OGH 13Os196/96 (13Os197/96)

OGH13Os196/96 (13Os197/96)5.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. September 1996, GZ 35 Vr 2384/96-37, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des (im Rückfall begangenen) Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7.August 1995 in Salzburg fremde bewegliche Sachen, nämlich Sonnenbrillen, durch Einschlagen einer Auslagenscheibe, somit durch Einbruch in ein Gebäude, einem Verfügungsberechtigten des Optikergeschäftes "Optiker G*****" zu stehlen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO dient nur der Geltendmachung von formellen Begründungsmängeln; durch eine Beschwerde, die die Beweiskraft eines von mehreren Beweismitteln erörtert, wird die gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes verfehlt. Eben dies trifft auf den Einwand zu, das Schöffengericht habe sich bei Feststellung des Diebstahlsvorsatzes des Angeklagten von dessen (einschlägigen) Vorverurteilungen leiten lassen. Im vorliegenden Fall gelangte das Erstgericht aus der Gesamtschau aller zur Verfügung stehenden Verfahrensergebnisse zur Überzeugung, daß der Angeklagte mit dem deliktsspezifischen Vorsatz gehandelt hat, womit der durch massive Eigentumsdelikte geprägten Täterpersönlichkeit des Angeklagten nur Indizwirkung zukommt, die das Gericht als eines von mehreren Beweismitteln durchaus in seine beweiswürdigenden Überlegungen miteinbeziehen konnte.

Der weitere Beschwerdeeinwand, das Schöffengericht habe die Aussage des Zeugen Udo L***** mit Stillschweigen übergangen, geht schon deshalb ins Leere, weil das Gericht von der von diesem Zeugen zu bestätigenden Annahme, der Angeklagte habe unter Bestreitung eines Diebstahlsvorsatzes von Anfang an behauptet, die Auslagenscheibe nur eingeschlagen zu haben, weil er frustriert gewesen sei, ohnedies ausgegangen ist.

Was nun die Aussage jenes Zeugen anlangt, dessen Beobachtungen das Gericht mit verwertet hat, ist dem Beschwerdeführer folgendes zu erwidern:

Zunächst trifft es nicht zu, daß dieser Zeuge namentlich nicht bekannt wäre, handelt es sich hiebei doch um den Inhaber des Optikgeschäftes, Hans Dieter D*****, aufgrund dessen telephonischer Anzeige und Täterbeschreibung der Angeklagte angehalten und als tatverdächtig festgenommen wurde. Seine Wahrnehmungen über den Tathergang wurden in der Polizeianzeige festgehalten (S 15). Die Verlesung des diesbezüglichen Schriftstücks in der Hauptverhandlung hätte demnach bei sonstiger Nichtigkeit nur unter den - vorliegend nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO, nicht aber, wie nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls geschehen, nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle erfolgen dürfen.

Mit seinem darauf Bezug nehmenden Vorbringen releviert der Beschwerdeführer daher der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO, ohne ihn auch formell bestimmt (s § 285 Abs 1 StPO) zu bezeichnen. Darüber hinaus kann dieser Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil die Aussage dieses Zeugen in tatsächlicher Hinsicht mit der Verantwortung des Angeklagten übereinstimmt, woraus erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 letzter Absatz E 5b). Die im Rechtsmittel monierte (inhaltlich: § 281 Abs 1 Z 4 StPO) fehlende persönliche Vernehmung dieses Zeugen durch das Schöffengericht, ist ohne formelle Voraussetzung, nämlich eines diesbezüglichen Antrages in der Hauptverhandlung.

Die übrigen Ausführungen zur Mängelrüge, mit denen der Verantwortung des Beschwerdeführers, lediglich aus Frustration und ohne Diebstahlsvorsatz gehandelt zu haben, zum Durchbruch verholfen werden soll, erschöpfen sich erneut in einer dem Nichtigkeitsverfahren entzogenen Bekämpfung der Beweiswürdigung.

In der Tatsachenrüge (Z 5a), in der im wesentlichen die zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente wiederholt werden, vermag der Beschwerdeführer aktenkundige Umstände, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundgelegten Tatsachenfeststellungen erwecken könnten, nicht aufzuzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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