115/76, 12 Os 174/80, 13 Os 67/82), bleibt doch der Ehebruch ungeachtet dessen, daß der Tatbestand nach § 194 StGB mit Inkrafttreten des StRÄG 1997 aus dem Rechtsbestand ausschied (Art I Z 25 leg. cit.), ein ehewidriges, einen Scheidungsgrund (§ 47 EheG) bewirkendes und damit - wie auch die Beschwerde- führerin selbst einräumt - unehrenhaftes Verhalten. Das Inaussichtstellen von Hinweisen auf Eheverfehlungen ist daher nichts anderes als eine Drohung mit einer Verletzung der Geschlechtsehre, wobei angesichts der festgestellten Weise dieser Ankündigung einer Information an die Ehegattin die Eignung der Drohung, dem Erpreßten begründete Besorgnis einzuflößen, außer Zweifel steht.
Im Hinblick auf die übrigen Urteilsannahmen verwirklichte die Angeklagte demnach auch den Tatbestand der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 StGB.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Susanne E***** unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 145 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, wobei es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatwiederholung und den langen Tatzeitraum als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es das teilweise reumütige Geständnis, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit.
Die auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht abzielende Berufung der Angeklagten ist unbegründet.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig dargelegt. Die Berufungswerberin vermag keine zusätzlichen besonderen Milderungsumstände anzuführen oder aufzuzeigen, daß das Erstgericht die herangezogenen besonderen Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen oder falsch gewichtet hätte. Der vom Erstgericht ohnehin herangezogene Milde- rungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB kann auch durch die eingewendeten zusätzlichen Gesichtspunkte, insbesondere den eines durch das Geständnis bewirkten wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung bei den "Versandhausbetrügereien", und durch den Versuch einer Rechtfertigung für das Unterbleiben eines vollen Schuldgeständnisses keine entscheidende Wertungsänderung erfahren.
Für eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe fand der Oberste Gerichtshof daher keine Veranlassung. Angesichts der Vielzahl der kriminellen Angriffe kam aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen auch eine gänzliche bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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