European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00019.17V.0405.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Dalibor R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dalibor R***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und § 12 dritter Fall StGB (A/I/2 und C) sowie mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und § 12 dritter Fall StGB (A/III, B und D) schuldig erkannt.
Danach hat er in K***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
(A/I/2) vom September 2015 bis zum Jänner 2016 in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) ein‑ und ausgeführt, indem er im einverständlichen Zusammenwirken mit Rita T***** in mehreren Angriffen zumindest 350 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 210 Gramm Methamphetamin aus der Slowakei nach Österreich brachte,
(A/III) im Dezember 2015 als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) anderen überlassen, indem er 1 Gramm Crystal Meth einem Unbekannten übergab,
(B) im Jahr 2011 und im Herbst 2015 als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) anderen überlassen, indem er den Verkauf von mehr als 50 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von zumindest 30 Gramm Methamphetamin durch Chauffeurdienste förderte,
(C) im Dezember 2015 als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) ein‑ und ausgeführt, indem er den Transport von 50 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von jedenfalls 30 Gramm Methamaphetamin aus der Slowakei nach Österreich durch Finanzierung sowie Abholung förderte, und
(D) im Dezember 2015 (US 6 f) als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) anderen überlassen, indem er den Verkauf von 80 Gramm Crystal Meth mit einer Reinsubstanz von zumindest 48 Gramm Methamphetamin durch Chauffeurdienste sowie durch Mitwirken am Portionieren und Abpacken förderte,
wobei das Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge (A/I/2 und C) bzw der Grenzmenge (A/III, B und D) durch sukzessive Tathandlungen hinsichtlich für sich genommen kleiner Mengen von seinem Vorsatz umfasst war (US 7).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dalibor R***** geht fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) unzureichende Erörterung der Aussage des Zeugen Peter D***** behauptet, erschöpft sie sich inhaltlich in einer eigenständigen Interpretation dieser Zeugenaussage. Damit wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch A/I/2 erörterte das Erstgericht sehr wohl (US 8 f). Hievon ausgehend war es unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht gehalten, sich mit sämtlichen Details dieser Verantwortung auseinanderzusetzen, dies hätte vielmehr gegen das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verstoßen (RIS‑Justiz RS0098778, RS0106295 und RS0106642).
Mit der Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall), weil die Verantwortung der Angeklagten Rita T***** nicht mit Angaben des Zeugen Peter D***** übereinstimme, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht dargetan (vgl 15 Os 51/04, SSt 2004/43; RIS‑Justiz RS0119089).
Durch die Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Angeklagten Rita T***** bekämpft die Beschwerde einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), die von den Schuldsprüchen A/I/2 und C umfassten Suchtgiftmengen würden nicht das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigen (der Sache nach Z 10), erschöpft sich in der Bestreitung der gegenteiligen, auch den mitbedachten Additionseffekt der bewusst sukzessiven Handlungen umfassenden Urteilskonstatierungen (US 6 f) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).
Mit dem Einwand, es lägen „die gesetzlichen Voraussetzungen des § 43 StGB und des § 43a StGB“ vor, wird kein Nichtigkeitsgrund, sondern bloß ein Berufungsgrund angesprochen (11 Os 111/15f, JBl 2016, 610; RIS‑Justiz RS0100032).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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