OGH 13Os196/96 (RS0107022)

OGH13Os196/965.3.1997

Rechtssatz

Stimmt die entgegen § 252 (Abs 1) StPO verlesene Zeugenaussage mit der Verantwortung des Angeklagten ohnedies überein, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.

Normen

StPO §252
StPO §281 Abs3

13 Os 196/96OGH05.03.1997
14 Os 79/99OGH31.08.2001
13 Os 50/01OGH03.10.2001
12 Os 121/05vOGH17.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Mit der Behauptung zumindest teilweisen - durch Konfrontation nicht behebbaren - Widerspruchs der Zeugenaussage zur Verantwortung des Angeklagten und dadurch eröffneter Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten kann dieser Nichtigkeitsgrund allerdings nicht geltend gemacht werden, wenn fallbezogen jedenfalls unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO). (T1)

14 Os 69/07iOGH15.01.2008

Auch

15 Os 162/10bOGH25.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Da der wesentliche Inhalt der belastenden Aussage des anonymen Zeugen vom Hörensagen durch die einvernehmliche Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO seiner im polizeilichen Abschlussbericht enthaltenen Angaben in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingebracht wurde, konnte die Einvernahme eines dritten Zeugen über Mitteilungen des Informanten keinen nachteiligen Einfluss ausüben. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19970305_OGH0002_0130OS00196_9600000_001

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